Bundespatentgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. 3 Ni 29/17 (EP)

3. Senat | REWIS RS 2019, 9925

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 208 576

([X.] 50 2007 011 936)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Gruber

für Recht erkannt:

[X.] Die Klagen werden abgewiesen.

I[X.] Die Klageparteien tragen die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Teils des [X.]n Patents EP 2 208 576 (Streitpatent), das vom [X.] Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen [X.] 50 2007 011 936 geführt wird. Das am 19. Juni 2013 erteilte Patent mit dem Titel „Oszillationsantrieb“ wurde am 23. April 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] 10 2006 021 969 vom 4. Mai 2006 angemeldet. Gegen das Patent wurde (von der Klägerin zu 1.) Einspruch eingelegt. Am 16. August 2017 ist die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents im Einspruchsverfahren veröffentlicht worden (EP 2 208 576 [X.]). Das Patent ist in [X.] und umfasst den unabhängigen Anspruch 1 mit den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 19.

2

Der beschränkt aufrecht erhaltene Anspruch 1 des Streitpatents lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:

3

1. Oszillationsantrieb (10) mit einem Werkzeug (22), wobei der Oszillationsantrieb aufweist:

4

- eine Antriebswelle (12), die um ihre Längsachse (14) drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende (16) aufweist,

5

- eine Aufnahme (18) am freien Ende (16) der Antriebswelle (12), die eine Anlagefläche (20) zur Anlage des Werkzeugs (22) aufweist,

6

- einen Befestigungsabschnitt (24) an der Aufnahme (18), der gegenüber der Anlagefläche (20) erhaben in Richtung der Längsachse (14) nach außen hervorsteht und eine Mehrzahl von Vorsprüngen aufweist, die bezogen auf die Längsachse radial nach außen hervorstehen, welche zur formschlüssigen Verbindung mit einer [X.] (26) des an der Anlagefläche (20) anliegenden Werkzeugs (22) ausgebildet sind,

7

- mit einem Befestigungsmittel (28) zur Befestigung des Werkzeugs (22) mit seiner [X.] (26) an der Aufnahme (18),

8

wobei jeder Vorsprung (36) ausgehend von der Anlagefläche (20) mindestens eine Flanke (38) ausbildet, deren Grundlinie (40) auf der Anlagefläche (20) eine im Wesentlichen gerade Strecke ist, und wobei das Werkzeug aufweist:

9

- eine [X.] (26) die so ausgebildet ist, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt (24) und der [X.] (26) entsteht, wenn das Werkzeug (22) an der Anlagefläche (20) anliegt,

dadurch gekennzeichnet, dass sich der Befestigungsabschnitt (24) in einer Richtung von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich verjüngt; und die Flanke (38) zur Längsachse (14) einen Winkel (a) zwischen 5° und 40°, vorzugsweise zwischen 10° und 25°, insbesondere zwischen 13° und 17° bildet.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 19, die sich mit bevorzugten Ausgestaltungen des Ozillationsantriebes oder des Werkzeuges befassen, wird auf die neue [X.] Patentschrift verwiesen.

Mit ihren Klagen greifen die Kläger und Klägerinnen das Patent in vollem Umfang an. Die Klagen stützen sich darauf, dass der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 des [X.]n Patents nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass der Fachmann diesen ausführen könne und darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Kläger/innen verweisen auf die Druckschriften:

D1 US 2005/0095966 A1,

[X.] EP 1 213 107 A1,

D3 [X.] 103 52 501 A1,

D4 US 1,947,662 A,

[X.] US 5,496,316 A

D6 EP 0 650 805 A1,

D7 US 5,267,723 A,

D8 [X.], „Praxiswissen Handhabungstechnik in 36 Lektionen“, 1996,

D9 [X.] et aI., „Vorrichtungen für die Montage - Praxisbeispiele für Planer, Konstrukteure und Betriebsingenieure“, 1997,

D10 [X.] 5597.

Weiter haben die Kläger/innen folgende Dokumente eingereicht:

NK2 Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 19. März 2015

[X.] Ladung der Einspruchsabteilung vom 24. Oktober 2014

[X.] Entscheidung der [X.] des [X.] vom 21. Februar 2017

NK5 Mitteilung der [X.] vom 25. November 2016

NK6 Gutachten von Prof. [X.]. K… vom 5. August 2015

[X.] Patentschrift [X.] 576 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (gemäß Hilfsantrag 1 vom 2. März 2015)

[X.] Merkmalsgliederung

[X.] Gutachten von Prof. [X.]. Dr. h.c. K… vom
31. August 2011

NK10 Ergänzungsgutachten von [X.]… vom 27. Juli 2012

NK11 Zweites Ergänzungsgutachten von [X.]… vom 8. Mai 2015

[X.] Drittes Ergänzungsgutachten von [X.]… vom 11. Januar 2016

NK13 Viertes Ergänzungsgutachten von [X.]… vom 3. August 2016

NK14 Kopie von Figur 1 der [X.]

