Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. II ZR 129/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1202

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 24. Oktober 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GmbHG §§ 11, 13

Die nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unter-bilanzhaftung ist auch dann als reine Innenhaftung ausgestaltet, wenn die GmbH [X.] ist oder nur einen [X.]er hat.

[X.], Urteil vom 24. Oktober 2005 - [X.]/04 - OLG [X.]

LG Landau in der Pfalz - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Caliebe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des [X.] des [X.] vom 17. Mai 2004 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der zweiten Zivil-kammer des [X.] vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Die Entschei-dung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des [X.] vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 errichtete durch notarielle Urkunde vom 16. März 2000 als deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 2, ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Bauunternehmen. Am 7. April 2000 schloss der Kläger mit der - als GmbH in Gründung bezeichneten - Beklagten zu 2 einen [X.] - 3 - nehmervertrag über die Erstellung eines Mehrfamilienhauses und einer land-wirtschaftlichen [X.]. Das von der Beklagten zu 2, die am 13. Juni 2000 in das Handelsregister eingetragen wurde, Ende Mai 2000 begonnene Bauwerk ist mit verschiedenen - ihrer Ursache nach streitigen - Mängeln behaftet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] zu 2 wurde durch [X.]uss des [X.] vom 27. September 2002 mangels Masse abgelehnt. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 62.417,47 • in Anspruch. Das [X.] hat durch Teilurteil die ge-gen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Klage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsge-richt zugelassene - Revision der Beklagten zu 1. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg und führt zur [X.] des Urteils des [X.]. I. Das [X.] hat gemeint, der Anspruch gegen die Beklagte zu 1 sei unter dem Gesichtspunkt der [X.]haftung begründet. Sie sei in dem hier vorliegenden Fall einer [X.]en Einpersonengesellschaft nicht als Innenhaftung gegenüber der [X.], sondern als Außenhaftung gestaltet. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 2 3 4 5 - 4 - 1. Im Ausgangspunkt zutreffend unterwirft das Berufungsgericht die [X.] zu 1 nach Eintragung der Beklagten zu 2 in das Handelsregister der Un-terbilanzhaftung, die - wie es richtig sieht - nach der gefestigten Rechtspre-chung des Senats ([X.] 134, 333, 339 m.w.Nachw.) als Innenhaftung gestal-tet ist. [X.] ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, bei einer GmbH, die [X.] ist oder nur einen [X.]er besitzt, könnten die Gläubiger die [X.]er unmittelbar in Anspruch nehmen. Zu Unrecht glaubt das Be-rufungsgericht, es könne die von dem Senat bei der Entwicklung der Verlust-deckungshaftung anerkannte Durchbrechung des Innenhaftungsprinzips (vgl. [X.] 134, 333, 341) auch auf die [X.]haftung übertragen. Es verkennt dabei, dass sich beide Haftungsinstrumente, auch wenn sie von dem Senat als Erscheinungsformen einer einheitlichen Gründerhaftung bezeichnet worden sind, grundlegend dadurch unterscheiden, dass mit der Eintragung die GmbH als solche und damit ein von seinem [X.]er zu trennender Vermögens-träger entstanden ist. Dieses gerade in der Insolvenz der [X.] wirksam werdende [X.] (§ 13 Abs. 2 GmbHG) darf nicht dadurch durchbro-chen werden, dass dem [X.]sgläubiger der unmittelbare Zugriff - und sei es auch nur in Höhe einer auszugleichenden [X.] - gestattet wird. Ebenso wenig rechtfertigt die Tatsache, dass die [X.] nur einen Gesell-schafter besitzt, dessen unmittelbare Inanspruchnahme. Denn für die eingetra-gene GmbH gilt nach § 1 GmbHG das sonst für die GmbH anwendbare Haf-tungsregime auch dann, wenn nur ein [X.]er vorhanden ist (vgl. auch Art. 2 der [X.] auf dem Gebiet des [X.]srechts vom 21. [X.], [X.]. EG Nr. L 395, [X.] = [X.] 1990, 57). Dementsprechend ist der Kläger als Gläubiger der [X.] darauf verwiesen, im Wege der Forderungspfändung den Anspruch der Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 aus der [X.]haftung geltend machen bzw. einen Antrag auf [X.] - 5 - rung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 2 zu stellen (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.], [X.] 2005, 278). 2. Es kommt danach nicht darauf an, dass auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der Erlass eines Teilgrundurteils ge-gen die Beklagte zu 1 rechtsfehlerhaft war. Wegen der im ersten Rechtszug gegen die Beklagte zu 2 anhängigen Klage könnte die Gefahr einander wider-sprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden ([X.], Urt. v. 12. Januar 1999 - [X.], NJW 1999, 1035 m.w.Nachw.). [X.]
Strohn [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.]/02 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.05.2004 - 7 U 13/03 - 7

Meta

II ZR 129/04

24.10.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. II ZR 129/04 (REWIS RS 2005, 1202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1202

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