Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 3 StR 178/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5945

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 178/12
vom
31. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] am 31.
Mai 2012 gemäß §§
44, 349 Abs.
4 StPO beschlossen:
1.
Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Oktober 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des [X.] vom 25.
Januar 2012, mit dem die Revision der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2.
Auf die Revision
der Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbe-ziehung [X.] Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der
Angeklagten hat mit der Sach-beschwerde Erfolg.
1. Nach den Feststellungen begleitete die Angeklagte im Fall II.
1. der Urteilsgründe den nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

, mit dem sie befreundet war, bis zur [X.]. [X.]

begab sich zu Fuß in die [X.] und erwarb dort 130 Gramm eines Heroingemischs. [X.] rief er die Angeklagte, die auf [X.] Seite auf ihn wartete, an, um zu erfahren, ob sich Bedienstete des [X.] Zolls in der Nähe [X.]. Die Angeklagte, die nicht wollte, dass [X.]

"vom Zoll aufgegriffen und die Einfuhr der Betäubungsmittel verhindert werde", fasste "spätestens in [X.] den Entschluss, ihn zu warnen, sollte der Zoll vorbeigefahren
oder noch in der Nähe sein. Da dies nicht der Fall war, musste sie keine ent-sprechende Warnung aussprechen". Dies verstand -
wie der Angeklagten [X.] und von ihr gewollt -
[X.]

"als Entwarnung". Teilmengen betreffend telefonierte die Angeklagte nach der gemeinsamen Rückkehr mit zwei [X.].
Im Fall II.
3. der Urteilsgründe beschaffte [X.]

erneut 140 Gramm eines Heroingemischs in den [X.]n, von dem er 110 Gramm gewinn-1
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bringend an Abnehmer weiterveräußerte. Die Angeklagte, die "grundsätzlich dazu bereit" war, einem Abnehmer einen nicht näher bestimmten Teil des [X.] zu übergeben, lehnte das Ansinnen des [X.]

ab, die [X.] in dessen Abwesenheit dem Abnehmer aus dem Fenster zuzuwerfen, da sie deren Verlust fürchtete. Mit einem anderen Abnehmer besprach sie in Ab-wesenheit des [X.]

einen Rückruf in dem Bestreben, [X.]

bei dem "gewinnbringenden Absatz" der ihr "bekannten Gesamtmenge" zu unterstützen.
2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
a) Den Urteilsgründen ist
im Fall II.
1. nicht zu entnehmen, dass die An-geklagte die Einfuhr von Betäubungsmitteln durch [X.]

mittels aktiven Tuns gefördert hätte. In dem Schweigen auf die Frage, ob sich Bedienstete des Zolls in der Nähe befänden, liegt für sich keine aktive Hilfeleistung. Eine Abrede zwischen der Angeklagten und [X.]

des Inhalts, die Unbedenklichkeit ei-nes Grenzübertritts durch ein Schweigen auf eine entsprechende Nachfrage zu kommunizieren, belegen die
Urteilsgründe nicht, zumal das [X.] aus-drücklich festgestellt hat, die Angeklagte habe spätestens -
und damit zu ihren Gunsten zu unterstellen erst -
anlässlich des Anrufs des [X.]

(also in des-sen Abwesenheit) den Entschluss gefasst, ihn -
sofern nötig -
zu warnen.
Dass die Angeklagte um [X.] des [X.]

wusste
und es billigte, genügt für die Annahme einer Beihilfe zu seiner
Tat nicht;
denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als [X.] zu wertendes Handeln, wenn sie ge-genüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem
Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird ([X.], Beschluss vom 3.
Mai 1996 -
2
StR
641/95, [X.]R
StGB §
27 Abs.
1 Hilfeleistung
17). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die bloße Begleitung des [X.]

rechtfertigt die Annahme einer Hilfeleistung durch die 4
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-
5
-
Angeklagte
nicht ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 1993 -
2
StR
666/93, [X.]R
StGB §
27
Abs.
1 [X.]
12; Beschluss vom 23.
Oktober 1996
-
2
StR
436/96, [X.]R
StGB §
27 Abs.
1 [X.]
18; Beschluss vom 17.
November 2009 -
3
StR
455/09, [X.]R
BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Einfuhr
42).
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beilhilfe zur Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Unterlassen würde [X.], dass sie rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Einfuhr des Heroin-gemischs durch [X.]

zu unterbinden (§
13 Abs.
1 StGB). Eine solche Rechtspflicht lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten.
b) Im Fall II.
3. der Urteilsgründe ergibt sich nicht, dass das Handeltrei-ben des [X.]

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Weigerung der Angeklagten, einen Teil des Gemischs mittels eines Wurfs aus einem Fenster an einen Abnehmer weiterzugeben, oder die Vereinbarung eines Rückrufs mit einem weiteren Abnehmer -
wie für die Anwendung des §
27 Abs.
1 StGB erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
27 Rn.
14 mwN) -
er-leichtert oder gefördert wurde. Im Übrigen hat das [X.] übersehen, dass einem Gehilfen, der nur einen Teil der zu einer Bewertungseinheit verbundenen Veräußerungsgeschäfte des [X.] fördert, nur im Umfang seiner [X.] ein Schuldvorwurf gemacht werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 1999 -
4
StR
162/99, NStZ
1999, 451; Urteil vom 11.
Dezember 2003
-
3
StR
375/03, [X.]R
BtMG §
29 Bewertungseinheit
22; Beschluss vom 6.
Dezember 2011 -
3
StR
393/11, StV
2012, 286).
7
8
-
6
-
3. Mit dem Schuldspruch unterliegen die verhängten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt samt den zugehörigen Feststellungen (§
353 Abs.
2 StPO) der Aufhebung.
[X.]

Pfister Hubert

Ri[X.] Dr. Schäfer befindet

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Menges
9

Meta

3 StR 178/12

31.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2012, Az. 3 StR 178/12 (REWIS RS 2012, 5945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5945

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3 StR 178/12

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