Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. I ZR 69/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3015

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZR
69/11
Verkündet am:
20.
September 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Elektronische Leseplätze
Richtlinie 2001/29/[X.]. 5 Abs. 3 Buchst. n
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Auslegung von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Ur-heberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.]. L
167 vom 22.
Juni 2001, S.
10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.], wenn der Rechtsinhaber den dort ge-nannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werk-nutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?
2.
Berechtigt Art. 5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] die Mitgliedstaa-ten, den Einrichtungen das Recht
einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Wer-ke auf den Terminals zugänglich zu machen?
3.
Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs.
3 Buchst.
n der [X.] 2001/29/[X.] vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem [X.] abspeichern können?
[X.], Beschluss vom 20. September 2012 -
I [X.] -
LG [X.] a.M.

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 20.
September 2012 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch
und Dr. Löffler

beschlossen:
[X.]
Das Verfahren wird ausgesetzt.
I[X.]
Dem Gerichtshof der [X.] werden zur Ausle-gung von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.]. L
167 vom 22.
Juni 2001, S.
10) folgende Fragen zur Vor-abentscheidung vorgelegt:
1.
Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.], wenn der Rechtsinhaber den dort
genannten Einrichtungen den [X.] von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu an-gemessenen Bedingungen anbietet?
2.
Berechtigt
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.]
die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräu-men, die in ihren
Sammlungen enthaltenen Werke zu digita-lisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?
3.
Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen
Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort
zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem [X.] abspeichern können?
Gründe:
[X.] Die Klägerin
ist ein Verlag. Die Beklagte betreibt eine öffentlich zu-gängliche Bibliothek. Sie hat in deren Räumen elektronische Leseplätze einge-richtet, an denen sie bestimmte Werke aus dem
Bibliotheksbestand zugänglich 1
-
3
-
macht. Darunter befand
sich seit Januar oder Februar 2009 das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch Einführung in die neuere Geschichte

von [X.]. Die Beklagte hatte
das Buch digitalisiert, um es an den elek-tronischen [X.] bereitzustellen. An den [X.] konnten
gleichzei-tig nicht mehr Exemplare des Werkes aufgerufen werden, als im Bibliotheksbe-stand vorhanden waren. Die Nutzer
der Leseplätze
konnten
das Werk
ganz
oder
teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem [X.] abspeichern und jeweils in dieser Form aus der Bibliothek mitnehmen. Auf ein Angebot der Klägerin
vom 29.
Januar 2009, von ihr herausgegebene Lehrbücher als elektro-nische Bücher (E-Books)
zu erwerben und zu nutzen, ist
die Beklagte nicht ein-gegangen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der
Beklagten
das Angebot der Klägerin bereits vorlag, als sie das
Lehrbuch
digitalisierte.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag [X.] Werke sei nicht von der Schrankenregelung des §
52b [X.].
Mit dem Klageantrag zu
1 hat sie
beantragt, der Beklagten zu verbieten,
a)
Lehrbücher oder andere Werke aus ihrem
Verlag,
insbesondere die [X.] in die neuere Geschichte

von [X.], zu digitalisieren oder digitalisieren zu lassen und/oder in digitalisierter Form für öffentliche Wie-dergaben
insbesondere an elektronischen [X.] der Universitäts-
und Landesbibliothek Darmstadt zu benutzen, wenn nicht die Beklagte zuvor mit ihr
geklärt hat, ob sie
für die digitale Nutzung einen angemessenen Lizenz-vertrag anbietet, oder wenn sie
einen angemessenen Lizenzvertrag anbietet;
b)
Nutzern der Universitäts-
und Landesbibliothek Darmstadt zu ermöglichen, digitale Versionen der Werke, die in ihrem
Verlag veröffentlicht sind, insbe-sondere die Einführung in die neuere Geschichte

