Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2007, Az. IV ZR 275/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 471

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am:

5. Dezember 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja [X.] §§ 2198, 2209, 2210 a) Die Fortdauer der [X.]vollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 [X.] einer zeitlichen Begrenzung. b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des [X.]s fortdauern, verliert die Anordnung der [X.] ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten [X.]vollstreckers, der in-nerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum [X.]vollstrecker ernannt wurde. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2007 - [X.]/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2007 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Teilurteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 2006 wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens ein-schließlich der dem Kläger zu 3 entstandenen Kosten zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Das Verfahren betrifft die [X.]vollstreckung über den Nach-lass des am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen [X.] (Erblasser), dem ältesten [X.] des 1941 verstorbe-nen ehemaligen [X.] Kaisers [X.]. Der Beklagte ist der äl-teste [X.] des am 25. September 1994 verstorbenen [X.], der wiederum zweitältester [X.] des Erblassers war. Die Kläger begehren unter Berufung auf ihr Amt als [X.]vollstre-cker des Erblassers mit ihrer Klage die Herausgabe von Inventar einer 1 - 3 -

vom Beklagten bewohnten Villa, das nach ihrer Behauptung zum Nach-lass gehört. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt wider-klagend festzustellen, dass die Anordnung der [X.] des Erblassers über seinen Nachlass mit dem Tode seines zwei-ten [X.]es unwirksam geworden sei.
Dem Streit der Parteien um die Dauer der [X.]vollstreckung liegen zwei letztwillige Verfügungen des Erblassers aus den Jahren 1938 und 1950 zugrunde. 1938 schloss dieser mit seinem zweiten [X.] unter Beteiligung von [X.] einen Erbvertrag. Darin wurde [X.] zum alleinigen Erben eingesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1) mit verschiedenen Vor- und Nacherbschaftsregelungen unter Einbeziehung der Grundsätze der "alten Hausverfassung des [X.] Hauses"; die Erbfolge nach dem Erblasser ist nach wie vor umstritten. Darüber hinaus ordnete der Erblasser zur Ausführung seines letzten Willens [X.]vollstreckung an (§ 4). Er legte fest, wer als [X.]vollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses berufen sein sollte (§§ 5, 8 Abs. 1 Nr. 3), und traf diesbezüglich in § 8 Abs. 2 fol-gende Bestimmung: 2 "Die Verwaltung der [X.]vollstrecker soll solange bestehen, als es das Gesetz zuläßt ([X.] § 2210), also mindestens dreißig Jahre nach dem Tode des [X.], mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der [X.]vollstrecker oder ihrer Nachfolger."
In dem 1950 errichteten Testament hielt der Erblasser den Erbver-trag von 1938 aufrecht. Unter Ziffer 6 des [X.] bestimmte er [X.] Folgendes: 3 - 4 -

"In Abänderung des Paragraphen 5 des Erbvertrages von 1938 werden als [X.]vollstrecker für die [X.] und dieser letztwilligen Verfügung ernannt: 1).C. [X.], 2).Dr. [X.], 3).Rechtsanwalt [X.]von [X.]. Zu Ersatztestamentsvollstreckern ernenne ich: für den [X.]vollstrecker zu 1.): K. von [X.], für den [X.]vollstrecker zu 2.): [X.]M. , für den [X.]vollstrecker zu 3.): Rechtsanwalt [X.]. Sind ein oder mehrere [X.]vollstrecker oder Er-satztestamentsvollstrecker fortgefallen oder erfolgt dies während der Dauer der [X.]vollstreckerschaft, so soll der Präsident des [X.] Bundesgerichts auf [X.] der noch vorhandenen [X.]vollstrecker Er-satztestamentsvollstrecker ernennen."
Die vom Erblasser persönlich ernannten [X.]- und Ersatz-testamentsvollstrecker sind inzwischen alle weggefallen. Die derzeit [X.] [X.]vollstrecker - der Kläger zu 1 (Jahrgang 1940) seit 2004, der Kläger zu 2 (Jahrgang 1948) seit 1975 - wurden vom Präsiden-ten des [X.] in ihr Amt berufen. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil nur über die [X.] - 5 -

