Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. V ZB 86/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6265

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 86/11
vom
25. Mai 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren

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Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 25. Mai 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, [X.] und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. Oktober 2010 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens vor dem [X.]

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] über die sofortige Beschwerde ist in Zwangsversteigerungsverfahren nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der EG-Verbraucher

24 Abs. 4 Nr. 3 EG-Verbraucherschutzdurch-setzungsgesetz (VSchDG) nicht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach 1
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§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die §§ 13 bis 28 EG-VSchDG regeln die Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsmaßnahmen von Verbraucherschutz-behörden bei der Verfolgung von Rechtsverstößen gegen [X.]. Um eine solche Fallgestaltung geht es hier nicht.

Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

Krüger

Schmidt-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2010 -
9 K 70/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.10.2010 -
4 T 310/10 -

4

Meta

V ZB 86/11

25.05.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2011, Az. V ZB 86/11 (REWIS RS 2011, 6265)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6265

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