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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
290/11
vom
16. Februar 2012
in dem
aufgehobenen
Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.], [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
16. Februar 2012
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des [X.] vom [X.] 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
4 [X.], §
114 Satz
1 ZPO).
Soweit sie sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz nach §
765a ZPO und §
850f ZPO wendet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht
statthaft. Insoweit hat das Insolvenzgericht als besonderes [X.] entschieden, weshalb sich der Rechtsmittelzug nicht nach den §§
6, 7
[X.] richtet, sondern nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ([X.], Beschluss vom 30.
Juli 2010
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IX
ZB 158/10, juris Rn.
3 mwN). Die [X.] wäre deshalb insoweit nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden wäre.
Dies ist nicht der Fall.
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Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Nachtrags-verteilung richtet, ist sie zwar statthaft (§§
7, 6, 204 Abs.
2 Satz
2 [X.]
iVm
Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO). Nach dem Inhalt der ange-griffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Schuldnerin in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde ist aber nicht er-kennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§
574
Abs.
2 ZPO). Die Beurteilung des [X.],
es handle sich bei der Versicherungsleistung um einen nachträglich ermittelten Gegenstand der Masse im Sinne von §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.], der auch unter Berücksichti-gung der Bestimmung des §
203 Abs.
3 [X.] die Anordnung der Nachtragsver-
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teilung rechtfertige, wirft keine allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Kayser
Raebel
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 10.01.2011 -
68b IK 370/08 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
326 T 83/11 -
Meta
16.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. IX ZB 290/11 (REWIS RS 2012, 9070)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9070
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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