Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. IV ZB 42/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6316

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 42/12
vom

24. April 2013

in der Nachlasssache

Nachschlagewerk:ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 59 Abs. 1, BGB § 2198
Der Vermächtnisnehmer ist gegen die Ablehnung der Ernennung eines [X.]vollstreckers durch das Nachlassgericht gemäß § 59 Abs.
1 FamFG beschwerdeberechtigt, wenn es zu den Aufgaben des [X.] zählt, dieses Vermächtnis zu erfüllen.
[X.], Beschluss vom 24. April 2013 -
IV ZB 42/12 -
[X.]

AG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 24.
April 2013

beschlossen:

Der Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.]s Hamm
vom 30.
November 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.],
an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 2.500

Gründe:

[X.] Die Beteiligten zu
1 und 2 sind Töchter des am 4.
Mai 2006 ver-storbenen Erblassers [X.], die Beteiligten zu
3 und 4 sind Söhne der Beteiligten zu
2. Durch notarielles Testament vom 20.
Mai 2003 be-stimmte
der Erblasser
die Beteiligte zu
1 zu 1/2, die Beteiligte zu
2 zu 1/4 und die Beteiligten zu
3 und 4 zu je 1/8
als Erben. Außerdem setzte er zugunsten der Beteiligten zu
5 bis 8 Vermächtnisse in Höhe von je-weils 25.000

im Testament ergänzend heißt:

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3
-

Sollte das vorhandene Barvermögen nicht ausreichend sein, um die Vermächtnisse zu erfüllen, so sollen diese erst dann erfüllt werden, wenn der Grundbesitz veräußert und der Erlös zur Verteilung ansteht. Die [X.] sind dann mit 5% jährlich zu verzinsen, jedoch beginnend erst ein halbes Jahr nach meinem Tod."

Im Übrigen bestimmte
der Erblasser, dass es bei den [X.] seines vorangegangenen [X.] vom 2.
Dezember 2002 blei-ben solle. In diesem ist
in "(4) zu [X.]vollstreckung" unter ande-rem
geregelt:

"Ich ordne zur Auseinandersetzung zwischen den Erben und zur Erfüllung der vorgenannten Vermächtnisse

[X.]vollstreckung

an.

Der [X.]vollstrecker soll von dem beurkundenden Notar [X.]benannt werden, wobei dieser aber keine Person benennen darf, mit der er sich zur gemeinsa-men Berufsausübung zusammengeschlossen hat.

Der [X.]vollstrecker hat die Aufgabe, meinen ge-samten Nachlaß
zu veräußern und unter Berücksichtigung der Vermächtnisse an
die Erben zu verteilen und auch die

Er hat auch nach meinem Tode bis zur Verteilung der [X.] meinen Nachlaß
ordnungsgemäß zu verwalten.

Zur Veräußerung meines Grundbesitzes ist er berechtigt, einen Makler zu
beauftragen. Er soll den bestmöglichen Er-lös erzielen.

Sollte Streit zwischen den Erben bzw. Vermächtnisnehmern hinsichtlich des Verkaufspreises bestehen, so ist er berech-tigt, ein Gutachten einzuholen und in dem Falle, in dem in-nerhalb einer Frist von einem halben Jahr nach meinem 2
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Tod kein Käufer gefunden ist, den Grundbesitz auch bis zu 10% unter dem vom Gutachter festgesetzten Betrag zu veräußern."

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Grundbesitz. [X.] zur Erfüllung der Vermächtnisse ist nicht vorhan-den. Eine Erbauseinandersetzung ist noch nicht erfolgt.