[X.] Schriftsatz der Beklagten vom 13. Oktober 2017 aus dem parallelen Verletzungsverfahren

[X.] EP 2 208 576 [X.] (Streitpatent)

NK17 Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 14. Dezember 2017

[X.] Schriftsatz der Kläger mit Datum vom 28. November 2017, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 14. Dezember 2017

NK19 Zeichnungskonvolut

Die ausweislich der Streitpatentschrift dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe, „einen verbesserten Oszillationsantrieb aufzuzeigen, der die Nachteile einer formschlüssigen Drehmomentübertragung auf das Werkzeug verringert“ (nämlich [X.] der [X.] und Erwärmung), werde nach Ansicht der Klageparteien durch das Patent nicht gelöst. Diese sei auch unzutreffend definiert; objektiv bestehe sie nämlich darin, eine einfachere Einführmöglichkeit mit einer sicheren Befestigung des Werkzeugs am maschinenseitigen Befestigungsabschnitt zu schaffen.

Nach Auffassung der Klageparteien beschreibe der Anspruch 1 zum einen Flanken, die von der Anlagefläche ausgehen und gegenüber dieser über ihre gesamte Länge geneigt seien, jedoch zum anderen sich nur zumindest in einem Bereich in eine Richtung von der Anlagefläche weg verjüngten. Da die Stelle des verjüngten Bereiches nicht definiert sei, liege ein der Ausführbarkeit entgegenstehender Widerspruch vor. Entsprechendes gelte auch für den geforderten Formschluss zwischen Befestigungsabschnitt und –öffnung bei anliegendem Werkzeug, der allenfalls unter nicht dargestellten Voraussetzungen wie exaktester Fertigung und elastischer Verformbarkeit zu realisieren sei. Da weiter im parallelen Verletzungsverfahren dem gerichtlichen Sachverständigen der Nachweis, dass das patentgemäße Gerät entsprechend der Ansprüche 8 und 9 arbeite, nachhaltig nicht gelungen sei, liege auch deren mangelnde Ausführbarkeit auf der Hand.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da dieser unter Zugrundelegung der aus Sicht der Klägerinnen bzw. Kläger gestellten Aufgabe durch die [X.] und [X.] ggf. in Kombination mit [X.] nahe gelegt sei.

Die Klageparteien beantragen,

das [X.] Patent 2 208 576 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausführbar sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist sie auf die Dokumente

[X.] Beschluss des [X.] W (pat) 423/10 vom 13. Juni 2013

[X.] Gutachten „Oszillationsantrieb“ von Prof. [X.]. [X.]. habil.
U… vom 11. August 2010

[X.] zu [X.] vom 5. April 2011

[X.] Lebenslauf von Prof. U…

[X.] Urteil des [X.] 4c O 98/13 vom 3. Juni 2014

WR6 Hinweis- und Auflagenbeschluss des [X.] vom 9. April 2015

[X.] erstes Ergänzungsgutachten von Prof. [X.] vom 9. März 2016

[X.] zweites Ergänzungsgutachten von Prof. [X.] vom 4. August 2016.

Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 a) EPÜ) und der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 b) EPÜ) gestützten Klagen sind zulässig. In der Sache bleiben sie jedoch erfolglos.

[X.]

1. Das Streitpatent betrifft einen Oszillationsantrieb mit einem Werkzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Nach dem Streitpatent soll unter einem Oszillationsantrieb so ein Antrieb verstanden werden, dessen Abtriebswelle im Betrieb eine oszillierende Drehbewegung ausführt. Ein an der Abtriebswelle befestigtes Werkzeug könne so in vielfältiger Weise, etwa zum Sägen, Schneiden oder Schleifen verwendet werden.

Grundsätzlich seien zwei Arten bekannt, das Werkzeug mit der Abtriebswelle zu verbinden. Bei einer ersten Variante werde das Werkzeug mit einem [X.]annelement, beispielsweise mittels einer [X.]annschraube, gegen eine Aufnahme am freien Ende der Abtriebswelle gepresst, so dass eine hohe Reibungskraft zwischen dem Werkzeug und der Aufnahme entstehe. Eine solche Verbindung werde als reibschlüssig bezeichnet.