von [X.], an elektronischen [X.] der Bibliothek ganz oder teilweise auszudrucken und/oder auf [X.]s oder anderen
Trägern
für digitalisierte Werke zu vervielfältigen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek
mitzunehmen.
Darüber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Auskunftserteilung und [X.]
(Klageantrag zu
2), Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht
(Kla-2
3
4
-
4
-
geantrag zu
3) und Herausgabe der digitalisierten Werkfassungen zur Vernich-tung (Klageantrag zu
4) in Anspruch.
Das [X.] (LG [X.] a.M., [X.], 614) hat -
wie schon das [X.] im vorausgegangenen Verfügungsverfahren (OLG [X.] a.M., [X.], 1
= ZUM 2010, 265) -
den Klageantrag 1a und die darauf bezogenen Anträge abgewiesen und dem Klageantrag 1b und den daran anknüpfenden Anträgen stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, erstrebt
die Be-klagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer [X.], deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ihren Klagean-trag in vollem Umfang weiter.
I[X.] Der Erfolg der Sprungrevision und der [X.] hängt von der Auslegung des
Art.
5
Abs.
3 Buchst.
n
der Richtlinie 2001/29/[X.] des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung [X.] Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.]. L
167 vom 22.
Juni 2001, S.
10; im Folgenden: Richtlinie
2001/29/[X.]) ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art.
267 Abs.
1 Buchst.
b und Abs.
3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] einzuholen.
1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§
97 Abs.
1 Satz
1 [X.]), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (§§
242, 259 Abs.
1 BGB), Feststellung der Schadensersatzpflicht (§
97 Abs.
2 [X.]) und Herausgabe zur Vernichtung (§
98 Abs.
1 Satz
1 [X.]) setzen voraus, dass die Beklagte
das [X.] an dem Lehrbuch Einführung in die neue-re Geschichte

widerrechtlich verletzt hat. Zwischen den Parteien steht außer 5
6
7
-
5
-
Streit, dass es sich bei dem von [X.] verfassten und von der Klä-gerin verlegten Lehrbuch um ein urheberechtlich geschütztes Werk handelt (§
2 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.]). Ferner ist unstreitig, dass die Klägerin als Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung der erhobenen Ansprüche berechtigt ist.
2. Die Beklagte hat in das [X.] am Lehrbuch
eingegriffen. Sie hat das im Bestand ihrer Bibliothek nur als gedrucktes Buch
vorhandene Werk
zunächst digitalisiert und es sodann in dieser Form an elektronischen Leseplät-zen zugänglich gemacht. Dadurch hat sie in das ausschließliche Recht des Ur-hebers
eingegriffen, sein Werk zu vervielfältigen (§
15 Abs.
1 Nr.
1, §
16
[X.]) und es öffentlich zugänglich zu machen und damit öffentlich wiederzugeben (§
15 Abs.
2 Satz
1 und 2 Nr.
2, §
19a [X.]).
3. Der Eingriff in das [X.]
wäre nicht widerrechtlich, wenn die Beklagte sich mit Erfolg auf die Schrankenregelung des
§
52b Satz
1 und 2 [X.] berufen könnte. Gemäß §
52b Satz
1 [X.] ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Ar-chive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen [X.] zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Dabei dürfen nach
§
52b Satz
2 [X.] grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplät-zen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst.
Die Regelung des §
52b [X.] setzt
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] um
und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art.
5 Abs.
3 8
9
10
-
6
-
Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art.
2 und 3 vorgesehenen Rechte (also das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände)
für die [X.] von Werken und sonstigen Schutzgegenständen
vorsehen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der
in Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] genannten
Einrichtun-gen (das sind öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftli-chen oder kommerziellen Zweck verfolgen)
befinden, und zwar durch ihre Wie-dergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen.
Im [X.] sich drei Fragen zur Auslegung von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.]:
a) Zunächst stellt sich die Frage, ob im Sinne des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten, wenn der Rechtsinhaber den in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen den Abschluss von
Lizenzverträgen über die Nutzung von
Werken
durch ihre
Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichte-ten Terminals in den Räumlichkeiten der Einrichtungen zu angemessenen Be-dingungen anbietet.
aa)
Die Mitgliedstaaten können in den Fällen, in denen für die Werke
Regelungen über Verkauf
und Lizenzen gelten, keine Ausnahmen oder Be-schränkungen
gemäß Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] in Be-11
12
-
7
-
zug auf die Rechte nach Art.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorsehen. Die Klägerin hat der Beklagten angeboten, von der Klägerin herausgegebene Lehr-bücher als elektronische Bücher (E-Books)
zu erwerben und zu nutzen. [X.] entgegenstehender Feststellungen des [X.]s ist für die Prüfung in der
Revisionsinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten damit bereits vor der entsprechenden Nutzung des in Rede stehenden Lehrbuchs durch die Beklagte ein angemessenes Angebot unterbreitet hat. Die Beklagte hat dieses Angebot nicht angenommen.

