Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 14 AS 13/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 6456

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung - Korrekturmöglichkeiten - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung einer zwischen getrennt lebenden Ehegatten für die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum vereinbarten Nutzungsentschädigung


Leitsatz

Bewohnt eine leistungsberechtigte Person eine Wohnung, die im gemeinsamen Eigentum von ihr und anderen Personen steht, so kann die von der leistungsberechtigten Person an die anderen Miteigentümer zu zahlende Nutzungsentschädigung als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen sein.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2013 - L 2 AS 336/10 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe von Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung vom 1.2. bis zum [X.].

2

Der Kläger ist Selbstständiger, lebt seit dem Auszug seiner damaligen Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus im November 2005 allein und bezieht seit Januar 2006 [X.] ([X.]). Nachdem der Rechtsanwalt der Ehefrau zunächst eine Nutzungsentschädigung von 365 Euro pro Monat für das Haus gefordert hatte, kam es nachfolgend zu einer Übereinkunft des [X.] und der Ehefrau über eine monatliche Zahlung von 234 Euro. Auf seinen Fortzahlungsantrag bewilligte ihm das beklagte Jobcenter vom 1.2. bis [X.] wegen seines unklaren Einkommens vorläufig [X.]; dieses enthielt als Leistungen für Unterkunft und Heizung ua 365 Euro wegen der Nutzungsentschädigung für das Haus (Bescheid vom [X.]). Mit Bescheid vom 27.2.2007 hob der Beklagte diese Bewilligung ab [X.] in Höhe von 365 Euro gestützt auf § 45 [X.] ([X.]) auf, weil die Nutzungsentschädigung nicht als Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.]) zu berücksichtigen und der Bewilligungsbescheid insofern rechtswidrig sei. Außerdem bewilligte der Beklagte dem Kläger unter demselben Datum ein entsprechend niedrigeres [X.] und änderte diese Bewilligung durch Bescheide vom 28.2. und 21.3.2007 ab. Mit weiterem Bescheid vom [X.] lehnte der Beklagte ua die Übernahme einer Rechnung vom [X.] wegen einer Reparatur der Heizungsanlage des Hauses ab. Gegen alle Bescheide erhob der Kläger Widersprüche, die hinsichtlich des [X.] durch Widerspruchsbescheid vom 27.4.2007 und hinsichtlich der Bewilligungsbescheide vom 5.2., 28.2. und 21.3.2007 durch Widerspruchsbescheid vom [X.] zurückgewiesen wurden. Im Laufe des Gerichtsverfahrens ist noch ein Bescheid vom 12.2.2008 hinsichtlich einer Rechnung vom [X.] wegen der Kosten für eine neue Hausnummer ergangen.

3

Das Sozialgericht ([X.]) hat die gegen beide Widerspruchsbescheide erhobenen Klagen verbunden, den Aufhebungsbescheid aufgehoben und im Übrigen die auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] ([X.]) hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] geändert, die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt: Die Nutzungsentschädigung sei nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, weil diese auf einem familienrechtlichen Anspruch nach § 1361b Abs 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beruhe, der zwischen Ehegatten den allgemeineren Anspruch nach § 745 Abs 2 BGB aus einer Bruchteilsgemeinschaft verdränge, nicht nur die Wohnungsnutzung zum Gegenstand habe und der Billigkeit entsprechen müsse. Aus anderen Gründen habe der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf höhere Leistungen, weil bei vorläufigen Leistungen abweichend vom Monatsprinzip die gesamten Leistungen des Bewilligungsabschnitts seinen gesamten Aufwendungen in dieser [X.] gegenüberzustellen seien.

4

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt eine Verletzung des § 22 [X.], insbesondere hinsichtlich der Nicht-Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung, die nicht eine Art Schadensersatz sei, sondern einer Miete entspreche. Außerdem meint der Kläger, er habe Anspruch auf Übernahme nicht nur der Zinsen, sondern auch der restlichen Tilgung, weil das Darlehen auf das Haus schon bis auf 6338,02 Euro getilgt gewesen sei (Hinweis auf [X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]).

