Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZB 193/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3094

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]

vom

22.
September 2011

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 13
a)
Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht durch die bei gleicher
Berechnungsgrundlage sich ergebende [X.] des Insolvenzverwalters nach §
2 Abs.
1 [X.] der Höhe nach begrenzt.
b)
Übersteigt die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Treuhänders im ver-einfachten Insolvenzverfahren den Betrag von 160.000

esamtsumme aller angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen, kommt ein Abschlag in Betracht, der von Amts wegen zu prüfen ist.
[X.], Beschluss vom 22. September 2011 -
IX [X.] -
LG
Stade

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Pape

am
22. September 2011
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde
der Schuldnerin wird der Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes des [X.] wird auf 40.000

Gründe:

I.

Auf Eigenantrag eröffnete das Insolvenzgericht am 16.
Juni 2005 das Verbraucherinsolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin und be-stellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Dem Insolvenzantrag lagen Forderungen von vier Gläubigern in Höhe von insgesamt 42.709,56

1
-

3

-
Diese Forderungen wurden zunächst nicht zur Tabelle angemeldet. Eine an-derweitige Forderung in Höhe von 6.811,23

r Tabelle festgestellt. Mit Beschluss vom 20.
Dezember 2006 erteilte das Insolvenzgericht die Zustim-mung zur [X.]. Der Treuhänder beantragte nach verschiedenen Änderungen am 18.
Januar 2007, seine Vergütung auf 895,82

Am 29.
Januar 2007 teilte die Schuldnerin mit, dass sie geerbt habe und dass ihr am 1.
August 2006 ein Erbschein erteilt worden sei. Zum Nachlass ge-hörten zwei Immobilien, eine in [X.] und eine in [X.].

Das Insolvenzgericht hob den Zustimmungsbeschluss zur Schlussvertei-lung auf. Im Schlussbericht vom 29.
Oktober 2009 teilte der Treuhänder mit, dass den Einnahmen von 239.066,11

die Ausgaben von 82.918,57

n-überständen, darunter eine Auszahlung von 12.000

einen zu erwartenden Übererlös. Von dem vorhandenen Guthaben auf dem [X.] in Höhe von 156.147,54

ehr zur Tabelle festge-stellten Forderungen in Höhe von 81.624,50

Die Gerichtskosten würden auf 1.500

zum Guthaben betrug 73.023,04

Der Treuhänder beantragte gleichzeitig, seine Vergütung auf 72.962,73

festzusetzen. Dabei wurde eine Masse von 239.066,11

neben der Regelvergütung von 15
v.[X.]
Zuschläge in Höhe von 3
v.[X.]
wegen obstruktiven Verhaltens der Schuldnerin und in Höhe von 2
v.[X.]
wegen der Mehraufwendungen durch die Verwertung einer [X.] geltend gemacht, zusammen 20
v.[X.]
der Masse, also 47.813,22

v.[X.]
Umsatzsteuer in Höhe von 9.084,51

dem Auslagenpauschale in Höhe von 2
3
4
-

4

-
250

in Höhe von 13.500

g-lich Umsatzsteuer in Höhe von 2.565

Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß bewilligt, die [X.] aber auf 30
v.[X.]
der Regelvergütung von 35.859,92

und einschließlich 19
v.[X.]
Umsatzsteuer die Gesamtvergütung auf 69.699,73

festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin eine Deckelung der Regelvergütung des Treuhänders nach §
13 Abs.
1
Satz
1 [X.] auf die Regelvergütung des §
2
Abs.
1 [X.]; zudem wehrt sie sich gegen die Zuerkennung von Zuschlägen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
6, 7, 64 Abs.
3, §
313 Abs.
1 Satz
3 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und zulässig (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht.

1. [X.] im vereinfachten Insolvenzverfahren beträgt gemäß §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der Regel 15
v.[X.]
der [X.].

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die [X.] nach §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] nach oben nicht durch den sich bei gleicher Insolvenzmasse nach §
2 Abs.
1 [X.] zu errechnenden Regelsatz begrenzt.