Es stellt sich daher die Frage, ob bereits das bloße Angebot eines an-gemessenen Lizenzvertrags dazu führt, dass Regelungen über Verkauf und Lizenzen

gelten und eine Ausnahme nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] ausgeschlossen ist (so [X.], Europäisches [X.], 2001, Kap.
5
Rn.
135; St.
Bechtold in Dreier/Hugenholtz, Concise [X.], S.
381; v.
[X.]/[X.] in [X.]/v.
[X.], [X.], 2010, Rn.
11.5.70; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
52b Rn.
12; [X.], [X.], 2009, S.
287, 289
f.; [X.], GRUR 2007, 754, 759; [X.], ZUM 2009, 665, 666; zu §
52b [X.] vgl. [X.] [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl.,
§
52b [X.] Rn.
10),
oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Rechtsinhaber und die Einrichtung eine entspre-chende Vereinbarung getroffen
haben
([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
52b Rn.
12; [X.], [X.] 14/2009 Anm.
4; zu §
52b [X.] vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10.
Aufl., §
52b [X.] Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
52b [X.] Rn.
27; [X.].,
[X.], 514, 515; [X.]/[X.], ZUM 2012, 636, 639).
Diese Frage lässt sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Ge-richtshofs
nicht zweifelsfrei beantworten.
13
-
8
-
bb) Nach dem Wortlaut der [X.] Fassung des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.], wonach die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Rechte für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzge-genständen vorsehen
können, für die keine Regelungen über Verkauf und Li-zenzen gelten, erscheint es
kaum möglich, bereits in einem bloßen Vertrags-angebot eine geltende Regelung

zu sehen. Zwar
entfaltet bereits ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages rechtliche Wirkungen und hat daher [X.]. Erst mit der Annahme des Angebots durch den Erklärungsempfänger kommen
jedoch ein Vertrag und damit eine -
die Vertragsparteien bindende -
Regelung zustande.

[X.]) Da die verschiedenen sprachlichen Fassungen einer Vorschrift des Unionsrechts gleichermaßen verbindlich sind, müssen die anderen Sprachfas-sungen in die Auslegung einbezogen werden ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 -
CILFIT). Nach dem Wortlaut der [X.] und der [X.] Fassung der fraglichen
Passage des [X.] erscheint es durchaus möglich, dass bereits ein angemessenes Angebot zum Verkauf oder zur Lizenzierung von Werken einer Ausnahme nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] entgegen-steht ([X.]
aaO
Kap.
5 Rn.
135;
Bechtold in Dreier/Hugenholtz
aaO S.
381; v.
[X.]/[X.] in [X.]/v.
[X.]
aaO
Rn.
11.5.70; [X.] aaO S.
289
f.; [X.], [X.], 514, 515; [X.].,
[X.] 2010, 27; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
52b Rn.
12).
Nach der [X.]
Fassung (not subject to purchase or licensing terms)
und der
[X.]
Fassung (qui ne sont pas soumis à des conditions en matière d'achat ou de licence) kommt es nicht darauf an, ob für Werke