Bei einer zweiten Variante weise die Aufnahme oder das Werkzeug einen [X.] auf, der in eine entsprechend geformte [X.] am jeweils anderen Teil eingreifen kann. Die Übertragung des Drehmoments werde hier durch einen Formschluss zwischen [X.] und [X.] erzielt. Eine formschlüssige Verbindung biete gegenüber einer reibschlüssigen Verbindung den Vorteil, dass auch sehr hohe Drehmomente übertragen werden könnten.

Im Dauerbetrieb von [X.] hätten sich jedoch auch gewisse Nachteile bei der Übertragung hoher Drehmomente auf die Werkzeuge gezeigt. So könnten die [X.]en teilweise aufgeweitet werden. Auch sei nach längerem Betrieb eine Erwärmung der Werkzeuge durch den Oszillationsantrieb beobachtet worden ([X.], Absätze [0002] - [0006]).

Vor diesem Hintergrund sei es Aufgabe (Absatz [0007]) der vorliegenden Erfindung, einen verbesserten Oszillationsantrieb aufzuzeigen, der die Nachteile einer formschlüssigen Drehmomentübertragung auf das Werkzeug verringert.

Die genannte Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst, welcher folgende Merkmale umfasst:

1. Oszillationsantrieb (10) mit einem Werkzeug (22),

2. Der Oszillationsantrieb weist auf:

2.1 eine Antriebswelle (12), die um ihre Längsachse (14) drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende (16) aufweist;

2.2 eine Aufnahme (18) am freien Ende (16) der Antriebswelle (12), die eine Anlagefläche (20) zur Anlage des Werkzeugs (22) aufweist;

2.3 einen [X.] (24) an der Aufnahme (18);

2.4 mit einem Befestigungsmittel (28) zur Befestigung des Werkzeugs (22) mit seiner [X.] (26) an der Aufnahme (18).

3. Der [X.] (24)

3.1 steht gegenüber der Anlagefläche (20) erhaben in Richtung der Längsachse (14) nach außen hervor;

3.2 verjüngt sich in einer Richtung von der Anlagefläche (20) weg in zumindest einem Bereich;

3.3 weist eine Mehrzahl von Vorsprüngen (36) auf;

3.3.1 die Vorsprünge (36) stehen bezogen auf die Längsachse radial nach außen hervor;

3.3.2 die Vorsprünge (36) sind zur formschlüssigen Verbindung mit einer [X.] (26) des an der Anlagefläche (20) anliegenden Werkzeugs (22) ausgebildet;

3.3.3 jeder Vorsprung (36) bildet ausgehend von der Anlagefläche (20) mindestens eine Flanke (38) aus, deren Grundlinie (40) auf der Anlagefläche (20) eine im Wesentlichen gerade Strecke ist;

3.3.4 die Flanke (38) bildet zur Längsachse (14) einen Winkel (a) zwischen 5° und 40°, vorzugsweise zwischen 10° und 25°, insbesondere zwischen 13° und 17°.

4. Das Werkzeug (22) weist eine [X.] (26) auf;

4.1 die [X.] ist so ausgebildet, dass ein Formschluss zwischen dem [X.] (24) und der [X.] (26) entsteht, wenn das Werkzeug (22) an der Anlagefläche (20) anliegt.

2. Als Fachmann ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in dem Bereich der Konstruktion von motorischen Handwerkzeugen und den zugehörigen Werkzeugen.

3. Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Patentanspruch der Erläuterung.

3.1 Gemäß Merkmal 3.3.2 sind die Vorsprünge zur formschlüssigen Verbindung mit einer [X.] des an der Anlagefläche anliegenden Werkzeugs ausgebildet. In Merkmal 4.1 ist entsprechend die [X.] dieses Werkzeugs so ausgebildet, dass sie einen Formschluss mit dem [X.] bildet.

Formschlüssige Verbindungen entstehen durch das Ineinandergreifen von mindestens zwei Verbindungspartnern. Dadurch können sich die Verbindungspartner auch ohne oder bei unterbrochener Kraftübertragung nicht lösen. Dem Fachmann ist es geläufig, dass bei einer formschlüssigen Verbindung ein gewisses [X.]iel zwischen den beiden ineinander greifenden Bauteilen vorhanden sein kann, abhängig von den jeweils vorliegenden technischen Randbedingungen. Im vorliegenden Fall greifen die Vorsprünge (36) des [X.]s in die entsprechenden Ausschnitte der [X.] (26) des Werkzeugs ein, wenn es an der Anlagefläche anliegt, vgl. [X.]. 3 und 4. Da die Werkzeuge für derartige Oszillationsantriebe austauschbar und auch für unterschiedliche Verwendungen  vorgesehen sind (Absatz [0003]), wird der Fachmann das [X.]iel zum einen so groß wählen, dass ein einfaches Abnehmen und Einlegen des jeweiligen Werkzeugs möglich ist. Zum anderen wird er jedoch das [X.]iel nicht unnötig groß dimensionieren, um das durch die oszillierende Drehbewegung hervorgerufene Anschlagen zwischen den Bauteilen möglichst gering zu halten.