derklage entschieden und diese abgewiesen. Mit der hiergegen gerichte-ten Revision erstrebt der Beklagte insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist nicht begründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2007, 335 ff. [X.] ist, hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung des [X.]s sei die Dauertestamentsvollstreckung nach dem am 20. Mai 1951 (gemeint: 20. Juli 1951) verstorbenen Erblasser nicht beendet. Der Erblasser habe wirksam die Fortdauer der [X.]vollstreckung kumulativ bis zum Tode des [X.]vollstreckers oder des Erben angeordnet, und zwar je nachdem, welches dieser Ereignisse zuletzt eintrete. Die [X.]-vollstreckung solle so lange andauern, wie irgend möglich. Jedenfalls der Beendigungsgrund "Tod des [X.]vollstreckers" sei bisher nicht eingetreten. Bei ihm komme es auf das Ableben des letzten bei Ablauf der [X.] des § 2210 Satz 1 [X.] amtierenden [X.]voll-streckers an. Da der Kläger zu 2 bereits im Jahre 1975 - und damit vor Ablauf der 30-jährigen Frist am 20. Juli 1981 - durch Erklärung des Prä-sidenten des [X.] zum [X.]vollstrecker bestimmt worden sei, bestehe die Dauertestamentsvollstreckung fort. 7 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8 - 6 -

9 1. Das Berufungsgericht geht stillschweigend davon aus, dass ei-nen Streit darüber, ob eine [X.]vollstreckung beendet ist, das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Damit befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 41, 23, 28).
2. Die Annahme des [X.], dass die im Erbvertrag angeordnete [X.]vollstreckung nach dem Willen des Erblassers so lange wie irgend möglich andauern solle, und die vom Berufungsge-richt in Bezug genommene Würdigung des [X.]s, § 8 Abs. 2 des Erbvertrages lasse keinen Zweifel daran, dass die Vertragschließenden und insbesondere der Erblasser angestrebt hätten, das "[X.]" so lange wie irgend möglich als abgegrenzte Vermögensmasse rechtlich verselbständigt zu halten, stehen im Einklang mit der Auslegung des Erbvertrages durch den Senat (vgl. [X.]Z 140, 118, 129). 10 3. Das weitere Auslegungsergebnis des [X.], nach dem der Erblasser in § 8 Abs. 2 des Erbvertrages die Fortdauer der Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Erben oder der [X.] angeordnet habe, und zwar je nachdem, welches die-ser Ereignisse zuletzt eintrete, ist - entgegen der von der Revision ver-tretenen Ansicht - ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kann ein Erblas-ser letztwillig verfügen, dass die [X.]vollstreckung endet, wenn - alternativ - entweder der "Tod des Erben" oder der "Tod des [X.]s" eingetreten ist (vgl. [X.], System des [X.] Bürgerlichen Rechts Bd. V Erbrecht [1912] S. 29 [X.]. 61 i.V. mit S. 27 [X.]. 41). [X.] ist dies jedoch nicht. Der Erblasser kann vielmehr das 11 - 7 -

Ende der [X.]vollstreckung nach § 2210 Satz 2 [X.] ebenso gut von einer Kombination der genannten Ereignisse abhängig machen, so dass ein Ende der [X.]vollstreckung erst anzunehmen ist, wenn beide Bedingungen erfüllt sind (vgl. [X.] aaO). Wie vom Berufungsge-richt und von der Revisionserwiderung zutreffend gesehen, verlangt § 2210 Satz 2 [X.] einem Erblasser, der seinen Nachlass einer mög-lichst lange dauernden [X.]vollstreckung unterwerfen will, zum [X.]punkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung nicht die [X.] ab, ob der vorgesehene Erbe den vorgesehenen [X.]vollstre-cker überlebt oder (eher) dem [X.]vollstrecker das längere Leben beschieden sein wird. 4. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass das Ereig-nis "Tod des [X.]vollstreckers" im Sinne des § 2210 Satz 2 [X.] und somit das Ende der Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 Satz 1 [X.] so lange nicht eingetreten sind, wie der Kläger zu 2 noch lebt, der vom Präsidenten des [X.] im Jahre 1975 und damit vor Ablauf der in § 2210 Satz 1 [X.] normierten Frist von 30 Jah-ren seit dem Erbfall am 20. Juli 1951 zum [X.]vollstrecker er-nannt worden ist. 12 a) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Fort-dauer der [X.]vollstreckung über 30 Jahre hinaus gemäß § 2210 [X.] einer zeitlichen Begrenzung unterliegt. Das ist auch einhellige An-sicht in der Literatur. Zwar könnte man bei isolierter Betrachtung des Wortlauts des § 2210 Satz 2 [X.], wonach der Erblasser anordnen kann, dass die Verwaltung des Nachlasses bis zum Tode des [X.]voll-streckers fortdauern soll, in Verbindung mit den §§ 2198 Abs. 1 Satz 1, 13 - 8 -