5
6
7
8
-

5

-

a) Ausgangspunkt der Regelung
der Vergütung in §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist die Überlegung, dass der Aufgabenkreis des anstelle des [X.] im vereinfachten Insolvenzverfahren tätigen Treuhänders erheblich reduziert ist und
deshalb regelmäßig eine auf 15
v.[X.]
des Wertes der [X.] geminderte Vergütung gerechtfertigt ist (vgl. im Einzelnen: Amtliche Begründung zu §
13 [X.]; abgedruckt z.B. bei [X.]/Wutzke/[X.], [X.],
4.
Aufl., S.
42 ff., S.
63). Dagegen erhält der Insolvenzverwalter gemäß §
2 Abs.
1 [X.] eine nach dem Wert der Insolvenzmasse in sieben Stufen ge-staffelte Regelvergütung, dabei von den ersten 25.000

v.[X.], von den nächsten 20.000

v.[X.] und von dem Mehrbetrag bis 250.000

v.[X.]

Im vereinfachten Insolvenzverfahren, insbesondere im Verbraucherinsol-venzverfahren, steht typischerweise nur eine geringe Masse zur Verfügung. Mit der Einfügung der Vorschriften zur Stundung der Verfahrenskosten gemäß §§
4a ff. [X.] durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und [X.] Gesetze vom 26.
Oktober 2001 ([X.] I S.
2710) hat sich das Verhältnis der massereichen zu den massearmen Verfahren grundsätzlich geändert. Die Zahl der massearmen
Verfahren ist stark angestiegen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004
-
IX
ZB 96/03, [X.]Z 157, 282, 289 f.). Im Bereich der [X.] (vereinfachte Insolvenzverfahren) sind masserei-che Verfahren eine seltene Ausnahme geworden ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004
-
IX
ZB 46/03, [X.], 424, 425).

Auch im vorliegenden Fall war die vorhandene Masse anfangs 0

Typischerweise tritt eine starke Erhöhung der Masse in [X.] in den auch beim [X.] nicht ganz selten auftretenden Fällen ein, in denen der Schuldner -
wie im vorliegenden Fall
-
während des Insol-9
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11
12
-

6

-
venzverfahrens eine Erbschaft macht, welche die Summe aller [X.] übersteigt
(vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 1.
März 2007 -
IX
ZB 280/05, [X.], 639). Die während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallende Erbschaft fällt in die Masse ([X.], Beschluss vom 1.
März 2007,
aaO S.
639 mwN; vom 15.
Juli 2010 -
IX
ZB 229/07, [X.]Z 186, 223 Rn.
4).

Bei hoher Masse übersteigt die Regelvergütung nach §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] in Höhe von 15
v.[X.]
der Masse die Regelvergütung nach der Staffel des §
2 Abs.
1 [X.] ab einem Betrag von ca. 160.000

e-gründung zum §
13 [X.] ist nicht erkennbar, ob diese Konstellation bedacht worden ist. Da sie
jedoch rechnerisch offen zutage liegt, muss davon [X.] werden, dass eine Deckelung der Regelvergütung nach §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] nach Maßgabe des §
2 Abs.
1 [X.] nicht beabsichtigt war. Der Verordnungsgeber hat vielmehr gemäß §
13 Abs.
2 [X.] die Anwendung des §
2 Abs.
1 [X.] ausdrücklich ausgeschlossen. Eine sich ergebende unange-messen hohe Vergütung kann auf anderem Wege, nämlich durch Abschläge, vermieden werden.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine
solche
De-ckelung der Regelvergütung auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung geboten.

Die Regelung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insol-venzverfahren beruht auf §
313 Abs.
1 Satz
3, §
65 [X.]. Bei Ausübung der Verordnungsermächtigung hat sich der Verordnungsgeber gemäß Art.
80 Abs.
1 Satz
2 GG an Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zu halten. Gemäß §
63 Abs.
1 Satz
3 [X.] muss dabei dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung durch Abweichungen vom Regelsatz 13
14
15
-

7

-
Rechnung getragen werden. Dies ist in §
13 Abs.
1 Satz
2 [X.] ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass das vereinfachte Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird. Darüber hinaus kann die Vergütung auch aus anderen erhebli-chen Gründen erhöht oder
abgesenkt werden, auch wenn gemäß §
13 Abs.
2 [X.] die Vorschrift des §
3 [X.] keine Anwendung findet. Der Verordnungs-geber hat Abweichungen nach unten und nach oben für zulässig angesehen. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des §
3 [X.] bedeutet nur, dass die dorti-gen [X.] keine Anwendung finden, dass aber Zu-
und Abschläge in [X.] gelagerten Ausnahmefällen gleichwohl zulässig sein sollen ([X.], [X.] vom 24.
Mai 2005 -
IX
ZB 6/03, Z[X.] 2005, 760, 761). Einer besonde-ren Deckelung der Regelvergütung bedarf es daneben nicht.