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s Sachsen-Anhalt vom 26. September 2013 - L 2 AS 336/10 - aufzuheben, das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2010 - [X.] AS 1831/07 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seines [X.] vom 27. Februar 2007 und Änderung seines Bescheides vom 21. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 sowie unter Einbeziehung des Bescheides vom 28. Februar 2007 hinsichtlich der Rechnung vom 5. Februar 2007 und des Bescheides vom 12. Februar 2008 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Juli 2007 vorläufig zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Auf die Revision des [X.] ist das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen, weil mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen eine Entscheidung des Senats in der Sache nicht möglich ist (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des [X.], mit dem das für den Kläger teilweise günstige Urteil des [X.] vom [X.] aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen worden ist, sowie diesem Urteil des [X.] zunächst nur noch der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom [X.], der den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom [X.] hinsichtlich der Nutzungsentschädigung aufgehoben hat, und der letzte Änderungsbescheid vom 21.3.2007, in dem - abgesehen von dem durch den zuvor genannten Aufhebungsbescheid aufgehobenen ursprünglichen Bewilligungsbescheid - dem Kläger die höchsten Leistungen für die strittige [X.] vom 1.2. bis zum [X.] bewilligt wurden, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.]. Die weiteren ergangenen Bescheide zur Höhe des [X.] des [X.] in diesem [X.]raum sind durch den Bescheid vom 21.3.2007 erledigt (vgl § 39 Abs 2 [X.]B X); dasselbe gilt für den Widerspruchsbescheid vom [X.], weil der zuletzt ergangene Widerspruchsbescheid vom [X.] eine umfassende Regelung zur Höhe des [X.] des [X.] in der strittigen [X.] treffen wollte. [X.] von diesem Widerspruchsbescheid ist der zuvor ergangene Bescheid vom [X.] hinsichtlich der Rechnung vom [X.] wegen einer Reparatur der Heizungsanlage des Hauses, weil dieser insofern ebenfalls eine Regelung zur Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach § 22 Abs 1 [X.]B II in der strittigen [X.] trifft. Im Ergebnis dasselbe gilt für den im Laufe des Gerichtsverfahrens ergangenen Bescheid vom 12.2.2008 hinsichtlich der Rechnung vom [X.] wegen der Kosten für die neue Hausnummer (vgl § 96 Abs 1 [X.]G).

9

In der Sache begehrt der Kläger insbesondere für Februar 2007 die Übernahme der Rechnung vom [X.] (Heizungsreparatur) möglichst ohne Anrechnung auf die ihm gezahlte Nutzungsentschädigung und für April bis Juli 2007 verteidigt er sich gegen die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung der Nutzungsentschädigung. Insgesamt will er indes durchweg höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, wie die Geltendmachung nicht nur der Zinsen, sondern auch der restlichen Tilgung für das Darlehen auf das Haus zeigt, weil die Darlehensschuld schon bis auf 6338,02 Euro getilgt gewesen sei (Hinweis auf B[X.] Urteil vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]3).

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die vom Kläger erhobene und mit seinem Antrag weiter verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1, 4 [X.]G) ist trotz der von dem Beklagten erlassenen vorläufigen Bewilligung zulässig, weil diese Klageart als Minus eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) einschließt (B[X.] Urteil vom 6.4.2011 - B 4 [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], Rd[X.] f mwN).

Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist bei einer vorläufigen Bewilligung grundsätzlich zulässig, weil für eine vorläufige Bewilligung hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen keine anderen Regeln als für eine endgültige gelten und die Vorläufigkeit sich nicht auf alle Verwaltungsakte in dem angefochtenen Bescheid beziehen muss (B[X.] Urteil vom 6.4.2011 - B 4 [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], Rd[X.]2 mwN); nicht zulässig ist aber eine weitere Aufspaltung dieser Leistungen, da die einzelnen Berechnungselemente keine selbständigen Regelungen darstellen (vgl B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8; zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]).

3. Rechtsgrundlage für die begehrte Erbringung höherer als zuletzt bewilligter, vorläufiger Leistungen für Unterkunft und Heizung ist § 40 Abs 1 Satz 2 [X.]a [X.]B II, § 328 [X.] ([X.]B III), § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II jeweils in der in der strittigen [X.] geltenden Fassung; speziell für die Teilaufhebung der ursprünglich erfolgten Bewilligung ist es § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B II, § 330 Abs 2 [X.]B III, § 45 [X.]B X, auch wenn die Rücknahme nur für die Zukunft erfolgt ist.

Inwieweit die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind, kann aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden. Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom [X.] nach wie vor stillschweigend angenommenen Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung (dazu 4.), ebenso hinsichtlich der im Mittelpunkt des Streits zwischen den Beteiligten stehenden Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung als Aufwendung für die Unterkunft nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (dazu 5.). Aufgrund dessen kann vom Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 [X.]B X im Hinblick auf den Aufhebungsbescheid vom [X.] ebenfalls nicht beurteilt werden, wie dem Senat zudem eine abschließende Entscheidung über die tatsächlichen Aufwendungen des [X.] für Unterkunft und Heizung in der strittigen [X.] insgesamt mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist.

Bei seiner Entscheidung wird das [X.] außerdem zu beachten haben, dass auch für eine vorläufige Bewilligung das Monatsprinzip gilt (dazu 6.) und hinsichtlich der Berücksichtigung des Hauseigentums des [X.] als Vermögen nach § 12 [X.]B II eine Prognose anzustellen ist (dazu 7.).