2199 Abs. 2, 2200 Abs. 1 [X.], die dem Erblasser die Möglichkeit geben, durch einen [X.], den jeweils amtierenden [X.]vollstrecker oder das Nachlassgericht [X.]vollstrecker-Nachfolger ernennen zu lassen (vgl. [X.] in [X.], 4. Aufl. § 2199 [X.]. 1), zu der Ansicht gelangen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch ei-nem Erblasser erlaube, die [X.]vollstreckung über seinen Nach-lass gleichsam zu verewigen. Das würde jedoch dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 2210 [X.] nicht gerecht, wie den Protokol-len der [X.] des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entnehmen ist. Denn dort ist festgehalten: "Was dann die Frage angehe, ob eine [X.]vollstre-ckung, bei der die Verwaltung Selbstzweck sei, zeitlich beschränkt werden müsse, so würde die zeitliche Unbe-schränktheit einer solchen [X.]vollstreckung im grellen [X.] zu den Gründen stehen, aus [X.] man bei der Nacherbschaft und dem Nachvermächt-niß eine zeitliche Schranke für nothwendig erachtet habe, da alle diese Gründe auch hier zuträfen – [X.] – ohne zeitliche Schranke in der Lage sein, ohne landesgesetzliche Genehmigung eine Stiftung oder, ohne den landesgesetzlichen Erfordernissen zu genügen, ein deutschrechtliches Familienfideikommiß ins Leben zu ru-fen" (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Protokolle der [X.] des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. V [1899] S. 308). Zweck und Entstehungsgeschichte des § 2210 [X.] gehen somit eindeutig dahin, die Wirksamkeit der Anordnung einer Dauertestaments-vollstreckung zeitlich zu begrenzen. Bei Festlegung dieser Grenzen darf zwar der einem Erblasser gesetzlich an die Hand gegebene, von ihm grundsätzlich voll ausschöpfbare Gestaltungsrahmen bei der Ernennung von [X.]vollstrecker-Nachfolgern nicht außer Acht gelassen [X.] -

den. Es findet sich aber kein Hinweis, dass ihm ausnahmsweise auch die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine auf unbegrenzte Dauer angestreb-te [X.]vollstreckung umzusetzen. b) Wie diese Grenzziehung gemäß § 2210 [X.] bei vom Erblasser gewünschten zeitlichen Ausdehnungen einer [X.]vollstreckung unter Beachtung seiner ihm gesetzlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit vorzunehmen ist, wird in der Literatur uneinheitlich beurteilt. 15 aa) Die h.M. stellt bei der Frage, wie lange eine [X.]voll-streckung im Sinne des § 2209 Satz 1 [X.] dauern könne, wenn sie nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des (Er-satz-)[X.]vollstreckers dauern solle, in Anlehnung an § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] (Nacherbschaft) und § 2163 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (Vermächtnis) darauf ab, ob der (Ersatz-)[X.]vollstrecker zur [X.] des Erbfalls bereits gelebt habe. Wenn dies der Fall sei, könne sich sei-ne Verwaltung über den in § 2210 Satz 1 [X.] genannten [X.]raum von 30 Jahren hinaus bis zu seinem Tode erstrecken (§ 2210 Satz 2 [X.]); wenn nicht, ende die [X.]vollstreckung spätestens mit dem [X.] von 30 Jahren nach dem Erbfall oder mit dem Tode des Erben oder des Nacherben (sog. Generationentheorie, vgl. [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 2. Band 3. Abteilung: Das Erbrecht 1. und 2. Aufl. [1911] S. 320; [X.]/[X.], Erbrecht 14. Bearb. [1990] S. 396 f.; [X.], [X.] [1900] [X.]. zu § 2210; Ritgen in [X.], [X.] 1. und 2. Aufl. [1902] § 2210 [X.]. 2; [X.] in [X.], [X.] [1902] §§ 2209, 2210 [X.]. 2; [X.] in [X.], [X.]. [1960] § 2210 [X.]. 3; [X.] in [X.], [X.] Neubearbeitung 2003 § 2210 16 - 10 -

