Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2022, Az. 5 B 18/21, 5 B 18/21 (5 C 6/22)

5. Senat | REWIS RS 2022, 2369

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Gegenstand

Revisionszulassung; Kürzung von Zuschüssen wegen der Erhebung von Zuzahlungen durch die Eltern wegen eines besonderen pädagogischen Konzepts


Tenor

Die Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. März 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2021 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob § 3 Abs. 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Pluralität von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe einer Kürzung der landesrechtlich vorgesehenen Kindertagesstättenförderung entgegensteht, wenn Teil der Betreuungskonzeption des freien Trägers ein pädagogisches Konzept ist, das die Erhebung von höheren Zuzahlungen für die Kindertagesbetreuung von den Eltern erfordert.

Meta

5 B 18/21, 5 B 18/21 (5 C 6/22)

31.03.2022

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. März 2021, Az: OVG 6 B 13/20, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2022, Az. 5 B 18/21, 5 B 18/21 (5 C 6/22) (REWIS RS 2022, 2369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2369

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