2. Das [X.] hat eine Herabsetzung der Regelvergütung des Treuhänders bei relativ großer Insolvenzmasse grundsätzlich zwar für möglich erachtet, aber nur für den Fall befürwortet, dass sonst bei einer Einzelfallbe-trachtung ein nicht mehr tragbares Ergebnis vorläge. Eine Kürzung hat es im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, die in dieser [X.] erstellten Berichte und die
erforderliche Verwertung der Erbschaft abgelehnt. Dabei hat es jedoch er-hebliche,
vom Normalfall abweichende Umstände nicht berücksichtigt.
Bei der Festsetzung der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfah-ren ist dem
Grundgedanken
des §
13 [X.] nach einer vereinfachten pauscha-lierten Festsetzung der Vergütung Rechnung zu tragen. Zu-
und Abschläge kommen deshalb nur in Betracht, wenn erhebliche Abweichungen vom [X.] vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist
und wie es
dem Verordnungsgeber vorschwebte
([X.], Beschluss vom 24.
Mai 2005 aaO; vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZB 62/05, [X.]Z 175, 307 Rn.
23).

16
-

8

-

a) Dem Verordnungsgeber schwebte, wie ausgeführt, vor, dass dem Treuhänder im Hinblick auf seinen gegenüber dem Insolvenzverwalter deutlich reduzierten Aufgabenkreis regelmäßig eine geringere
Vergütung zusteht als
dem Insolvenzverwalter bei gleicher Masse.

Bei einer Insolvenzmasse über 50.000

übersteigenden Betrag die Regelvergütung des Treuhänders deutlich höher. Ab einem Betrag von ca. 160.000

Treuhänders diejenige des Verwalters. Jedenfalls ab einer Berechnungsgrund-lage von mehr als 160.000

13 Abs.
1 Satz
1 [X.] berech-nete Regelvergütung des Treuhänders im Normalfall so erheblich von den [X.] des Verordnungsgebers ab, dass ein Abschlag geprüft werden muss. Bei der Regelvergütung kann es in diesen Fällen nur verbleiben, wenn erhebliche Erschwernisse gegenüber dem normalen [X.] des [X.]s vorliegen, die der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters im Normalverfah-ren zumindest entsprechen oder, bei weiter steigender Berechnungsgrundlage, diese übersteigen.

Bei der hier vorliegenden Berechnungsgrundlage von 239.066,11

r-rechnet sich eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters von 29.484,62

dagegen eine Regelvergütung des Treuhänders von 35.859,91

t-spricht einer Regelvergütung des Verwalters mit
Zuschlägen in Höhe von ca. 22
v.[X.]

b) Der vorliegende Fall weicht vom Normalfall auch insoweit ab, als die Insolvenzmasse die Summe aller angemeldeten und festgestellten Forderungen weit übersteigt. In den früher geltenden Regelungen in §
1 Abs.
2, §
8 Abs.
3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des
Vergleichsver-17
18
19
20
-

9

-
walters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des [X.] ([X.]) war die für die Vergütung maßgebliche Teilungsmasse durch den Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt. Diese Begrenzung gilt für die [X.] nicht mehr ([X.], Beschluss vom 1.
März 2007 -
IX
ZB 280/05, [X.], 639
Rn.
10). Der Verordnungsgeber hat diese Regelungen nicht übernommen in der Annahme, ein Masseüberschuss werde häufig auf die besonderen Leistungen des Verwal-ters zurückzuführen sein (Amtliche Begründung zu §
1 [X.], aaO S.
48). In Fällen, in denen sich die Masse während des laufenden Insolvenzverfahrens jedoch ohne jegliches Zutun des Verwalters, insbesondere durch Erbschaft, auf einen über die Summe aller Insolvenzforderungen hinausgehenden Betrag er-höht, greift diese Überlegung nicht. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass es bei einer früheren derartigen Vermögensmehrung durch Erbschaft ein
Insol-venzverfahren
erst
gar nicht gegeben hätte oder die Einstellung des Verfahrens nach §
212 [X.] in Betracht gekommen wäre.