3.2 Eine Flanke gemäß Merkmal 3.3.3 ist der aus der Anlagefläche herausragende seitliche Teil des Vorsprungs (36). Aus den Merkmalen 3.3.3 und 3.3.4 ergibt sich, dass die Flanke mit dem Winkel a ausgehend von der Anlagefläche, schräg zur Längsachse ausgebildet ist. Der Vorsprung verjüngt sich somit von der Anlagefläche ausgehend, [X.]. 1b.

I[X.]

Das Streitpatent erweist sich in der beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung als rechtsbeständig. Der [X.] konnte nicht feststellen, dass es dem gewerblich anwendbaren Oszillationsantrieb gemäß dem angegriffenen Patentanspruch 1 an der Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 a) EPÜ) und der Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 b) EPÜ) mangelt.

1. Die Gegenstände der Ansprüche 1, 8 und 9 sind so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann.

1.1 Gemäß Merkmal 3.2 des Anspruchs 1 verjüngt sich der [X.] (24) in eine Richtung von der Anlagefläche (20) weg in zumindest einem Bereich. Der [X.] weist, wie weiter in den Merkmalen 3.3, 3.3.3, und 3.3.5 definiert, eine Mehrzahl von Vorsprüngen (36) auf, von denen jeder Vorsprung (36) ausgehend von der Anlagefläche (20) mindestens eine Flanke (38) ausbildet, deren Grundlinie (40) auf der Anlagefläche (20) eine im Wesentlichen gerade Strecke ist und die zur Längsachse (14) einen Winkel (a) zwischen 5° und 40° bildet.

Nach Auffassung der Klageparteien beschreibt der Anspruch 1 somit zum einen Flanken, die von der Anlagefläche ausgehen und gegenüber dieser über ihre gesamte Länge geneigt seien, jedoch zum anderen sich nur zumindest in einem Bereich in eine Richtung von der Anlagefläche (20) weg verjüngten. Dies sei ein Widerspruch da im Anspruch 1 die Stelle des verjüngten Bereiches nicht definiert sei.

Der [X.] sieht hierin jedoch keinen Widerspruch, denn die Stelle des zumindest einen sich verjüngenden Bereichs, ist durch Merkmal 3.3.3 und 3.3.4 definiert, wonach die Flanke jedes Vorsprungs mit einem Winkel a zur Längsrichtung gebildet wird. Durch die Angabe, wonach sich diese schräge Flanke ausgehend von der Anlagefläche erstreckt, wird auch der zumindest eine Bereich definiert, an der sich die Flanke verjüngen muss. Die Flanke des Vorsprungs ist somit der sich verjüngende Bereich des [X.]es. Wie den [X.]uren zu entnehmen ist, insbes. [X.]. 1b, verläuft die Flanke über ihre komplette Höhe abgewinkelt. Es ist somit am Ausführungsbeispiel hinreichend dargelegt, wo sich der verjüngte Bereich befindet.

Gemäß Merkmal 4.1 soll die [X.] (26) des Werkzeugs (22) so ausgestaltet sein, dass ein Formschluss zwischen dem [X.] (24) und der [X.] (26) entsteht, wenn das Werkzeug (22) an der Anlagefläche (20) anliegt.

Die Klageparteien sind der Auffassung, dem Fachmann sei zwar bekannt, dass zumindest theoretisch eine gleichzeitige Anlage des Werkzeugs (22) einerseits an der Anlagefläche (20) und andererseits mit seiner [X.] (26) am [X.] (24) möglich sein könnte. Wie der gerichtliche Sachverständige im Verletzungsrechtsstreit, [X.], im dritten Absatz von Seite 10 in der Anlage [X.] zutreffend ausführe, ließe sich diese Möglichkeit, wenn überhaupt, aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen eventuell realisieren, indem die beiden Teile äußerst genau gefertigt seien und bei der Fixierung auch elastisch verformbar sein müssten.