[X.]. 11; [X.], Die verwaltende [X.]vollstreckung der §§ 2209 und 2210 [X.] [1907] S. 10 f.; von Maercken, Der [X.]vollstre-cker mit selbständigem Verwaltungsrecht (§ 2209 [X.]) [1920] S. 32 f.; [X.] in Erman, [X.]. [1962] [X.]. zu § 2210; [X.] in [X.], [X.]. [2004] § 2210 [X.]. 3; Bund, [X.], 60, 63 f.; [X.], [X.], 101, 102, 105; [X.] in Soergel/[X.], [X.]. [1974] § 2210 [X.]. 2; [X.] in Soergel, [X.]. [2002/2003] § 2210 [X.]. 2; [X.] in [X.] 1. Aufl. [1982] § 2210 [X.]. 6; [X.] in [X.] 4. Aufl. [2004] § 2210 [X.]. 6; [X.], Die Rechtsstellung des [X.]vollstreckers [1995] S. 171; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [2003] § 2210 [X.]. 4; [X.] [2003] § 2210 [X.]. 1; [X.] 2003, 4, 8, 11; [X.] in [X.], [X.] 66. Aufl. [2007] § 2210 [X.]. 3; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.] 2. Aufl. [2007] § 2210 [X.]. 1; [X.] in jurisPK-[X.]. [2007] § 2210 [X.]. 3; [X.] in [X.], [X.] 5. Aufl. [2007] § 2210 [X.]. 4; Weidlich in AnwK-[X.] 2. Aufl. [2007] § 2210 [X.]. 6; [X.] in Scherer, [X.] [X.] Erbrecht 2. Aufl. [2007] § 19 [X.]. 212).
[X.]) Nach einer anderen in der Literatur vertretenen Auffassung muss der (Ersatz-)[X.]vollstrecker, wenn die Verwaltung des Nachlasses bis zu seinem Tode dauern und eine Umgehung des [X.] verhütet werden sollen, vor Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall ernannt sein (sog. [X.], vgl. [X.] in RGRK-[X.] 1. Aufl. [1910] § 2210 [X.]. 1; [X.] in RGRK-[X.]. [1921] § 2210 [X.]. 1; [X.] in RGRK-[X.] 9. Aufl. [1940] § 2210 [X.]. 1; [X.] in RGRK-[X.] 12. Aufl. [1975] § 2210 [X.]. 2). 17 - 11 -

18 cc) Nach einer weiteren im Schrifttum verbreiteten Ansicht müsse zur Verhinderung einer zeitlich unbegrenzten [X.]vollstreckung verlangt werden, dass der (Ersatz-)[X.]vollstrecker beim Erbfall bereits gelebt habe oder zumindest binnen 30 Jahren nach dem Erbfall zum [X.]vollstrecker ernannt worden sei (sog. Kombinationstheo-rie, vgl. Rechenmacher in [X.], [X.] 17. Aufl. [1958] § 2210 [X.]. 1; Keidel in [X.], [X.] 20. Aufl. [1961] § 2210 [X.]. 1; [X.] in Pa-landt, [X.] 42. Aufl. [1983] § 2210 [X.]. 1; Finger in AK-[X.] [1990] § 2210 [X.]. 4; [X.], Erbrecht [1992] [X.]; [X.], Der [X.] in der Grauzone rechtlicher Befugnisse [1999] S. 143 f.; [X.] in Bengel/[X.], Handbuch der [X.]voll-streckung 3. Aufl. [2001] S. 374; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ Weidlich, [X.]vollstreckung 2. Aufl. [2005] S. 158; Stürner in [X.], [X.] 12. Aufl. [2007] § 2210 [X.]. 1; [X.], Der [X.]voll-strecker 18. Aufl. [2007] S. 84 f.). [X.]) Schließlich wird in der Literatur angenommen, dass zum Zweck der zeitlichen Begrenzung der [X.]vollstreckung die in § 2210 Satz 2 [X.] zugelassene Verlängerung der Frist "bis zum Tode – des [X.]vollstreckers" nur für den ersten [X.]vollstrecker [X.] könne (sog. [X.], vgl. [X.], Handbuch des [X.]-rechts [1902] S. 226 f. und 2. Aufl. [1907] S. 257 [X.]. 91; [X.] in [X.], [X.]. [1908] § 2210 [X.]. 3; [X.] in [X.], [X.] 4. Aufl. [1930] § 2210 [X.]. 3; [X.], Das Erbrecht des [X.] Bür-gerlichen Gesetzbuchs [1910] S. 194; [X.], Grenzen der Vermögens-perpetuierung bei Verfügungen durch den Erblasser [1997] S. 57 f.; [X.] [X.] 2000, 438, 439; [X.], Die [X.]vollstre-ckung 2. Aufl. [2003] S. 69 f.; [X.], [X.] - 12 -