Regelungen

über Verkauf und Lizenzen gelten; maßgeblich ist vielmehr, ob die
Werke Bedingungen

(terms

bzw. [X.]) über Kauf und Lizenzen unterworfen

(subject to

bzw. soumis à) sind. 14
15
-
9
-
Ein Rechtsinhaber kann einen Verkauf oder eine Lizenzierung der Werke von seinen Bedingungen

(terms

bzw. conditions) abhängig machen. Das spricht dafür, dass nicht erst der Abschluss einer
Vereinbarung, sondern bereits das Angebot
des [X.]
ausreichen kann, eine Ausnahme nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] auszuschließen. Aus dem Wort

un-terworfen

(subject to

bzw. soumis à) lässt sich nichts Abweichendes herlei-ten. Es
kann im vorliegenden Zusammenhang nicht nur bedeuten, dass die [X.] einen Vertrag einvernehmlich bestimmten Bedingungen unterstellt haben, sondern auch besagen, dass der Rechtsinhaber einseitig bestimmte [X.] für einen
Vertragsabschluss gestellt hat.
dd) Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der Systematik und dem Zweck der Regelung [X.] werden, zu der sie gehört ([X.], Urteil vom 1.
April 2004 -
C-1/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.] 2004, 505 Rn.
25 -
Borgmann, mwN; Urteil vom 3.
März 2011 -
C-41/09, juris Rn.
44 -
Kommission/Niederlande, mwN). Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht auf das Recht der Mitglied-staaten
verweist, wegen der Erfordernisse der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitssatzes in der Regel in der gesamten [X.] eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2010 -
C-467/08, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 50 Rn.
32 -
Padawan/[X.]; Urteil vom 3.
Juli 2012 -
C-128/11, [X.], 904 Rn.
39 = [X.], 1074 -
UsedSoft/[X.],
jeweils mwN).
Ziel der Richtlinie 2001/29/[X.]
ist die Harmonisierung bestimmter Rechts-vorschriften
der Mitgliedstaaten über das [X.] und die verwandten Schutzrechte (Erwägungsgrund
1)
und damit die Schaffung eines
Ordnungs-rahmens
für die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Eu-16
17
-
10
-
ropa (Erwägungsgrund
2). Dabei muss von einem hohen Schutzniveau des Ur-heberrechts und der verwandten Schutzrechte ausgegangen (vgl. Erwägungs-gründe
4 und 9 sowie 11 und 12)
und ein angemessener Rechts-
und Interes-senausgleich zwischen verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen erreicht
werden (vgl. Erwägungsgrund
31 Satz
1). Die Mitgliedstaaten können unter anderem
zugunsten bestimmter nicht kommerzieller Einrichtungen wie öffentlich zugänglicher Bibliotheken Ausnah-men und Beschränkungen in Bezug auf die Schutzrechte
vorsehen (vgl. Erwä-gungsgründe
34 und 40). Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nicht auf eine Weise angewandt werden, dass die berechtigten Interessen der [X.] verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände beeinträchtigt wird
(Erwägungsgrund
44 Satz
2). Die in Art.
5 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist (Erwägungsgrund
45).