Nach Eintritt des [X.] benannte der Notar [X.]zunächst zwei [X.], von denen einer vom Nachlassgericht gemäß §
2227 BGB ent-lassen wurde
und der andere die Kündigung des Amtes erklärte. Mit Schreiben vom 10.
Februar 2012 an das Nachlassgericht teilte
der Notar mit, dass er keinen [X.]vollstrecker bestimmen werde. Darauf [X.] das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.
Februar 2012 den Betei-ligten zu
10 zum [X.]vollstrecker.
Hiergegen wandte sich die Be-teiligte zu
1 mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2012, der das Amtsge-richt mit Beschluss vom 13.
Juli 2012 durch Aufhebung des Beschlusses
betreffend die Ernennung des Beteiligten zu
10 zum [X.] vom 15.
Februar 2012 abhalf.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu
5, die ei-ne Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt, hat das [X.]
als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligte zu
5 sei gemäß §
59 Abs.
1 FamFG nicht be-schwerdebefugt, da es an dem erforderlichen unmittelbaren Eingriff durch den angefochtenen Beschluss in ein subjektives Recht fehle. Der Beteiligten zu
5 stehe als Vermächtnisnehmerin lediglich ein schuldrecht-licher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser werde ihr nicht dadurch genommen, dass das Amtsgericht die Er-nennung eines [X.]vollstreckers abgelehnt habe. Die Erwartung der Beteiligten zu
5,
dass ihr die Durchsetzung ihres Vermächtnisan-11
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spruchs erleichtert werde, wenn die Abwicklung des Nachlasses ein-schließlich der Veräußerung des Grundbesitzes in der Hand eines [X.] liege, begründe lediglich ein nicht ausreichendes rechtliches bzw. wirtschaftliches Interesse. Ebenfalls unerheblich sei, dass der Beteiligtenbegriff des §
2200 Abs.
2 BGB bisher weit ausgelegt und als Beteiligter jeder angesehen worden sei, der ein rechtliches Inte-resse an der [X.]vollstreckung habe. Zum einen genüge allein die formelle Beteiligung nicht für die Begründung einer Beschwerdebe-rechtigung. Zum anderen habe der Gesetzgeber nunmehr in §
345 Abs.
3 FamFG den Kreis der Personen, die in einem Verfahren zur Ernennung eines [X.]vollstreckers beteiligt seien
oder
beteiligt werden könn-ten, ausdrücklich festgelegt. Eine Beteiligung von
Vermächtnisnehmern
sei nicht (mehr) vorgesehen. Angesichts dieser gesetzlichen
Regelung bestehe keine Veranlassung, die Anforderungen des §
59 Abs.
1 FamFG zugunsten
von Vermächtnisnehmern aufzuweichen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beschluss des [X.] ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiti-gen Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzu-verweisen.

1. Das Beschwerdegericht nimmt
zu Unrecht an, dass die Be-schwerde der Beteiligten zu
5 unzulässig sei. [X.] ge-mäß §
59 Abs.
1 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

a) Für die Beschwerdeberechtigung
ist ein unmittelbarer, nachteili-ger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht
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erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehen-des Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, un-günstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechts-stellung vorenthalten oder erschweren ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2004
[X.] 208/00, [X.], 1024 unter [X.]; [X.] [X.] 2009, 342; [X.] [X.] 2008, 334; [X.]/Meyer-Holz, FamFG 17.
Aufl. §
59 Rn.
6, 9; [X.]/Prütting/[X.], FamFG 2.
Aufl. §
59 Rn.
2). Nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen. §
59 Abs.
1 FamFG ent-spricht insoweit inhaltlich der bisherigen Regelung in §
20 Abs.
1 [X.] (vgl. BT-Drucks.
16/6308 S.
204).

b) Auf dieser Grundlage ist ein Vermächtnisnehmer im Falle der Ablehnung der Ernennung eines [X.]vollstreckers beschwerdebe-fugt [X.] von §
59 Abs.
1 FamFG, wenn es gerade zu den Aufgaben des [X.]vollstreckers zählt, das Vermächtnis zu erfüllen (Kei-del/[X.] aaO §
345 Rn.
46;
[X.]/[X.], [X.]. 2012, §
2200 Rn.
20). Zwar steht dem Vermächtnisnehmer gemäß §
2174 BGB lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben zu. Dieser bleibt inhaltlich unabhängig davon bestehen, ob das Nachlassgericht einen [X.]vollstrecker ernennt oder nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass durch die Ernen-nung eines [X.]vollstreckers oder
durch die Ablehnung seiner Bestellung auch die Rechte des [X.] beeinträchtigt oder zumindest gefährdet werden. Ist es
wie hier