mentsvollstreckers [2006] [X.] ff.). Vereinzelt wird darüber hinaus le-diglich der vom Erblasser selbst namentlich bestimmte Ersatztesta-mentsvollstrecker (§ 2197 Abs. 2 [X.]) noch in den Anwendungsbereich des § 2210 Satz 2 [X.] mit einbezogen (sog. [X.], vgl. [X.] [X.] 2006, 508, 509; [X.] NJW 2007, 3034, 3037).
c) Nach § 2224 Abs. 1 Satz 3 [X.] kann ein Erblasser anordnen, dass bei Wegfall eines von mehreren [X.]vollstreckern eine an-dere Person nach § 2198 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2199 Abs. 2 [X.] oder § 2200 Abs. 1 [X.] zum (Ersatz-)[X.]vollstrecker ernannt werden soll ([X.] in [X.], [X.] 66. Aufl. [2007] § 2224 [X.]. 5; [X.] in [X.], [X.] Neubearbeitung 2003 § 2224 [X.]. 38; [X.] in [X.] 4. Aufl. [2004] § 2224 [X.]. 21). Indem das [X.] die Verewigung der [X.]vollstreckung dadurch ver-hindert, dass es die Anwendung eines [X.]vollstreckerergän-zungsverfahrens nach den genannten Vorschriften nur bis zum Tode des letzten [X.]vollstreckers für möglich hält, der bei Ablauf der [X.] des § 2210 Satz 1 [X.] im Amt war, schließt es sich der [X.] an. 20 aa) Das überzeugt schon deshalb, weil die [X.] nicht nur dem Zweck des § 2210 [X.], die Wirksamkeit der Anordnung einer [X.] zeitlich zu begrenzen, gerecht wird, sondern darüber hinaus die einzige Theorie ist, die sich zwanglos mit dem Wort-laut des § 2210 Satz 2 [X.] vereinbaren lässt. Soll danach bei entspre-chender Anordnung des Erblassers die Verwaltung des Nachlasses "fort-dauern", kann es nur um die Weiterführung der vom (letzten) [X.] noch innerhalb der [X.] des § 2210 Satz 1 21 - 13 -

[X.] begonnenen Verwaltungstätigkeit gehen, welche dann mit dessen Tod (ebenfalls) ihr Ende findet. Infolgedessen kommt es entscheidend auf den (oder die) bei Ablauf der [X.] des § 2210 Satz 1 [X.] amtierenden [X.]vollstrecker an.
[X.]) Die von der h.M. vertretene Generationentheorie, die für die Anwendbarkeit des § 2210 Satz 2 [X.] maßgeblich darauf abstellt, ob der (Ersatz-)[X.]vollstrecker beim Tode des Erblassers schon [X.] hat, und sich dabei an den zur Nacherbschaft in § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] und zum Vermächtnis in § 2163 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ge-troffenen Regelungen ("wenn – ein bestimmtes Ereignis eintritt, und der-jenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur [X.] des Erbfalls lebt") orientiert, kann demgegenüber zwar die Gesetzesmaterialien inso-weit für sich in Anspruch nehmen, als dort zum Ausdruck gebracht ist, dass die zeitliche Unbeschränktheit einer Dauertestamentsvollstreckung "im grellen [X.] zu den Gründen stehen [würde], aus welchen man bei der Nacherbschaft und dem [X.] eine zeitliche Schranke für nothwendig erachtet habe" und man einig sei, dass fidie zeitliche Schranke in gleicher Weise zu bestimmen sei wie bei der [X.] (vgl. [X.] aaO). Auch kann sie sich möglicherweise darauf stützen, dass die Gesetzgebungskommission bei der Aufstellung der Normen - gemeint sind jedenfalls die später als §§ 2109 Abs. 1, 2163 Abs. 1 [X.] Gesetz gewordenen Vorschriften - "ein einheitliches Prinzip" im Auge gehabt habe, nach welchem nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall nur Ereignisse berücksichtigt werden, "welche in der zur [X.] des Erbfalls lebenden Generation der Betheiligten eintreten" (vgl. [X.] aaO S. 237 ff., bes. [X.]). 22 - 14 -