Insbesondere der Grundsatz, dass Ausnahmen und Beschränkungen vertraglichen Beziehungen zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber nicht entgegenstehen
sollen,
könnte es gebieten, bereits in dem Angebot des [X.]
zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu an-im
Sin-ne von Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] zu sehen, die der
An-wendung einer Schrankenbestimmung nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der [X.] 2001/29/[X.] entgegensteht. Eine gesetzliche Beschränkung der Rechte des [X.] zugunsten bestimmter Nutzer erscheint im Blick auf den Grundsatz des Vorrangs vertraglicher Beziehungen nicht gerechtfertigt, wenn der Rechtsinhaber bereit ist, dem Nutzer die Rechte zu angemessenen Bedin-gungen einzuräumen. Stünde erst
eine zwischen dem Rechtsinhaber und der 18
-
11
-
Bibliothek getroffene Vereinbarung einer Anwendung der Schrankenregelung entgegen, hätte die
Bibliothek es in der Hand, ein
angemessenes
Angebot des [X.] abzulehnen, um in den Genuss der Schrankenregelung zu kommen
(vgl. Dreier in Dreier/[X.]
aaO
§
52b Rn.
12; [X.], GRUR 2007, 754, 759; [X.], ZUM 2009, 665, 666). Der Rechtsinhaber erhielte dann in aller Regel eine geringere
als die geforderte
-
angemessene -
Vergütung.
b) Sodann stellt sich die Frage, ob die Befugnis der Mitgliedstaaten aus Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.], Ausnahmen oder Beschrän-kungen in Bezug auf die Rechte nach
Art.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die sich in den Sammlungen der genannten Einrichtungen befinden,
durch ihre Wiedergabe oder
Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals vorzuse-hen, auch die Befugnis umfasst, eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht nach Art.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] für die [X.] dieser Werke und sonstigen
Schutzgegenstände
durch Vervielfältigungen vorzusehen, die für die Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf solchen
Ter-minals erforderlich sind.
Die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings eng auszulegen ([X.], Urteil vom 16.
Juli 2009 -
C-5/08, [X.]. 2009, [X.] = GRUR 2009, 1041 Rn.
56 -
Infopaq International A/S/[X.]). Bei
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] handelt es sich um eine solche Bestimmung, weil sie von dem in Art.
3 der Richtlinie 2001/29/[X.] aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweicht, dass Urheber und bestimmte Leistungsschutzberechtigte das aus-schließliche Recht haben, die öffentliche Widergabe oder die öffentliche Zu-gänglichmachung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände zu erlauben 19
20
-
12
-
oder zu verbieten. Gleichwohl muss es die
Auslegung einer solchen Bestim-mung erlauben, deren
praktische Wirksamkeit zu wahren und deren
Zielsetzung zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 2011 -
C-403/08 und [X.]/08, [X.], 156 Rn.
163 = [X.], 434 -
Football Association [X.] und [X.]).
Dies spricht dafür, Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] da-hin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, den in dieser Be-stimmung genannten Einrichtungen das Recht zu gewähren, die sich in ihren Sammlungen befindlichen Werke
zu digitalisieren, soweit die Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf den Terminals eine solche Vervielfältigung erfordert
(vgl. [X.], [X.] 14/2009 Anm.
4; ferner
zu §
52b [X.] [X.] Schricker/[X.]
aaO
§
52b [X.] Rn.
12; Dreier in Dreier/[X.]
aaO
§
52b Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
52b Rn.
13; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
52b [X.] Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
52b [X.] Rn.
19; [X.]., [X.], 514, 515; [X.]., [X.] 2010, 27; [X.], ZUM 2009, 665, 666; [X.]/[X.], ZUM 2012, 636, 640).
Die Bestimmung des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] verfolgt
den Zweck, den öffentlich zugänglichen Bibliotheken die Möglichkeit zu verschaffen, die in ihrem Bestand befindlichen Werke in elektronischer Form auf Terminals zugänglich zu machen. Sie unterscheidet dabei nicht danach, ob es sich um analoge oder um digitale Werke handelt. Die Regelung ist allerdings regelmäßig allein
für analoge Werke von praktischer Bedeutung. Für digitale Werke des Bibliotheksbestands
besteht in aller Regel bereits eine vertragliche Vereinbarung über die
digitale Nutzung, die jedenfalls die in Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] umschriebene Nutzung gestattet, so dass es insoweit keiner Schrankenregelung
bedarf. Ist das Werk im Bestand der Ein-richtung nicht in digitaler, sondern nur in analoger Form vorhanden, erfordert 21
22
-
13
-
seine
Zugänglichmachung zunächst die Herstellung einer digitalen Fassung, also eine Vervielfältigung durch Scannen und Abspeichern auf einem Datenträ-ger. Die praktische Wirksamkeit der
Bestimmung wäre daher nicht gewahrt, wenn Bibliotheken
die
Druckwerke ihres Bestands nicht zum Zweck der Bereit-stellung auf den Terminals digitalisieren dürften, sondern in entsprechender Zahl digitale Vervielfältigungsstücke erwerben
müssten.