Aufgabe des [X.], im Wege der Abwicklungsvollstreckung das Vermächtnis zu erfüllen, so kann der Vermächtnisnehmer ihn neben dem Erben gemäß §
2213 Abs.
1 Satz
1 unmittelbar auf Erfüllung des Vermächtnisses in 16
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Anspruch nehmen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
Juli 1961
[X.], [X.]Z 35, 296, 299). Dem entspricht es, dass der [X.] im Falle einer Verletzung seiner Pflichten dem Vermächtnis-nehmer gemäß §
2219 Abs.
1 BGB schadensersatzpflichtig sein kann. Lehnt das Nachlassgericht mithin die Ernennung eines [X.]s ab oder
hebt es
wie hier

einen entsprechenden Ernen-nungsbeschluss auf, so wird dem Vermächtnisnehmer eine weitere Per-son neben dem Erben, gegenüber der er seine Ansprüche geltend ma-chen kann, genommen.

Hinzu kommt, dass gemäß §
2214 BGB Gläubiger des Erben, die nicht zu den [X.] gehören, sich nicht an die der Verwal-tung des [X.]vollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Hierdurch wird der Vermächtnisnehmer gegenüber den Eigengläubigern des Erben geschützt (vgl. [X.]/[X.] aaO §
2223 Rn.
2). Wäre die [X.]vollstreckung demgegenüber, wie das Nachlassgericht angenommen hat, durch die unterbliebene Aus-übung des Bestimmungsrechts durch den Notar gegenstandslos gewor-den, so könnten auch Eigengläubiger in das Vermögen der Erben [X.].

Hier diente die [X.]vollstreckung

wie im Testament im Einzelnen aufgeführt

dazu, die Verwirklichung des [X.] durchzusetzen, indem der [X.]vollstrecker den vorhan-denen Grundbesitz veräußern und von dem Erlös u.a. zunächst die [X.] der Vermächtnisnehmer befriedigen sollte.

Eine fehlende
Beschwerdebefugnis des [X.] hätte unter Umständen zur Folge, dass sonst niemand vorhanden ist, der den 17
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Willen des Erblassers zur Einsetzung eines [X.]vollstreckers verwirklicht. Hierzu könnte es kommen, wenn der Dritte entgegen der Bestimmung des Erblassers keinen [X.]vollstrecker gemäß §
2198 BGB bestimmt und der Erbe dagegen nicht vorgeht. In einem [X.] Fall muss einem Vermächtnisnehmer die Möglichkeit eröffnet wer-den, gegen die Ablehnung der Ernennung eines [X.]vollstreckers durch das Nachlassgericht jedenfalls dann im Wege der Beschwerde vorgehen zu können, wenn es gerade Aufgabe des [X.]s ist, das Vermächtnis zu vollziehen.

c) Für die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu
5 gemäß §
59 Abs.
1 FamFG kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob und in-wieweit sie verfahrensrechtlich als Beteiligte anzusehen ist. Gemäß §
2198 Abs.
2 BGB erlischt das Bestimmungsrecht des [X.] mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassge-richt bestimmten Frist. Im Falle der Ernennung des [X.]s durch das Nachlassgericht soll dieses vor der Ernennung die [X.] gemäß §
2200 Abs.
2 BGB hören. Zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschriften wurde bisher auch der Vermächtnisnehmer gerechnet (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juli 1961
[X.], [X.]Z 35, 296, 299; [X.]/BGB-[X.], 5.
Aufl., §
2198 Rn.
12; §
2200 Rn.
14; Soergel/[X.], BGB 13.
Aufl. §
2198 Rn.
9; [X.]/[X.], BGB 72.
Aufl. §
2198 Rn.
4; ferner für den Fall der Entlassung des [X.] gemäß §
2227 BGB [X.] [X.] 2011, 651). Demgegenüber bestimmt §
345 Abs.
3 FamFG, dass im Verfahren zur Ernennung eines [X.]vollstreckers und zur Erteilung eines [X.]zeugnisses
Beteiligter der [X.]vollstrecker ist. Das Gericht kann als Beteiligte ferner die Erben und den [X.] hinzuziehen. Auf Antrag sind sie hinzuzuziehen. Der Vermächtnisnehmer 20
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-

wird in dieser Vorschrift nicht mehr erwähnt (vgl. hierzu [X.]/Zimmer-mann, FamFG 17.
Aufl. §
345 Rn.
33). Ob dies bedeutet, dass nunmehr auch §
2200
Abs.
2 BGB wegen eines
Redaktionsversehens im Hinblick auf §
345 Abs.
3 FamFG eng auszulegen ist (so Fröhler in Prütting/
[X.], FamFG 2.
Aufl. §
345 Rn.
43;
vgl. ferner [X.]/[X.] aaO
Rn.
36), kann indessen offen bleiben.

