Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZB 51/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9711

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX
ZB 51/10

vom

26. Januar
2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am
26. Januar 2012
beschlossen:

Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:

1. Der Schuldnerin war
wegen der Versäumung der Rechtsbeschwer-debegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat nach frist-
und formgerecht eingelegter Rechtsbeschwerde und nach Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe einen frist-
und formgerechten Antrag auf [X.] in den vorigen Stand gestellt und die [X.] (§§
233, 234 Abs.
2, §
575 ZPO).

2. Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
289 Abs.
2 Satz
1,
§§
4, 6, 7 [X.] in der vor dem 27.
Oktober 2011 geltenden Fassung in Verbindung mit Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die 1
2
-

3

-
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

a)
Die angegriffene Entscheidung verkennt nicht die Senatsrechtspre-chung, wonach ein Versagungsgrund im Sinne von §
290 Abs.
1 [X.] im Schlusstermin zu stellen
([X.], Beschluss vom 20.
März 2003 -
IX
ZB 388/02, [X.], 980, 981
f; vom 23.
Oktober 2008 -
IX
ZB 53/08, [X.], 2301 Rn.
9) und in diesem Termin regelmäßig glaubhaft zu machen ist
([X.], [X.] vom 11.
September 2003 -
IX
ZB 37/03, [X.]Z 156, 139, 142
f; vom 5.
April 2006 -
IX
ZB 227/04, [X.] 2006, 596
Rn.
6; vom 14.
Mai
2009 -
IX
ZB 33/07, [X.], 1294
Rn.
5; vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZB 185/08, [X.], 619 Rn.
6). Die Glaubhaftmachung des [X.] erfolgte nach der Begründung des
[X.]
nicht erst
durch die nach dem Schluss-termin aufgenommenen eidesstattlichen Versicherungen der Gläubiger, son-dern beruhte auf den
mündlichen Ausführungen des nach §
289 Abs.
1 Satz
1 [X.] angehörten Insolvenzverwalters. Dieser hatte im Schlusstermin
den von den Gläubigern gemäß §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] geltend gemachten [X.] mit eigenen Beobachtungen bestätigt.

b)
Ebenso
wenig liegt eine Divergenz zur
obergerichtlichen
Rechtspre-chung vor, wonach §
294 Abs.
2 ZPO grundsätzlich das Stellen eines [X.] erfordere.
Vielmehr entsprechen
die [X.] des [X.] der gefestigten Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, nach welcher sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme [X.] tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu Eigen mache, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe
([X.], Urteil vom 8.
Januar 1991 -
VI
ZR 102/90, NJW 1991, 1541, 1542; vom 3.
April 2001 -
VI
ZR 203/00, NJW 2001, 2177, 2178; vom 26.
Juli 3
4
-

4

-
2005 -
X
ZR 109/03, NJW
2006, 63, 65). Dies muss gleichermaßen für Tatsa-chen
gelten, die im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung nach §
289 Abs.
1 Satz
1 [X.] zugunsten eines
antragstellenden Gläubigers
bekannt werden,
so-fern es sich nicht um einen anderen Sachvortrag
handelt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2009 -
IX ZB 158/08, WM
2009, 714 Rn.
4
f), sondern die bis-herigen
Angaben des Gläubigers
nur bestätigt oder konkretisiert werden.
Vor dem Hintergrund dieser gefestigten Rechtsprechung besteht auch kein Rechts-fortbildungsbedarf.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577
Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.01.2010 -
46 IN 206/06 -

LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.02.2010 -
3 T 6/10 -

5

Meta

IX ZB 51/10

26.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZB 51/10 (REWIS RS 2012, 9711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9711

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