Nach Auffassung des Senats spricht
allerdings alles dafür, dass eine entsprechende Befugnis der Mitgliedstaaten, soweit
sie sich nicht bereits als Annexkompetenz aus
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] ergibt, aus Art.
5 Abs.
2 Buchst.
c der Richtlinie 2001/29/[X.] hergeleitet werden
kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
52b Rn.
13).
Nach dieser Bestim-mung können die Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungs-handlungen

der genannten
Einrichtungen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Art.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfälti-gungsrecht vorsehen.
c) Schließlich stellt sich die Frage, ob von den
Mitgliedstaaten
gemäß Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] für die
Nutzung von Werken durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichte-ten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen vorgesehene Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die Rechte nach Art.
2 und 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] so weit reichen dürfen, dass Nutzer
der Terminals auf den Terminals wiedergegebene oder zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken
oder auf einem [X.] abspeichern kön-nen.
aa) Der
Wortlaut des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob Nutzern der Terminals durch die Wieder-23
24
25
-
14
-
gabe oder Zugänglichmachung der Werke die Möglichkeit zur
Vervielfältigung der Werke eröffnet werden darf.
Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] erlaubt
allerdings grundsätzlich nur
eine Schrankenregelung, die eine Wiedergabe oder Zugäng-lichmachung von Werken
zulässt, nicht dagegen eine Schrankenregelung, die eine Vervielfältigung
von Werken gestattet
(zu einer möglichen Ausnahme vgl. oben Rn.
19
ff.). Das bedeutet aber
nicht, dass Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] keine Schrankenregelung erlaubt, die eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung zulässt, die eine anschließende Vervielfältigung [X.]. Eine der Wiedergabe oder Zugänglichmachung nachfolgende Verviel-fältigung kann durch eine von den Mitgliedstaaten gemäß Art.
5 Abs.
2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung in [X.] auf das in Art.
2 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehene Vervielfältigungs-recht
gestattet sein. So kann das Ausdrucken oder Abspeichern eines auf dem Bildschirm wiedergegebenen oder zugänglich gemachten Werkes durch einen Nutzer des Terminals von der
Schrankenregelung des
Art.
5 Abs.
2 Buchst.
b Richtlinie 2001/29/[X.] (Privatkopie-Ausnahme) gedeckt sein.
Art.
5
Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] erlaubt jedoch lediglich
eine Schrankenregelung, die eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung auf eigens hierfür eingerichteten Terminals

([X.] Fassung dedicated termi-nals; [X.] Fassung terminaux
spécialisés)
zulässt. Das könnte so zu verstehen sein, dass übliche Computer-Arbeitsplätze
unzulässig sind, an denen das Ausdrucken und Abspeichern oder Versenden von Dateien möglich ist, und nur beson[X.] eingerichtete Lese-Arbeitsplätze
gestattet sind,
die allein eine Wahrnehmung der Werke -
insbesondere
das
Lesen von elektronischen
Büchern
am Bildschirm -
ermöglichen
(zu §
52b [X.] vgl. [X.] 26
27
-
15
-
Schricker/[X.]
aaO §
52b [X.] Rn.
8; Dreier in Dreier/[X.]
aaO
§
52b Rn.
10).

Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] gestattet ferner nur
ei-ne Schrankenregelung, die
eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen

zulässt. Damit ist es unzulässig, eine Online-Nutzung von außen zu ermöglichen. Dagegen kann dieser Passage der fraglichen Bestimmung nicht
entnommen werden, dass die Nutzer daran gehindert werden müssen, in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen Ausdrucke oder
Downloads der auf den Terminals zugänglich gemachten Wer-ke anzufertigen und aus den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen mitzuneh-men. Die räumliche Beschränkung bezieht sich allein auf die Wiedergabe und die Zugänglichmachung der Werke
durch die Einrichtung
und nicht auf die [X.] dieser Werke durch die Nutzer
(vgl. [X.], [X.], 2852, 2854; Kianfar, [X.], 691, 692
f.).
bb) Der
Zweck des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] legt die Annahme
nahe, dass diese Bestimmung eine Schrankenregelung erlaubt, die eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung gestattet, die jedenfalls ein Aus-drucken der auf den Terminals zugänglich gemachten Werke und eine Mitnah-me dieser Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung ermöglicht.
Die Bestimmung
des Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] soll
es den in dieser Regelung
genannten Einrichtungen gestatten, die Werke
ihres
Bestands
zu Zwecken der Forschung und privater Studien zugänglich zu machen. Ein wissenschaftliches Arbeiten mit Texten ist nach heutigem [X.] in der Regel nur dann in zweckentsprechender
Weise möglich, wenn wichtige
Passagen eines Textes markiert und mit Anmerkungen versehen und die entsprechenden Textauszüge zum weitergehenden Studium aus der Biblio-28
29
30
-
16
-
thek mitgenommen werden können. Ein sinnvolles Arbeiten mit auf Terminals
wiedergegebenen oder zugänglich gemachten Texten zu Zwecken der [X.] und privater Studien setzt daher die Möglichkeit zum Ausdrucken und Bearbeiten der
Texte
voraus.
Die
Nutzer solcher
Terminals können auch nicht darauf verwiesen wer-den, bei Bedarf das Druckwerk aus dem Bibliotheksbestand zu holen und die benötigten Seiten mit dem Fotokopiergerät zu vervielfältigen. Die Erwägung
der Klägerin, Nutzer würden möglicherweise vom
Kauf des [X.] absehen, wenn sie
es
nicht mühsam Seite für Seite kopieren müssten, sondern es sich per Knopfdruck bequem und schnell ausdrucken lassen
könnten, rechtfertigt eine solche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit
nicht. Sie liefe dem Ziel
der Re-gelung zuwider, eine zweckentsprechende Nutzung der
auf den
Terminals
wie-dergegebenen oder zugänglich gemachten Texte
zu ermöglichen.
Für das Abspeichern von Werken auf einem [X.] gelten diese Überlegungen nicht in gleicher Weise. Für ein
wissenschaftliches
Arbeiten mit Texten ist nach heutigem Verständnis zwar der Ausdruck, nicht aber das [X.] unerlässlich.
[X.]) Die Einführung der in Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgesehenen Ausnahme hängt
nach Art.
5 Abs.
5 der Richtlinie 2001/29/[X.]
davon ab, dass diese Ausnahme nur in bestimmten Sonderfällen angewandt wird, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt und die berechtigten Interessen des [X.] nicht ungebührlich verletzt.