Diese Argumente gehen aber fehl. Die Merkmale 3.3.2 und 4.1 definieren einen Formschluss zwischen den Vorsprüngen des [X.]s und der [X.] des Werkzeugs. Wie oben zur Auslegung der Merkmale 3.3.2 und 4.1 ausgeführt, wird der Fachmann aufgrund seines Wissens und Könnens eine [X.] des Werkzeugs so dimensionieren, dass es auf der Anlagefläche aufliegt und sich dabei ein entsprechendes [X.]iel zwischen den beiden Formschlusspartnern ([X.]/Vorsprung) einstellt. Die Ausführungen von [X.] zielen dagegen auf eine passgenaue Verbindung zwischen den
beiden Bauteilen ab, die jedoch im vorliegenden Anwendungsfall nicht notwendig ist.

Auch die übrigen Merkmale des Anspruchs 1 [X.] der Beschreibung und den [X.]uren vermitteln dem Fachmann eindeutig verständliche und nachvollziehbare Anweisungen, mit denen er den Oszillationsantrieb mit einem Werkzeug gemäß dem Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruch 1 praktisch verwirklichen kann.

1.2 Die rückbezogenen Ansprüche 8 und 9 lauten:

8. Oszillationsantrieb (10) mit einem Werkzeug (22) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Werkzeug (22) am [X.] (24) unter der Wirkung eines Drehmoments gegen eine Vorspannung axial nachgiebig aufgenommen ist.

9. Oszillationsantrieb (10) mit einem Werkzeug (22) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Werkzeug sich bei [X.] Ausweichen am [X.] (24) um einen gewissen Verdrehwinkel (d) dreht.

Die Klageparteien verweisen bzgl. der Ausführbarkeit dieser Gegenstände auf die im parallelen Verletzungsverfahren von [X.] erstellten Gutachten, vgl. NK9
bis NK 13. In keinem dieser Gutachten habe Herr [X.] nachweisen können,
dass die Werkzeugmaschine „[X.] FMM 250Q“ entsprechend der Ansprüche 8 und 9 arbeite. Weder mittelbar noch unmittelbar ließe sich demnach eine axiale Nachgiebigkeit und somit das axiale Abheben des Werkzeugs messen. Wenn nun aber schon der besonders qualifizierte Sachverständige nicht in der Lage sei, einen entsprechenden Funktionsnachweis zu führen, so sei es für den [X.] erst recht nicht möglich, ohne irgendeinen konstruktiven Hinweis in der Beschreibung der Streitpatentschrift hierzu eine technische Konstruktion anzufertigen. Denn dort sei nicht ansatzweise ein Hinweis zu entnehmen, wie denn die Vorspannung der Werkzeugmaschine im [X.] einzustellen sei.

Nach Auffassung des [X.]s ist dagegen der Aufbau und die Wirkungsweise des Oszillationsantriebs in den Absätzen [0041], [0042], [0056] bis [0061] des Streitpatents schlüssig und nachvollziehbar beschrieben. Aus den Absätzen [0041] und [0042] geht hervor, wie das Werkzeug durch Umlegen eines [X.] unter Wirkung eines [X.] 32 gegen die Anlagefläche 20 der Aufnahme und somit am [X.] 24 vorgespannt und somit axial aufgenommen ist. Liegt nun im Betrieb ein Drehmoment an, generiert es aufgrund der in Längsrichtung der Achse sich verjüngenden Flanke eine axiale Kraftkomponente an der Anlagelinie des Werkzeugs an der Flanke. [X.] wirkt von der Anlagefläche weg, vgl. die [X.]. 5b. Bei einer entsprechend gewählten bzw. dimensionierten Federkraft, vgl. Absatz [0061], ist [X.] größer als die Federkraft; das Werkzeug verschiebt sich dann von der Anlagefläche 20 weg. Das Werkzeug ist somit unter Wirkung eines Drehmoments auch axial nachgiebig aufgenommen. Der Fachmann ist, ausgehend von der beschriebenen technischen Lehre, in der Lage die auftretenden Kräfte/Drehmomente zu bestimmen und das Federelement zu dimensionieren. Dies entspricht seinem fachüblichen Wissen und Handeln.

