Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 4 StR 558/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4152

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 24. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. April 2007 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2006 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den [X.], 3 und 4 der Urteilsgründe insgesamt, b) im [X.] im Ausspruch über die Einzelstrafe und c) im [X.]. 2. [X.] der Urteilsgründe wird eingestellt. [X.] trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 3. Im Übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-kammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wen-1 - 3 - det sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.] Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Fall I 4 der Urteilsgründe 3 Das Verfahren ist hinsichtlich des [X.] der Urteilsgründe wegen ei-nes Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206 a Abs. 1 StPO). Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs für schuldig befunden, weil er die Volksbank - im Wissen, eine entsprechende Deckung des be-lasteten Kontos nicht herbeiführen zu können - durch wahrheitswidrige Anga-ben am 13. November 2001 zur Einlösung eines Schecks über 285.000 DM veranlasst habe. Diese Tat ist weder Gegenstand der Anklage vom 21. April 2004 noch ist eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage erhoben worden. Es besteht auch keine prozessuale Tatidentität (vgl. BGHSt 32, 215, 216) mit den übrigen der Anklageschrift zugrunde liegenden Lebensvorgängen, die die Geschäftsbeziehungen des Angeklagten bzw. der [X.] GmbH & Co. KG (künftig: [X.]) mit der Volksbank betreffen. Die der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich vielmehr nach Zeit und [X.] eindeutig von dem abgeurteilten Geschehen. 4 2. Fälle I 1 und 3 der Urteilsgründe 5 In den [X.] hält die Verurteilung wegen Betrugs sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. In beiden Fällen sind die Feststellungen zum Eintritt eines Vermögensschadens ungenau und unvollständig und entzie-hen sich deshalb einer revisionsgerichtlichen Kontrolle. 6 - 4 - a) Fall I 1 der Urteilsgründe 7 Nach den Feststellungen bewilligte die Firma [X.]- eine Hauptlieferan-tin der im Mineralölhandel tätigen K.

GmbH, deren Geschäftsführer der Angeklagte war - im April 2000 auf Antrag des Angeklagten die Prolongation eines Lieferantenkredits für ein weiteres Jahr und stockte diesen ([X.] gleichzeitig auf eine Million DM auf. Dabei vertraute die Kreditgeberin auf die vom Angeklagten behauptete Bonität der GmbH und die Werthaltigkeit einer von ihm übernommenen selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe des [X.] ([X.]). Tatsächlich hatte der Angeklagte den von der Kreditge-berin geforderten Bonitätsnachweisen bewusst falsche Zahlen zugrunde gelegt und so das Liquiditätsrisiko verschleiert. Im Rahmen der aufgestockten Kreditli-nie lieferte die Firma [X.] in der Folgezeit Mineralöl an die [X.]GmbH. Im November 2001 stellte diese Zahlungen an die Firma [X.] ein. Im Dezem-ber 2001 beantragte der Angeklagte die Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und über sein Privatvermögen. 8 Das [X.] ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch die falsche Darstellung des Liquiditätsrisikos eines [X.] schuldig gemacht habe, da der Firma [X.]bereits durch die - täu-schungsbedingte - Kreditzusage ein Vermögensschaden in Form einer Vermö-gensgefährdung entstanden sei ([X.]). 9 Die bisher zur Vermögenslage der [X.] GmbH und des Angeklagten getroffenen Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass der Rückzahlungs-anspruch der Kreditgeberin bereits im Zeitpunkt der Darlehensbewilligung [X.] April 2000 wirtschaftlich nicht sicher, das Vermögen der Firma [X.] also zu diesem für den Betrugsvorwurf maßgeblichen Zeitpunkt bei lebensnaher 10 - 5 - Betrachtung konkret und damit schadensgleich gefährdet war (vgl. BGHSt 34, 394, 395, [X.], 222, 223). Zweifel an der von der Wirtschaftsstrafkammer als Betrugsschaden ge-werteten Vermögensgefährdung ergeben sich, weil nach den Feststellungen der Kredit bis November 2001 von der K.