Nach Ansicht des Senats sind
diese drei Voraussetzungen
zwar dann er-füllt, wenn eine
nach Art.
5 Abs.
3 Buchst.
n der Richtlinie 2001/29/[X.] vorgese-hene Ausnahme eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken zu-31
32
33
34
-
17
-
lässt, die deren Ausdruck auf Papier ermöglicht, nicht aber dann, wenn sie eine Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken gestattet, die deren [X.] auf einem [X.] ermöglicht (ebenso
[X.], [X.], 512, 516; [X.].,
[X.] 2010, 27; [X.], [X.], 2852, 2854
f.; [X.], [X.], 691, 694
[Ausdrucken und Abspeichern
zulässig]; zu §
52b [X.]
vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO §
52b Rn.
13; [X.], [X.], 536, 539
f.
[Ausdrucken und Abspeichern
zulässig]; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
52b Rn.
26; [X.], [X.] 14/2009 Anm.
4; [X.], [X.] 3/2010, Anm.
2
[Ausdrucken
zulässig,
Abspeichern
unzulässig]; [X.] Schricker/Loe-wenheim aaO §
52b [X.] Rn.
11; [X.], ZUM 2009, 665, 666
f.
[Aus-drucken und Abspeichern
unzulässig]).
Die Möglichkeit zum Ausdrucken von Teilen eines [X.] oder eines ganzen [X.] am Terminal mag dazu führen, dass einzelne Nutzer vom Kauf des [X.] absehen. Dadurch wird die normale Verwertung des Werkes je-doch
grundsätzlich nicht beeinträchtigt, weil eine solche Substituierung bereits Folge des Umstands
ist, dass das betreffende Werk in der
Bibliothek als [X.] Buch zugänglich ist und dort fotomechanisch vervielfältigt werden kann. Es mag zwar einfacher sein, ein Werk oder Teile davon am Terminal auszudrucken
als am Fotokopiergerät zu vervielfältigen. Das führt jedoch nicht zu einer ungebührlichen Verletzung der Interessen des [X.]. Inso-fern
ist zu berücksichtigen, dass ein wissenschaftliches Arbeiten mit Texten nach heutigem Verständnis die Möglichkeit zum Ausdrucken voraussetzt
und der Rechtsinhaber für solche Vervielfältigungen einen gerechten Ausgleich er-hält (Art.
5 Abs.
2 Buchst.
a der Richtlinie 2001/29/[X.]).
Die Möglichkeit zum Abspeichern eines [X.] auf einem Datenträger, etwa einem [X.],
würde dagegen die normale Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigen.
Nutzer, die sich eine elektronische Ausführung
des 35
36
-
18
-
[X.] auf ihren
[X.] heruntergeladen haben, könnten
von einem [X.] digitalen Vervielfältigungsstück des Werkes ohne Schwierigkeiten und Qualitätsverlust weitere digitale oder analoge Vervielfältigungsstücke herstellen. Es bestünde zudem die Gefahr, dass sie digitale Kopien
des Werkes -
ohne hierzu berechtigt zu sein -
an beliebig viele Interessenten per E-Mail weiterleiten
oder im [X.] zugänglich machen. Die Möglichkeit zur
Speicherung eines Werkes auf Datenträgern griffe
daher wesentlich intensiver in die Rechte des Urhebers ein als die Möglichkeit, das Werk auf Papier
auszudrucken. Die be-rechtigten Interessen des [X.] würden dadurch ungebührlich ver-letzt.
Die Möglichkeit zum Abspeichern ist keine unerlässliche Voraussetzung für ein wissenschaftliches Arbeiten mit einem
Text. Zudem bestünde die erheb-liche Gefahr, dass es zu
unberechtigten
Nutzungshandlungen kommt,
für die der Rechtsinhaber keinen gerechten Ausgleich
erhält.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Koch
Löffler

Vorinstanz:
LG [X.] a.M., Entscheidung vom 16.03.2011 -
2-6 O 378/10 -

Meta

I ZR 69/11

20.09.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. I ZR 69/11 (REWIS RS 2012, 3015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3015

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 69/11 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Eingriff in das Urheberrecht an einem Lehrbuch durch Digitalisierung und Zugänglichmachung …


I ZR 69/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 69/11 (Bundesgerichtshof)

Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken: Entgegenstehende vertragliche Regelungen; Zulässigkeit der zur …


I ZR 76/12 (Bundesgerichtshof)


I ZR 76/12 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsschranke: Öffentliche Zugänglichmachung eines kleinen Teils eines Sprachwerks für den Unterricht an einer Hochschule; Zugänglichmachung …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 69/11

I ZR 76/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.