Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 3 StR 52/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12778

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Betrugs: Vermögensschaden bei Einreichung ungedeckter Schecks


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der [X.] bemerkt ergänzend:

Das [X.] hat zutreffend in den Fällen III. 2. a) bis e) der Urteilsgründe einen vollendeten Betrug angenommen. Insbesondere ist hier nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des [X.] (vgl. aus neuerer Zeit etwa [X.], Beschluss vom 24. April 2007 - 4 [X.], [X.], 236, 237; Beschluss vom 6. März 2012 - 4 [X.], [X.], 267, 269), die auch in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden hat (vgl. etwa [X.], StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 218; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 263 Rn. 636; [X.], StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 166; aA etwa S/[X.], StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 145) bereits mit der Gutschrift der [X.] auf den bei der [X.] geführten Konten dieser ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden.

Danach gilt: Reicht der Täter ungedeckte Schecks bei der [X.] ein und schreibt diese die [X.] dem Angeklagten täuschungs- und irrtumsbedingt zunächst vorläufig gut, so tritt ein Vermögensschaden bereits zu diesem Zeitpunkt ein, wenn der Angeklagte während des Zeitraums der vorläufigen Gutschrift der [X.] hierauf Zugriff genommen hat oder jedenfalls Zugriff hätte nehmen können und die [X.] nach den konkreten Umständen des Einzelfalles durch das ihr zustehende Rückbelastungsrecht nicht hinreichend gegen eine Vermögenseinbuße gesichert ist.

Dies wird von den Feststellungen belegt. Aus diesen ergibt sich, dass der Angeklagte nach den Gutschriften jeweils ohne Weiteres über den Gesamtbetrag verfügen konnte. Seinem Tatplan entsprechend hob er in einigen Fällen zumindest einen Teil der [X.] ab, ohne zur Rückzahlung willens oder in der Lage zu sein. Die Verlustgefahr für die [X.] war deshalb insgesamt außerordentlich hoch. Dies rechtfertigt es, in jedem Einzelfall von einem Schaden in Höhe der gesamten [X.] auszugehen. Die von der Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] vermisste weitere Bezifferung des Schadens war deshalb hier nicht erforderlich.

Becker                       Schäfer                       Gericke
               Spaniol                      [X.]

Meta

3 StR 52/16

19.04.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Lüneburg, 3. November 2015, Az: 22 KLs 4/15

§ 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 3 StR 52/16 (REWIS RS 2016, 12778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12778

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 344/17

3 StR 52/16

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