Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 86/11
vom
25. Mai 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 25. Mai 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem [X.]
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG-Verbraucher
24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurch-setzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach 1
2
3
-
3
-
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutz-behörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen [X.]. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.
Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2010 -
9 K 70/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 T 310/10 -
4
Meta
25.05.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. V ZB 86/11 (REWIS RS 2011, 6265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6265
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZB 88/11 (Bundesgerichtshof)
V ZB 86/11 (Bundesgerichtshof)
Statthaftigkeit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde in Zwangsversteigerungsverfahren
V ZB 225/09 (Bundesgerichtshof)
V ZB 235/09 (Bundesgerichtshof)
V ZB 239/09 (Bundesgerichtshof)