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PDF anzeigen [X.] vom 16. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 gegen den [X.]uss des Senats vom 7. Juni 2010 wird [X.]. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-tet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-zwingen. Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Be-schwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durch-greifend erachtet hat (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 [X.]. 6; v. 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609 [X.]. 6). Die Wiederholung des- 3 - Vorbringens aus dem [X.] vom 6. Juli 2009 kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden. Goette Caliebe Drescher Löffler
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 O 135/06 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2009 - 7 U 108/08 -
Meta
16.07.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2010, Az. II ZR 34/09 (REWIS RS 2010, 4723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4723
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