Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. I ZR 69/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2182

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 69/11
vom
19. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober
2011
durch [X.] und die Richter
Pokrant, Prof.
Dr.
Büscher, Dr. Koch
und Dr. Löffler

beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision ge-gen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.
2.
Auf den Antrag der Beklagten
wird die Sprungrevision der [X.] gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
März 2011 zugelassen.

Gründe:

[X.] Die [X.] ist ein Verlag und gibt Lehrbücher heraus. Die Beklagte betreibt eine öffentlich zugängliche Bibliothek und hat dort
elektronische Lese-plätze eingerichtet, an denen
sie den Nutzern
ihrer Bibliothek bestimmte Lehr-bücher aus ihrem Bestand elektronisch zugänglich gemacht hat, darunter das Buch "Einführung in die neuere Geschichte"
von [X.] aus dem [X.] der [X.]. Die Beklagte hat das Buch zu diesem Zweck digitalisiert. Sie hat es den Nutzern
der elektronischen Leseplätze ermöglicht, das Buch ganz 1
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-

oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern
und jeweils in dieser Form aus der Bibliothek
mitzunehmen. Auf ein Angebot der Klägerin, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die [X.] nicht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag [X.] Werke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des § 52b [X.] gedeckt.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von [X.] zu verbieten,
Lehrbücher oder andere Werke aus dem Verlag der Klägerin, insbesondere die "Einführung
in die neuere Geschichte"
von [X.], zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und/oder in digitalisierter Form für öffentliche Wie-dergabe insbesondere an elektronischen Leseplätzen der Universität und Lan-desbibliothek Darmstadt
zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit der Klägerin geklärt hat, ob die Klägerin für die digitale Nutzung einen angemesse-nen Lizenzvertrag anbietet, oder wenn die Klägerin einen angemessenen Li-zenzvertrag anbietet;

Nutzern der Universitäts-
und Landesbibliothek Darmstadt
zu ermöglichen, digi-tale Versionen der Werke, die im Verlag der Klägerin veröffentlicht sind, insbe-sondere die "Einführung in die neuere Geschichte"
von [X.], an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu [X.] und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mit-zunehmen.

Darüber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rech-nungslegung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Das [X.] ([X.], [X.], 614) hat den [X.] Unterlassungsantrag und die darauf bezogenen Anträge abgewiesen und dem zweiten Unterlassungsantrag und den daran anknüpfenden Anträgen stattgegeben. Beide Parteien beantragen, die Sprungrevision gegen das Urteil 2
3
4
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4
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des [X.]s zuzulassen. Mit ihrer Revision will die Klägerin ihren Klagean-trag und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag jeweils in vollem Umfang
weiterverfolgen.
I[X.] Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision ist [X.], weil die von den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszugs abgege-bene schriftliche Erklärung der Einwilligung der Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz
dem Zulassungsantrag nur in Kopie beigefügt worden ist. Die Statthaftigkeit der Sprungrevision setzt nach §
566 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO [X.], dass der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners, die auch von dem Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszugs abgegeben werden kann, ist nach §
566 Abs.
2 Satz
4 ZPO dem Zulassungsantrag beizufügen. Sofern die Einwilligung nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch er-klärt wird, muss die handschriftlich unterzeichnete Einwilligungserklärung im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte

auch beglaubigte

Fotokopie der Einwilligungserklärung genügt nicht ([X.], Beschluss vom
6.
März 2007

VIII
ZR
330/06, NJW-RR 2007, 1075 Rn.
2
mwN).
6
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5
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II[X.] Auf den Antrag der Beklagten ist die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 16.
März 2011 zuzulassen. Der Antrag ist zulässig und gemäß §
566 Abs.
4 Satz
1 Nr.
1 ZPO auch begründet, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung hat. Der Rechtsstreit wirft grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimm-ter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor-mationsgesellschaft und der auf dieser Regelung beruhenden Schrankenrege-lung des §
52b Satz 1 [X.] auf.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2011 -
2-6 O 378/10 -

7

Meta

I ZR 69/11

19.10.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. I ZR 69/11 (REWIS RS 2011, 2182)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2182

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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