Jedenfalls liegt dann, wenn der für die Vergütung nach §
63 Abs.
1 Satz
2 [X.] maßgebliche Wert der Insolvenzmasse zur [X.] der Beendigung des Insolvenzverfahrens ohne Zutun des Verwalters die Summe der [X.] übersteigt, eine vom Normalfall abweichende Situation vor, die die Prüfung eines Abschlags gebietet. Dies kann sich für den Insolvenzverwalter schon aus §
3 Abs.
2 Buchst.
d [X.]
ergeben, im Übrigen, auch
für den [X.] im vereinfachten Insolvenzverfahren,
aus der erheblichen Abweichung vom typischen [X.].

Der [X.] hat schon bisher in derartigen Fällen einen von Insolvenzge-richten vorgenommenen Abschlag gebilligt (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 1.
März 2007,
aaO Rn.
6, 15 ff.).
21
22
-

10

-

c) Das Beschwerdegericht hat diese Abschlagstatbestände nicht in Er-wägung gezogen und ausreichend gewürdigt. Es hat im Hinblick auf die außer-ordentliche Höhe der Regelvergütung nach §
13 Abs.
1 Satz
1 [X.] einen Ab-schlag mit unzureichender Begründung abgelehnt. Allein mit der langen Dauer eines Insolvenzverfahrens, das hier ca. 4 Jahre und 7 Monate betrug, kann ein Zuschlag zur Regelvergütung ohnehin nicht begründet werden, sondern allein mit der in dieser [X.] erbrachten Tätigkeit ([X.], Beschluss vom 16.
September 2010 -
IX
ZB 154/09, [X.], 2056 Rn.
6 ff.). Die Erstattung von sechs [X.] und die Verwertung der Masse, die zu den Grundpflichten des Verwal-ters und des Treuhänders gehört, lässt keine
über das [X.] eines [X.] hinausgehenden
Anforderungen erkennen.

3. Die vom Beschwerdegericht gewährten Zuschläge von insgesamt 5
v.[X.]
der Berechnungsgrundlage bedürfen
ebenfalls
der Überprüfung.
Auch bei der Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren [X.] Zuschläge gewährt werden, wenn -
wie ausgeführt
-
erhebliche Abwei-chungen vom [X.] des Treuhänders vorliegen. Das Beschwerdegericht hat jedoch insoweit erneut in unzulässiger Weise die lange Verfahrensdauer für die Begründung eines Zuschlags herangezogen. Zuschläge wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners wie auch wegen Verwertung einer Auslandsimmobi-lie kommen dagegen grundsätzlich in Betracht. Ob der Treuhänder die Immobi-lie gemäß §
148 Abs.
1 [X.] selbst in Besitz nahm oder dies seinen
Hilfskräften überließ, lag
in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Hinsichtlich der
Verwertung einer im Ausland gelegenen Immobilie kommt nur der gegenüber der Verwertung einer Immobilie im Inland gegebene Mehraufwand zuschlagsbegründend in Betracht.
Dabei ist die vorgenommene 23
24
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-

11

-
umfangreiche und kostenpflichtige Delegation der damit verbundenen Aufgaben bei der Abgrenzung zum normalen [X.] zu berücksichtigen.

Das obstruktive Verhalten des Schuldners räumt die Rechtsbeschwer-debegründung ein.

Es fehlt jedenfalls
bislang an einer die zu prüfenden Abschlagstatbestän-de einbeziehenden Gesamtwürdigung (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006
-
IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn.
12 ff.). Ein Zuschlag kann im Ergebnis nur festgesetzt werden, wenn auch aufs Ganze gesehen trotz der die Grenze von 160.000

und die Gesamtsumme aller Insolvenzforderungen weit übersteigen-den Berechnungsgrundlage eine erhebliche Abweichung von dem [X.] vorliegt, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist.

26
27
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12

-

III.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen, §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.06.2010 -
73 [X.] -

LG Stade, Entscheidung vom 11.08.2010 -
7 T 132/10 -

28

Meta

IX ZB 193/10

22.09.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. IX ZB 193/10 (REWIS RS 2011, 3094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3094

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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