Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2011, Az. V ZB 86/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6259

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Gegenstand

Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungsverfahren


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem [X.] beträgt 153.387,57 €.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

2

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der [X.] („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz ([X.]) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-[X.] regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von [X.] bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.

4

Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

[X.]                                         Schmidt-Räntsch                                         Roth

                       Brückner                                                      Weinland

Meta

V ZB 86/11

25.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Aurich, 6. Oktober 2010, Az: 4 T 310/10, Beschluss

§ 574 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO, EGV 2006/2004, § 13 VSchDurchsetzG, §§ 13ff VSchDurchsetzG, § 24 Abs 4 Nr 3 VSchDurchsetzG, § 28 VSchDurchsetzG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2011, Az. V ZB 86/11 (REWIS RS 2011, 6259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6259

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V ZB 86/11

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