GmbH bedient wurde. [X.] traten erstmals zu diesem Zeitpunkt auf und die GmbH stellte fortan "weitere" - mithin bis dahin erfolgte - Zahlungen an die Firma [X.]ein ([X.]). 11 Angesichts dieses Umstandes hätten die Vermögensverhältnisse der [X.] und des Angeklagten als selbstschuldnerisch haftenden Bürgen präziser als bisher geschehen anhand nachvollziehbarer Vermögensübersich-ten dargelegt werden müssen. 12 Den Urteilsgründen sind insbesondere nahezu keine überprüfbaren Feststellungen zum Status des Privatvermögens des Angeklagten in dem für die Schadensberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditgewährung im April 2000 zu entnehmen. Das insoweit in Bezug genommene Immobilienvermögen (Stand zum 31. Juli 1999, [X.]) ist ersichtlich nicht dem Angeklagten, sondern dem Privatvermögen der Gesellschafter der [X.] GmbH zuzuordnen. Soweit das Urteil in anderem Zusammenhang Ausführungen zum Grundvermögen des Angeklagten macht ([X.]), betrifft dies Zeitpunkte, die deutlich nach der Kre-ditvereinbarung vom April 2000 liegen. Diese sind deshalb für die Schadensbe-rechnung ohne weitere Darlegungen nicht aussagekräftig. Gleiches gilt für den pauschalen Hinweis, am 31. Dezember 2001 hätten Forderungen gegen den Angeklagten aus übernommenen Bürgschaften in Höhe von insgesamt 28 Milli-onen DM bestanden. Soweit das Urteil in diesem Zusammenhang auf [X.] des Angeklagten verweist, wird nicht einmal dessen Höhe mitgeteilt ([X.]). In der neuen Hauptverhandlung werden deshalb weitergehende Feststel-lungen zu treffen sein, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei [X.] eine Vermögensgefährdung bestand. Sollte ein Vergehen des [X.] nach § 263 StGB mangels Vermögensschadens oder Gefährdungsvorsat-zes zu verneinen sein, so wird das [X.] zu prüfen haben, ob ein Kredit-betrug nach § 265 b StGB in Betracht kommt. 14 b) Fall I 3 der Urteilsgründe 15 Diesem Fall liegt der Vorwurf zugrunde, der Angeklagte habe ungedeck-te Schecks über eine Gesamtsumme von ca. 950.000 DM zum Inkasso bei der Volksbank eingereicht, um so eine Rückführung des Kontokor-rentkredits der [X.]GmbH in das vereinbarte Kreditlimit vorzutäuschen und die Bank zu veranlassen, weitere Scheckbelastungen oder Überweisungen zu Las-ten des [X.] zu akzeptieren. 16 Die Feststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte eines - voll-endeten - Betrugs schuldig gemacht hat. Die Annahme des [X.], durch die Rückbelastung der zum Inkasso vorgelegten und (vorläufig) gutgeschriebe-nen Schecks sei der Volksbank ein Vermögensschaden entstanden ([X.]), ist rechtsfehlerhaft. Ein Vermögensschaden wäre bei der [X.] nur dann eingetreten, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der [X.] der [X.] hierauf Zugriff genommen hätte oder - im Sinne einer schadensgleichen Vermögensgefährdung - jedenfalls hätte Zugriff nehmen können. Dies ergeben die Feststellungen nicht. Zwar werden [X.] von den Kreditinstituten aus bankwirtschaftlichen Gründen bereits bei Herein-nahme "unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung" gutgeschrieben (Nr. 9 Abs. 1 Satz 17 - 7 - 1 AGB-Banken und [X.]). Die Gutschrift ist bis zur Einlösung des Schecks durch die bezogene Bank allerdings nur eine vorläufige. Einen [X.] auf Auszahlung der Schecksumme hat der [X.] zu diesem Zeitpunkt nicht (vgl. [X.] in WM ([X.] 5) 2000 S. 1, 13 ff. m.N.). Es versteht sich deshalb nicht von selbst, dass der [X.] bereits vor der endgül-tigen Gutschrift über den [X.] auch verfügen kann. Mit der Frage, ob eine solche Verfügungsmöglichkeit durch den Angeklagten bestand bzw. ob er gegebenenfalls hiervon zu Lasten der Volksbank Gebrauch gemacht hat, hat sich das [X.] indes nicht auseinandergesetzt ([X.]). 3. [X.] der Urteilsgründe 18 Im [X.] weist der Schuldspruch wegen Betrugs keinen durchgreifen-den Rechtsfehler auf. Jedoch hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Über-prüfung nicht stand. 19 Das Urteil enthält keine Feststellungen über die persönlichen [X.] des Angeklagten. Dies stellt hier einen sachlichrechtlichen Mangel dar (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8). Für die Strafzumessung und deren rechtliche Überprüfung ist jedenfalls im Hinblick auf die verhängte, nicht unerhebliche Einzelfreiheitsstrafe die Kenntnis von Werdegang und [X.] des Angeklagten unentbehrlich. 20 Zwar hat das [X.] im Wege eines Berichtigungsbeschlusses die Urteilsgründe ergänzt und Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten gemacht. Eine Urteilsberichtigung ist allerdings nur dann zulässig, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, das sich zwanglos aus klar zutage tretenden Tatsachen ergibt, wenn die Urteilsgründe also offensichtliche Schreibfehler oder ähnliche äußere, für alle Beteiligten offenkundige und aus sich heraus erkennbare Unstimmigkeiten enthalten. Eine Berichtigung ist [X.] - 8 - gen unzulässig, wenn auch nur der Verdacht einer nachträglichen (sachlichen) Änderung und damit einer Verfälschung des Urteils entstehen kann (vgl. BGHR StPO § 267 Berichtigung 1). So liegt es hier. Durch das "Nachschieben" der Feststellungen zur [X.] sollte ein dem Urteil anhaftender Rechtsfehler beseitigt werden. Dass dieser auf einer Nachlässigkeit [X.] bei Durchsicht der [X.] vor deren Unterzeichnung beruht, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. 22 Tepperwien Maatz Kuckein Richterin am [X.] Sost-Scheible

ist wegen Urlaubs gehindert zu

unterschreiben.

Tepperwien

Meta

4 StR 558/06

24.04.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2007, Az. 4 StR 558/06 (REWIS RS 2007, 4152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4152

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 669/11 (Bundesgerichtshof)

Betrug: Vermögensgefährdung durch Einreichung gefälschter Schecks zur Gutschrift auf einem Kontokorrentkonto


4 StR 669/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betrugs: Vermögensschaden bei Einreichung ungedeckter Schecks


1 StR 448/00 (Bundesgerichtshof)


4 StR 362/15 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit wegen Betruges: Abgabe von Scheingeboten im Zwangsversteigerungstermin


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.