Durch diese axiale Nachgiebigkeit ergibt sich auch ein axiales Ausweichen des Werkzeugs am [X.], vgl. die [X.]. 5a und 5b. Gleichzeitig wirkt jedoch auch die quer zur Längsachse wirkende Kraftkomponente, so dass das Werkzeug entlang der Flanke aufgleitet, vgl. Absatz [0058]. Durch die offenbarte Geometrie der Flanken ist dies auch umsetzbar. Denn die Vorsprünge 36 verjüngen sich, wie in den Absätzen [0049] und [0050] beschrieben, zum einen wegen der mit dem Winkel a in Längsrichtung schräg verlaufenden Flanke. Zum anderen verjüngen sich die Vorsprünge 36 auch in radialer Richtung von der Längsachse 14 nach außen hin, vgl. die [X.]. 2b, dort den Winkel g. In Richtung von der Anlagefläche weg gesehen erhöht sich also das [X.]iel zwischen dem Vorsprung und der entsprechenden Teilöffnung im Werkzeug, wodurch ein Verdrehen um einen gewissen Verdrehwinkel möglich ist.

2. Der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 ist unbestritten neu. Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart sämtliche Merkmale des Oszillationsantriebs gemäß dem beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruch 1.

3. Der Oszillationsantrieb gemäß dem beschränkt aufrecht erhaltenen Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geht der Fachmann von der in dem Streitpatent genannten Aufgabe aus, einen verbesserten Oszillationsantrieb aufzuzeigen, der die Nachteile einer formschlüssigen Drehmomentübertragung auf das Werkzeug verringert.

Die Klageparteien sind der Auffassung, dass von einer anderen Aufgabenstellung ausgegangen werden müsse und dass sich die gestellte Aufgabe nicht durch die im Streitpatent offenbarte technische Lehre lösen lasse. Der Streitpatentschrift sei nicht zu entnehmen, warum sich der [X.], wie im Anspruch 1 definiert, in eine Richtung von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich verjüngen und die Flanke zur Längsachse einen Winkel zwischen 5° und 40° bilden solle, um so einen verbesserten Formschluss zu erreichen. Der Anspruch 1 lasse die axiale Verschiebung offen und löse somit die gestellte Aufgabe nicht. Ein Gegenstand der die Aufgabe gemäß Streitpatent erfülle, müsste die axiale Nachgiebigkeit des Werkzeugs mitumfassen, wie in den Ansprüchen 8 und 9 definiert. Die tatsächliche Leistung des Gegenstandes von Anspruch 1 sei lediglich die Schaffung einer einfacheren Einführmöglichkeit des Werkzeugs am maschinenseitigen [X.].

Dieser Argumentation kann sich der [X.] nicht anschließen. Der verbesserte Formschluss des Werkzeugs wird gemäß der offenbarten technischen Lehre des Streitpatents erreicht, indem das Werkzeug eine axiale Bewegung entlang der Flanke ausführt. Dies wird unter anderem dadurch technisch umgesetzt, indem sich die Flanke unter einem bestimmten Winkel a in einer Richtung von der Anlagefläche weg erstreckt, wie im Anspruch 1 beansprucht. Dadurch wirkt eine Kraftkomponente in [X.], vgl. den Absatz [0019] des Streitpatents, welche die gewünschte axiale Bewegung ermöglicht.

3.2 Als geeigneten Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sieht der [X.] die Druckschriften [X.] oder [X.].

Beide nehmen dieselbe Priorität einer [X.] Patentanmeldung in Anspruch und offenbaren somit identische technische Lehren. Im Folgenden wird Bezug genommen auf Text- und Zitatstellen in der Druckschrift [X.]

Diese zeigt und beschreibt einen Oszillationsantrieb mit einem Werkzeug (Merkmal 1), vgl. die [X.]. 1 und 3 sowie die Absätze [0038] bis [0040].

Der Oszillationsantrieb (Merkmal 2) weist auf:

- Eine Antriebswelle (drive 12), die um ihre Längsachse (center axis 18) drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende (drive shaft 16) aufweist (Merkmal 2.1);

- eine Aufnahme (tool support 20) am freien Ende 16 der Antriebswelle 12, die eine Anlagefläche (retaining flange 22) zur Anlage des Werkzeugs (tool 34) aufweist (Merkmal 2.2);

- einen [X.] (securing section 24) an der Aufnahme 20 (Merkmal 2.3);

- mit einem Befestigungsmittel (Absatz [0044], securing screw 36a) zur Befestigung des Werkzeugs 34 mit seiner [X.] (receiving opening 38) an der Aufnahme 20 (Merkmal 2.4)

Der [X.] 24 (Merkmal 3)

- steht gegenüber der Anlagefläche 22 erhaben in Richtung der Längsachse nach außen hervor (Merkmal 3.1);

- weist eine Mehrzahl von Vorsprüngen ([X.]) auf (Merkmal 3.3);