Für die Beschwerdebefugnis nach §
59 Abs.
1
FamFG kommt es auf die Beteiligtenstellung nicht an (BT-Drucks. 16/6308 S.
204; [X.]/Prütting/[X.], FamFG 2.
Aufl. §
59 Rn.
1; so bereits [X.] [X.] 2008, 334 für die Beschwerdebefugnis nach §
20 Abs.
1 [X.]). Es ist unerheblich, ob der [X.]e tatsächlich Beteiligter des erstinstanzlichen Verfahrens war oder aufgrund seiner Rechtsbetroffen-heit hätte hinzugezogen werden müssen. Umgekehrt ist ein Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren nicht beschwerdeberechtigt, wenn er im Er-gebnis der Entscheidung in seiner materiellen Rechtsstellung nicht be-troffen ist (BT-Drucks. aaO). Maßgebend ist allein, ob durch die angegrif-fene Entscheidung in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ein-gegriffen wird.

2. Das Beschwerdegericht wird nunmehr über die Begründetheit der Beschwerde der Beteiligten zu
5 gegen den Beschluss des [X.] vom 13.
Juli 2012 zu befinden
haben, mit dem dieses seinen Beschluss vom 15.
Februar 2012 betreffend die Bestellung des Beteilig-ten zu
10 zum [X.]vollstrecker aufgehoben hat. Hierbei wird das Beschwerdegericht zu beachten haben, dass nach neuerer Rechtspre-chung des Senats die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des [X.]vollstreckers bestimmen soll (vgl. §
2198
Abs.
1 Satz
1 BGB), wegen des Verbots der Verschaffung eines 21
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10
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rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß §
7 Nr.
1 [X.] ist (Beschluss vom 10.
Oktober 2012
IV ZB 14/12, [X.] 2012, 657 Rn.
6
ff.). Hieraus folgt zunächst allerdings nur, dass die entspre-chende Regelung
in dem notariellen Testament vom 2.
Dezember 2002, wonach der [X.]vollstrecker von dem beurkundenden Notar be-nannt werden soll, unwirksam ist. Das Beschwerdegericht wird auf dieser Grundlage zu entscheiden haben, ob und inwieweit sich aus einer -
ge-gebenenfalls ergänzenden
-
Auslegung des [X.] ergibt, dass der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit der von ihm getroffenen Rege-lung einen anderen [X.] gemäß §
2198 Abs.
1 Satz
1 BGB oder das Nachlassgericht nach §
2200 Abs.
1 BGB ersucht hätte, einen Testa-mentsvollstrecker zu bestimmen (zur Auslegung in derartigen Fällen vgl. etwa BayObLG [X.] 1997, 338; [X.]/[X.], [X.]. 2012, §
2200 Rn.
8; [X.]/[X.], FamFG 17.
Aufl. §
345 Rn.
29; [X.]/BGB-[X.], 5.
Aufl., §
2200 Rn.
4). Hierbei wird es insbesondere darauf ankommen, ob für den Erblasser die Person des Ernannten im Vordergrund stand oder ob es ihm darum ging, dass im [X.] einer ordnungsgemäßen Nachlassabwicklung überhaupt ein [X.] bestellt wird.

[X.] [X.]

Karczewski

[X.] Brockmöller

Vorinstanzen:
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11
-

AG [X.], Entscheidung vom 13.07.2012 -
9 [X.]/06 -

[X.], Entscheidung vom 30.11.2012 -
I-15 [X.] -

Meta

IV ZB 42/12

24.04.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. IV ZB 42/12 (REWIS RS 2013, 6316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6316

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