23 Allerdings darf - mit dem Berufungsgericht - nicht übersehen wer-den, dass § 2210 [X.] in Wortlaut, Aufbau und Struktur deutlich von den §§ 2109, 2163 [X.] abweicht. So kann dem Wortlaut des § 2210 Satz 2 [X.] nicht entnommen werden, dass die Verwaltung des Nachlasses nur dann über die [X.] des § 2210 Satz 1 [X.] hinaus bis zum Tode des [X.]vollstreckers fortdauern kann, wenn dieser zur [X.] des Erbfalls bereits gelebt hat. Systematisch kommt hinzu, dass § 2210 Satz 3 [X.] - ausdrücklich nur - die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 [X.] für entsprechend anwendbar erklärt; allein dieser Umstand schließt es aus, bei § 2210 [X.] darüber hinaus zu einer entsprechenden Anwendbarkeit auch der §§ 2163 Abs. 1 Nr. 1, 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] zu gelan-gen. Schließlich wurde der ursprüngliche Ansatz der Gesetzgebungs-kommission, die zeitliche Schranke bei der [X.] in gleicher Weise zu bestimmen wie bei der Nacherbschaft, im weiteren Verlauf der Beratungen nur zum Teil verwirklicht. Denn bei der später nochmals im Zusammenhang erfolgten Erörterung der §§ 2109 (damals § 1813), 2163 (damals § 1847h) und 2210 (damals § 1910c) [X.] wurde lediglich bestimmt, dass es - wie dann in den §§ 2109 Abs. 2, 2163 Abs. 2 und 2210 Satz 3 [X.] auch Gesetz geworden - bei juristischen Personen jeweils bei der 30-jährigen Frist sein Bewenden habe (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Protokolle der Kommis-sion für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. VI [1899] S. 91 f.). Damit hat die von der h.M. in der Literatur bei na-türlichen Personen geforderte zeitliche Koexistenz von [X.]voll-strecker(n) und Erblasser keinen Eingang in die Vorschrift des § 2210 [X.] gefunden. 24 - 15 -

25 cc) Dasselbe gilt für die von der [X.] aufgestellte Voraus-setzung, eine Verlängerung der [X.] des § 2210 Satz 1 [X.] könne es nur für den ersten [X.]vollstrecker geben. Auch für sie gibt es weder im Wortlaut noch in der Systematik des § 2210 [X.] einen Anhalt. Die gegenteilige Argumentation, nach welcher sich aus den in § 2210 [X.] enthaltenen Worten "des [X.]vollstreckers" und der fehlenden Verweisung auf § 2199 Abs. 2 [X.] ergebe, dass nur der erste [X.]vollstrecker und nicht ein Nachfolger gemeint sein könne ([X.] [X.] 2006, 508, 509), vermag nicht zu überzeugen. Denn in den §§ 2201-2209, 2211-2223, 2225-2227 [X.] ist ebenfalls nur vom "[X.]vollstrecker" die Rede und eine Verweisung auf § 2199 Abs. 2 [X.] nicht vorhanden; eine Verweisung auf die §§ 2197 Abs. 2, 2198 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2200 Abs. 1 [X.] existiert ebenfalls nicht. Jeder Nachfolger eines [X.]vollstreckers hätte also, folgte man dieser Argumentation, keinerlei Aufgaben und Befugnisse (vgl. §§ 2203-2209, 2212 [X.]), keinerlei Pflichten (vgl. §§ 2215-2218, 2220 [X.]), haftete nicht (vgl. §§ 2219, 2220 [X.]), könnte nicht kündigen (vgl. § 2226 [X.]) und auch nicht entlassen werden (vgl. § 2227 [X.]). [X.] das zeigt, dass trotz fehlender Verweisung auf die Vorschriften zur Ersatztestamentsvollstreckerbestimmung mit dem Wort "[X.]voll-strecker" nicht nur der erste [X.]vollstrecker gemeint sein kann.
Die [X.] beachtet darüber hinaus nicht hinreichend, dass mit den Nachfolgeregelungen der §§ 2198 ff. [X.] eine "Entpersonalisie-rung" stattgefunden hat, indem die Möglichkeit der [X.] durch außenstehende Dritte geschaffen und diese insoweit von der [X.] - 16 -