4. Von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen (§ 40 Abs 1 Satz 2 [X.]a [X.]B II, § 328 [X.]B III) an den [X.] aufgrund dessen unklarer Einkommenssituation als Selbstständiger sind das [X.] und der Beklagte zutreffenderweise ausgegangen. Das [X.] hat jedoch nicht festgestellt, ob im [X.]punkt seiner Entscheidung am [X.] diese Voraussetzungen immer noch erfüllt waren. Wenn dies nicht der Fall war, hätte keine Entscheidung über eine vorläufige, sondern über eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgen müssen.

Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht erfüllt, liegt kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor. Dies folgt schon aus allgemeinen Gründen der Prozessökonomie sowie den Interessen der Beteiligten an einer möglichst baldigen, endgültigen Klärung ihrer Rechtsbeziehung, die auch in § 328 Abs 2 [X.]B III deutlich wird: Beim Vorliegen der Voraussetzungen kann der Kläger den Erlass eines endgültigen Bescheides beantragen, der dann nach § 96 [X.]G Gegenstand des Verfahrens über den Bescheid wegen der vorläufigen Leistungen wird (B[X.] Urteil vom 10.5.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3). Eine vorläufige Bewilligung ist nur eine Zwischenlösung, die auf eine Ersetzung durch eine endgültige Entscheidung nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Vorläufigkeit angelegt ist (mit ausführlicher weiterer Begründung B[X.] Urteil vom 29.4.2015 - [X.] [X.]/14 R - vorgesehen für [X.] - Rd[X.]-26).

Dass zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] am [X.] und damit gut sechs Jahre nach Ablauf des strittigen Bewilligungsabschnitts vom 1.2. bis zum [X.] die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung mangels unklarer damaliger Einkommensverhältnisse des [X.] erfüllt sind, mag zwar möglich sein, bedarf indes schon angesichts der Länge des [X.]ablaufs der Überprüfung und entsprechender Feststellungen. Solche fehlen jedoch in der Entscheidung des [X.].

5. Als Rechtsgrund für die Anerkennung der Nutzungsentschädigung als Aufwendung für die Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II kommt insbesondere die vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau abgeschlossene Übereinkunft in Betracht.

Nach der damals geltenden, insofern nicht grundlegend geänderten Fassung des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als eine solche Aufwendung für die Unterkunft ist insbesondere der von einem zur Miete wohnenden Leistungsberechtigten zu zahlende Betrag an den Vermieter anzuerkennen, möglich ist aber ebenfalls die Übernahme von Aufwendungen für die Instandhaltung selbstbewohnten Wohneigentums (heute in § 22 Abs 2 [X.]B II geregelt). Entscheidend ist, ob die Aufwendung der Sicherung des mit § 22 [X.]B II verfolgten Zwecks "Schutz der Wohnung" zur Erfüllung des [X.]" und als eines räumlichen Lebensmittelpunkts dient (stRspr B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]3; letztens etwa: B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7). Dies kann bei einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 743 ff [X.], die der in dem Hause wohnende Miteigentümer dem anderen, nicht dort wohnenden Miteigentümer im Hinblick auf die Überlassung des Hauses zu Wohnzwecken zahlt, ggf unproblematisch erfüllt sein (vgl B[X.] Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - B[X.]E 104, 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] ). Etwas anderes kommt hingegen ggf bei einer auf § 1361b Abs 3 Satz 2 [X.] gestützten Nutzungsentschädigung in Betracht, weil insbesondere hinsichtlich deren Höhe noch andere Gesichtspunkte unterhaltsrechtlicher Art oder der Billigkeit von Bedeutung sein können (vgl nur Brudermüller in [X.], [X.], 74. Aufl 2015, § 1361b RdNr 20 f).

Die Entscheidung, ob und ggf inwieweit der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vereinbarte Betrag aufgrund der Übereinkunft als Aufwendungen für die Unterkunft anzuerkennen ist, setzt demgemäß voraus, dass der Inhalt der Übereinkunft bekannt ist, um vor dem Hintergrund von § 1361b Abs 3 Satz 2 und §§ 743 ff [X.] beurteilen zu können, welche Verpflichtungen oder Rechte mit diesem Betrag ausgeglichen werden sollten. Das [X.] berichtet zwar, dass der Kläger aufgrund der Übereinkunft seiner Ehefrau monatlich (nur) 234 Euro Nutzungsentschädigung zu zahlen habe, es geht indes in den Gründen seines Urteils nicht auf diese Übereinkunft als Rechtsgrund für einen Anspruch auf Übernahme der 234 Euro durch den Beklagten ein, sondern erörtert nur allgemein, welche Rechtsgrundlage (§ 1361b oder § 745 [X.]) für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Betracht kommt. Ermittlungen hinsichtlich des genauen Inhalts der Übereinkunft, zB Vorlage des Textes, wenn sie schriftlich geschlossen wurde bzw Vernehmung der Ehefrau bei einer mündlichen Vereinbarung, wurden nicht durchgeführt.

