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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
10/13
vom
20. Juni 2013
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
den
Richter Raebel, die Richterin [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
20. Juni 2013
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 15. Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis zu) 65.000
Gründe:
I.
Das Insolvenzgericht hat nach Aufhebung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin gemäß §
203 Abs.
1 Nr. 3 [X.] die Nachtragsverteilung hinsichtlich mehrerer Schmuckstücke im Wert von rund 23.200
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ordnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben mit der Behauptung, Eigentümerin des Schmucks beziehungsweise Inhaberin der Rechte an der Versicherungsleistung sei ihre Tochter. Der Einzelrichter des [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen und wegen grund-sätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statt-haft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Entscheidet der originäre Einzelrichter -
wie hier
-
in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die [X.] unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. [X.] er mit der [X.] zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art.
101 Abs.
1 Satz 2 GG ([X.], Beschluss vom 13.
März 2003 -
IX
ZB 134/02, [X.]Z 154, 200, 201
ff; vom 28.
Juni 2012
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IX
ZB 298/11, Z[X.] 2012, 1439 Rn. 3 mwN).
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III.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach §
568 Satz
2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.
Für das
weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die [X.] eines nachträglich ermittelten Gegenstands
zur Masse des noch laufen-den (§
203 Abs.
1 [X.]) oder bereits aufgehobenen (§
203 Abs.
2 [X.]) Insol-venzverfahrens tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nach-tragsverteilung nach §
203 Abs.
1 Nr.
3 [X.] ist. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend §
47 Satz 2 [X.] der [X.] im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das [X.] wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§
5 Abs.
1 [X.]). Das Recht eines Dritten,
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seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu ver-folgen, bleibt davon unberührt.
Kayser
Raebel
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
11 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 15.01.2013 -
3 [X.]/12 -
Meta
20.06.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. IX ZB 10/13 (REWIS RS 2013, 4889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4889
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