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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/13
vom
21. November 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richte-rin Möhring
am
21. November 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
[X.] vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
116 Satz 1 Nr.
1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalte-ten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegen-stand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubrin-gen.
Zwar ist keine Masse vorhanden, aus der
die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgebracht werden könnten. Jedoch ist es zumindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumu-ten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.
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1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumu-ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich
größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind ins-besondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu [X.] ([X.], Beschluss
vom 13.
September 2012 -
IX
ZA 1/12, [X.], 2198 Rn. 2; vom 4.
Dezember 2012 -
II
ZA 3/12, [X.], 82 Rn. 2; vom 26.
September 2013 -
IX
ZB 247/11,
WM 2013, 2025,
Rn. 12; jeweils mwN).
2. Hieran gemessen ist jedenfalls der
S.
(Gläubige-rin
Nr. 3
der Tabelle Anlage [X.]), deren Forderung
in Höhe von 15.461,21
festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten
zumutbar. Bei
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nach An-gabe des [X.]
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festgestellten
und noch offenen
Forderungen von insgesamt 29.969,69
sie im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 45.000
e-richteten Klage mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen. [X.] belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antrag-
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stellers auf lediglich 5.400,59
Ob
die Gläubigerin bereit ist, sich an den [X.] zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
September 2012, aaO Rn.
6 mwN).
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2013 -
20 O 120/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
16 U 35/13 -
Meta
21.11.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. IX ZA 20/13 (REWIS RS 2013, 911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 911
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