Angesichts der - auch vom [X.] aufgezeigten - unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für eine Nutzungsentschädigung in Fällen der vorliegenden Art wäre dies aber notwendig gewesen. Bei einer Übereinkunft, die eine Nutzungsentschädigung nach der familienrechtlichen Vorschrift des § 1361b Abs 3 Satz 2 [X.] vorsieht und die ggf mehr als nur die Überlassung von Wohnraum ausgleichen soll, ist der geschuldete Betrag ggf überhaupt nicht oder nur teilweise im Rahmen des § 22 Abs 1 [X.]B II zu übernehmen. Hingegen können bei einer Übereinkunft, die nur den [X.] zwischen [X.] nach §§ 743 ff [X.] angesichts der alleinigen Nutzung des (Wohn-)Eigentums durch einen von ihnen zum Gegenstand hat, die Voraussetzungen für eine Übernahme des vereinbarten Entgelts nach § 22 Abs 1 [X.]B II gegeben sein (vgl zu Mietvereinbarungen unter Verwandten: B[X.] Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]5 Rd[X.] ff; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6 ff).

Für Unklarheiten in Verbindung mit der Übereinkunft sprechen zusätzlich die nach den Feststellungen des [X.] nur zeitweise erfolgten Zahlungen des [X.] an die Ehefrau sowie das Urteil des [X.] vom 13.8.2007 in einem normalen [X.] ([X.]: 1 C 570/06) zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau, in dem dieser zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an letztere rückwirkend ab 1.10.2006 verurteilt wurde. Das Urteil selbst scheidet als Rechtsgrund für Aufwendungen des [X.] in der strittigen [X.] aus, weil es erst danach ergangen ist.

6. Das Monatsprinzip gilt entgegen der Ansicht des [X.] auch für eine gerichtliche Entscheidung beim Streit über die Bewilligung von vorläufigen Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (vgl zum Monatsprinzip nur B[X.] Urteil vom 28.10.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 37 [X.] mwN).

Soweit das [X.] aus § 328 Abs 3 Satz 1 und 2 [X.]B III eine Möglichkeit zur monatsübergreifenden Saldierung innerhalb des Bewilligungszeitraumes im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung ableitet, überzeugt dies nicht. Die in § 328 Abs 3 Satz 1 [X.]B III vorgesehene Anrechnung stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar, welches für die endgültige Leistungsbewilligung seitens der Verwaltung normiert ist und nicht auf die Änderung einer vorläufigen Bewilligung übertragen werden kann. Die Anrechnung stellt zudem eine eigenständige rechtsgestaltende Regelung der Verwaltung dar ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, Stand 05/12, § 328 RdNr 229 ff), welche nicht im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung fingiert werden kann, sondern seitens des Beklagten bei Bedarf im Rahmen der endgültigen Bewilligung umzusetzen ist. Ob dies durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung oder durch Verwaltungsakt erfolgen kann bzw zu erfolgen hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (vgl [X.], aaO, RdNr 234; vgl B[X.] Beschluss vom 31.8.2011 - [X.] 2/10 - B[X.]E 109, 81 = [X.] 4-1200 § 52 Nr 4).

7. Hinsichtlich des vom Kläger bewohnten und in seinem Miteigentum stehenden Hauses ist zu beachten, dass es nur dann als verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 [X.]B II zu berücksichtigen ist, wenn eine Verwertung binnen sechs Monaten, prognostiziert ab Beginn des Bewilligungszeitraums, möglich war.

Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit von Vermögen ist die für sie benötigte [X.], hinsichtlich der eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden sechsmonatigen Bewilligungszeitraum abzustellen. Für diesen muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Ergibt die Prognose, dass eine Verwertung innerhalb der sechs Monate nicht möglich ist, liegt kein verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 [X.]B II vor und es sind Leistungen als Zuschuss zu gewähren. Mangels verwertbaren Vermögens ist § 23 Abs 5 [X.]B II in der damaligen Fassung (heute § 24 Abs 5 [X.]B II) über die Gewährung von Leistungen als Darlehen dann nicht anwendbar (B[X.] Urteil vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.]2 RdNr 22 f; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.]5 Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]5).

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 13/14 R

19.08.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Halle (Saale), 2. Juni 2010, Az: S 24 AS 1831/07, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB 2 vom 14.08.2005, § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 3, § 328 Abs 2 SGB 3, § 328 Abs 3 S 1 SGB 3, § 328 Abs 3 S 2 SGB 3, § 39 Abs 2 SGB 10, § 96 Abs 1 SGG, § 743 BGB, §§ 743ff BGB, § 1361b Abs 3 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az. B 14 AS 13/14 R (REWIS RS 2015, 6456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6456

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