- die Vorsprünge stehen bezogen auf die Längsachse 18 radial nach außen hervor, vgl. [X.]. 2 (Merkmal 3.3.1);

- die Vorsprünge 26 sind zur formschlüssigen Verbindung („positive fit between tool and drive shaft“) mit einer [X.] 38 des an der Anlagefläche 22 anliegenden Werkzeugs 34 ausgebildet (Merkmal 3.3.2);

- jeder Vorsprung 26 bildet ausgehend von der Anlagefläche 22 mindestens eine Flanke aus, deren Grundlinie auf der Anlagefläche 22 eine im Wesentlichen gerade Strecke ist, vgl. die [X.]. 3 i. V. m [X.]. 1 (Merkmal 3.3.3).

Das Werkzeug 34 weist eine [X.] 38 auf (Merkmal 4);

- die [X.] 38 ist so ausgebildet, dass ein Formschluss zwischen dem [X.] 24 und der [X.] 38 entsteht, wenn das Werkzeug 34 an der Anlagefläche 22 anliegt (Merkmal 4.1).

Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 des Streitpatents darin, dass sich der [X.] in einer Richtung von der Anlagefläche weg in zumindest einem Bereich verjüngt (Merkmal 3.2) und die mindestens eine Flanke der Vorsprünge einen Winkel zwischen 5° und 40° zur Längsachse bildet (Merkmal 3.3.4). Dieses Merkmal ist nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.

Von den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften betrifft lediglich die Druckschrift [X.] einen Oszillationsantrieb mit einem Werkzeug, vgl. [X.]. 2, [X.] 7 - 11 und 32 - 40 (Merkmal 1).

Dieser Oszillationsantrieb weist eine Aufnahme (clamping face 4) für ein Werkzeug (blade) auf, vgl. die [X.]. 1 und 7 sowie [X.]. 2, [X.] 44 - 66. An der Aufnahme 4 ist ein [X.] angeordnet, der eine Mehrzahl von Vorsprüngen (lugs 20) aufweist, die erhaben in Richtung der Längsachse hervorstehen. Die Vorsprünge 20 selbst haben eine rechteckige Grundform und stehen bezogen auf ihre Längsachse radial nach außen hervor. Weiter weist jeder der Vorsprünge 20 zwei Flanken ([X.]) auf, deren Grundlinie auf der Grundfläche an der Aufnahme 4 eine im Wesentlichen gerade Strecke ist. Ersichtlich aus der [X.]. 7 bilden diese Flanken einen Winkel zwischen 5° und 40° zur Längsachse der Aufnahme. [X.]alte 3, Zeilen 14 - 38, zufolge dient diese schräge Flankenform der Aufnahme des Werkzeugs. Eine Klemmfläche (clamping face 3) drückt dazu auf die Oberseite (top side surface 41) des Werkzeugs (blade) und bewirkt, dass das Werkzeug mit seinen radialen Schlitzen (radial [X.] 35) in die Flanken 23 der Vorsprünge 20 eingreift, bis die radialen Schlitze an beiden Seiten anliegen. Dadurch kann die Aufnahme (clamp) Werkzeuge mit unterschiedlichen Abmessungen der radialen Schlitze fest einspannen, was die dort gestellte Aufgabe löst, eine Verbindung zwischen dem Werkzeug (blade) und dem Oszillationsantrieb (saw) derart auszugestalten, dass sie eine Relativbewegung zwischen dem Werkzeug und dem Oszillationsbetrieb so weit wie möglich beseitigt, [X.]. 1, [X.] 14 - 18.

Daher mag die Druckschrift [X.] zwar einen [X.] zeigen, der sich zumindest in einem Bereich verjüngt und die Vorsprünge mindestens eine Flanke aufweisen, die einen Winkel zur Längsachse der Aufnahme zwischen 5° und 40° bildet. Jedoch gelangt der Fachmann nicht in einer Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] (oder [X.]) zum Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1. Denn dieser setzt voraus, vgl. die Merkmale 3.3.2 und 4.1, dass der [X.] durch die Dimensionierung der Vorsprünge und das Werkzeug durch die Dimensionierung seiner [X.] so ausgestaltet sind, dass sich eine formschlüssige Verbindung zwischen ihnen ergibt, wenn das Werkzeug an der Anlagefläche anliegt. Die Klageparteien sind der Auffassung, dass es im Bereich des fachmännischen Handelns liege, die in der [X.]. 7 der Druckschrift [X.] gezeigte untere Ebene des Werkzeugs (42) nach unten, bis auf die Anlagefläche des [X.]es zu verschieben. Ein solches Austauschen [X.] mit [X.] beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die in der Druckschrift [X.] offenbarte technische Lehre sieht ein Verkeilen des Werkzeugs an den Kanten der Vorsprünge im montierten Zustand vor, derart, dass es mit einem Abstand zu der Grundfläche der Aufnahme 4 positioniert ist, was die in der Druckschrift [X.] gestellte Aufgabe löst und eine weitest gehende Beseitigung der Relativbewegung zwischen dem Werkzeug und dem Oszillationsantrieb ermöglicht. Dagegen soll in dieser Hinsicht streitpatentgemäß eine gewisse Nachgiebigkeit bewirkt werden. Der Stand der Technik nach Druckschrift [X.] weist den Fachmann somit in eine andere Richtung.