son des Erblassers gerade abgekoppelt wurde - ein Umstand, der bei der Auslegung des § 2210 Satz 2 [X.] nicht unberücksichtigt bleiben kann.
Der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches lässt sich ein Beleg für die Richtigkeit der [X.] gleichfalls nicht ent-nehmen. In den Gesetzesmaterialien wird, soweit ersichtlich, nirgends ausschließlich nur auf den ersten [X.]vollstrecker abgestellt. Schließlich ist auch nach dem Zweck des § 2210 [X.] keine derart radi-kale, über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Beschränkung der Reichweite der mit ihm konfligierenden Normen der §§ 2198 Abs. 1 Satz 1, 2199 Abs. 2, 2200 Abs. 1 [X.] geboten. 27 [X.]) Aus denselben Gründen verdient auch die [X.] keine Zustimmung. Hinzu kommt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Ersatztestamentsvollstreckern - je nach dem, ob sie nach § 2197 Abs. 2 [X.], § 2198 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 2199 Abs. 2 [X.] oder § 2200 Abs. 1 [X.] in ihr Amt gelangt sind - im Bürgerlichen Gesetzbuch ersicht-lich nicht vorgesehen ist. Der Erblasser kann daher beispielsweise einer ihm namentlich bekannten Person besonderes Vertrauen schenken und sie in einer letztwilligen Verfügung zum (Ersatz-)[X.]vollstrecker ernennen, er kann aber auch einem ihm bekannten [X.] besonderes Vertrauen entgegenbringen und ihn durch letztwillige Verfügung zur Be-stimmung der Person des (Ersatz-)[X.]vollstreckers ermächtigen. Beides ist in gleicher Weise schutzwürdig (a.[X.] aaO). 28 d) Die Wirksamkeit der Anordnung einer [X.] nach § 2209 Satz 1 [X.] ist mithin, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind und die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen 29 - 17 -

des Erblassers gemäß § 2210 Satz 2 [X.] bis zum Tode des [X.]s fortdauern soll, nach der [X.] zu beurteilen. Da der Kläger zu 2 noch innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall zum [X.]vollstrecker ernannt wurde, war somit auf Fortdauer der [X.] zu erkennen. 5. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot ist darin entgegen der Ansicht der Revision auch mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Zwar ent-spricht dem Recht des Erblassers zu vererben das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben, so dass der begünstigte Erbe jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an den Schutz des Grundrechts genießt ([X.] NJW 2000, 2495 f. m.N.). Durch die Anordnung einer erbrechtlich gestat-teten zeitlichen Ausdehnung der [X.]vollstreckung wird ihm [X.] keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition [X.]. Eine Anwartschaft darauf, ohne eine solche Beschränkung Erbe zu werden, besteht nicht. Die Sicherung einer Mindestteilhabe am Nachlass sieht das Gesetz allein für Pflichtteilsberechtigte durch das [X.] gemäß § 2306 [X.] vor. Für eine Absicherung anderer, nicht pflichtteilsberechtigter Er[X.]egünstigter gibt es - auch aus verfassungs-rechtlicher Sicht - keine Grundlage. 30 6. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision schließlich keinen wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen. [X.] hat es, wie seine Ausführungen auf Seite 18 des [X.] und die dort in Bezug genommenen Ausführungen auf den [X.] 30 ff. des landgerichtlichen Urteils zeigen, berücksichtigt, dass die [X.]vollstrecker von 1981 bis zum Ableben des Vaters des [X.] - 18 -

klagten im Jahre 1994 ihr Amt (faktisch) nicht ausgeübt haben. Es hat diesen Umstand jedoch zu Recht als unerheblich bezeichnet, weil eine vom Erblasser angeordnete (Dauer-)[X.]vollstreckung nicht da-durch beseitigt oder "verwirkt" werden kann, dass eingesetzte [X.] eine [X.] lang untätig bleiben.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2006 - 28 O 487/04 - [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 U 54/06 -

Meta

IV ZR 275/06

05.12.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2007, Az. IV ZR 275/06 (REWIS RS 2007, 471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 471

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