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Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungsverfahren
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem [X.] beträgt 153.387,57 €.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der [X.] („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) i.V.m. § 24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz ([X.]) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-[X.] regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von [X.] bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.
Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
[X.] Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Meta
25.05.2011
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Aurich, 6. Oktober 2010, Az: 4 T 310/10, Beschluss
§ 574 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 1 Nr 2 ZPO, EGV 2006/2004, § 13 VSchDurchsetzG, §§ 13ff VSchDurchsetzG, § 24 Abs 4 Nr 3 VSchDurchsetzG, § 28 VSchDurchsetzG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.05.2011, Az. V ZB 86/11 (REWIS RS 2011, 6259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6259
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