Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 199/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2203

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[X.]/01vom20. Juni 2001in der Strafsachegegenwegenschweren Menschenhandels u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2000 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-dels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mitder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet,hat mit der Sachrüge Erfolg.Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, hält die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels [X.] 1 Nr. 1 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sich aus dengetroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei ergibt, daß der Angeklagte die [X.] stammenden Frauen [X.] und [X.]durch die an-gewendete Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen zur Aufnahme oderFortsetzung der Prostitution bestimmt hat. Mehrere Urteilsfeststellungen spre-chen nämlich dafür, daß die geschädigten Frauen schon von sich aus als- 3 -Prostituierte tätig sein wollten. Nachdem sie durch Schlepper in die [X.] verbracht worden waren, gingen sie durch Vermittlung des gesondertverfolgten S. und dessen Bekannte Dr. zunächst [X.] "H. " freiwillig der Prostitution nach ([X.]). Wegen zugeringer Einkünfte in diesem Nachtclub wandten sie sich erneut an Dr. , die versuchte, sie anderweitig als Prostituierte unterzubringen ([X.]. 6). Schließlich wurden sie dem Angeklagten übergeben, der sie in verschie-denen Bordellen einsetzte. Nachdem sie von Polizeibeamten aufgegriffen undzum Verlassen der [X.] aufgefordert worden waren,nahmen sie wieder Kontakt zu dem Angeklagten auf ([X.]). Im Bordell"[X.]" verbrauchte die Zeugin [X.]den Dirnenlohn für sich, weil siedavon ausging, der Angeklagte habe von ihr abgelassen ([X.] fehlende Einverständnis der Geschädigten, für den Angeklagten [X.] zu arbeiten ([X.], 10) und den Dirnenlohn an ihn abzuliefern,wird vom Tatbestand des § 181 StGB nicht erfaßt. Schutzgut des § 181 StGBist nicht das Recht einer freiwillig der Prostitution nachgehenden Person, übereigene Einnahmen nach Belieben verfügen zu können, sondern lediglich diesexuelle Selbstbestimmung. Diese Vorschrift schützt eine Person, die [X.] bereits nachgeht, davor, daß sie nicht zu einer andersartigen, vonihr nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung genötigt wird (vgl. [X.] § 181 Abs. 1 Nr. 1 Prostitution 1; [X.], [X.]. vom 16. April 1996 - 4StR 77/96). Daß die Prostitution, der die Geschädigten in den vom Angeklag-ten ausgewählten Etablissements nachgingen, sich als qualitativ anders [X.] als die zuvor ausgeübte Prostitution darstellte (vgl. [X.]St 42, 179,181), kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.- 4 -Wegen der in Betracht kommenden Straftaten, der [X.] und der strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen des Ange-klagten verweist der Senat auf die Ausführungen des [X.]s indessen Antragsschrift.[X.] [X.]von [X.]

Meta

3 StR 199/01

20.06.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2001, Az. 3 StR 199/01 (REWIS RS 2001, 2203)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2203

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