Die Druckschrift [X.] betrifft die Befestigung eines Werkzeugs (thin abrasive wheel) an einer Drehspindel ([X.]), vgl. S. 1, [X.] 1 - 3. Um bei einer wiederholten Benutzung des Werkzeugs sicherzustellen, dass es in genau der gleichen Position wie zuvor an der Drehspindel montiert wird, schlägt die Druckschrift [X.] vor, sowohl für das Werkzeug als auch für die Aufnahme der [X.]indel jeweils korrespondierende, asymmetrische Aufnahmen bzw. Aussparungen vorzusehen. Dazu weist die [X.]indel ([X.] 12a) an ihrer Anlagefläche Vorsprünge ([X.], 25, 26, 27) mit unterschiedlichen radialen Längen auf (vgl. die S. 2, [X.] 109 bis 134 sowie die [X.]. 4 -6). In dem Werkzeug sind entsprechende [X.]en (recesses 28, 29,  30, 31) vorgesehen. Zur Montage wird das Werkzeug auf passende Vorsprünge auf der [X.]indel gelegt und mittels einer Mutter (nut) und einem Gegenflansch (flange 17) verspannt.

Alternativ schlägt die Druckschrift [X.] vor, die richtige Positionierung des Werkzeugs auf der Auflagefläche der [X.]indel durch asymmetrisch angeordnete Pins 19, 19a und 19 b durchzuführen, vgl. die [X.]. 1, 2 und 3.

Beiden Lösungen ist gemein, dass das Werkzeug zwar formschlüssig an den Vorsprüngen 24 bis 27 bzw. Pins 19 bis 19b anliegt. Jedoch weisen die Vorsprünge genauso wie die Pins keine unter einem Winkel zwischen 5° und 40°, sondern eine senkrecht zur Anlagefläche ausgebildete Flanke auf. Dies ist in den [X.]uren 1 und 4 gezeigt sowie explizit auf S. 3, [X.] 36 - 46 beschrieben.

Der Fachmann erhält somit aus der Druckschrift [X.], entgegen der Auffassung der Klageparteien keinen Hinweis darauf, die Vorsprünge gemäß Merkmal 3.3.4 auszugestalten.

Dies gilt auch für die Druckschrift [X.]. Diese betrifft eine Schleiftelleraufnahme für ein handgeführtes Elektrowerkzeug. Die [X.]. 2 zeigt die Schleiftelleraufnahme mit dem [X.] 2 und der Oberfläche 18 als Aufnahmefläche. Aus dieser Aufnahmefläche stehen die [X.] 3 als Vorsprünge in Längsrichtung hervor, die im unteren Bereich Flanken aufweisen, die parallel zur Längsrichtung ausgestaltet sind. Im oberen Bereich weisen die [X.] 3 lediglich Einführungsschrägen 16 auf. Auch die Druckschrift [X.] kann daher dem Fachmann keinen Hinweis darauf geben, die Vorsprünge derart auszugestalten, dass die Flanken der Vorsprünge von der Anlagefläche ausgehen und einen Winkel von 5° bis 40° zur Längsachse bilden.

Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 weiter entfernt; sie wurden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht gezogen.

Da der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchs 1 sich somit für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, beruht er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zusammen mit dem Patentanspruch 1 haben die diesem nachgeordneten Ansprüche ebenfalls Bestand.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

3 Ni 29/17 (EP)

26.02.2019

Bundespatentgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 24. August 2021, Az: X ZR 59/19, Teilurteil

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. 3 Ni 29/17 (EP) (REWIS RS 2019, 9925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9925


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 Ni 29/17 (EP)

Bundespatentgericht, 3 Ni 29/17 (EP), 26.02.2019.


Az. X ZR 59/19

Bundesgerichtshof, X ZR 59/19, 24.08.2021.


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