Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 161/11 R

14. Senat | REWIS RS 2012, 892

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip - Untermietverhältnis - keine Minderung der Unterkunftskosten allein aufgrund des Abschlusses eines Untermietvertrages bei Ausbleiben entsprechender Mietzahlungen - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten


Leitsatz

Allein ein Zahlungsanspruch aus einem abgeschlossenen Untermietvertrag führt noch nicht zu einer Änderung des Bedarfs für Unterkunft beim untervermietenden Leistungsberechtigten; dieser muss vielmehr über die entsprechenden Mittel tatsächlich verfügen können.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 12. April 2011 und des [X.] vom 25. Februar 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27. September 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für alle drei Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung von Leistungen nach dem [X.] ([X.]) für die [X.] vom 19.4.2007 bis [X.] und die Rückforderung eines Betrags von 368,14 Euro. Der Sache nach geht es dabei um die Frage, in welcher Höhe Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, wenn der Hauptmieter einen Teil seiner Wohnung untervermietet hat, der Untermieter seinen vertraglich geschuldeten Anteil tatsächlich aber nicht zahlt.

2

Der 1960 geborene Kläger beantragte am [X.] bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]. Er bewohnte eine 41 qm große 1 1/2-Zimmer-Wohnung, für die 330 Euro [X.] zuzüglich 92 Euro Betriebskosten und 45 Euro Heizkosten zu zahlen waren.

3

Mit Bescheid vom 5.3.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die [X.] vom 5.2. bis [X.] in Höhe von 508,05 Euro (davon 367,60 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung), vom 1.3. bis 31.5.2007 in Höhe von 963,82 Euro (davon 458,82 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung) sowie vom 1.6. bis [X.] in Höhe von 908,82 Euro (davon 403,83 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung). Mit einem gesonderten Schreiben forderte der Beklagte den Kläger zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Diese werde man ab [X.] nur noch im angemessenen Umfang von 367 Euro berücksichtigen.

4

Am 19.4.2007 schloss der Kläger mit einer anderen Person einen Untermietvertrag, wonach für [X.] der Wohnung (ca 8 qm) 211 Euro monatlich gezahlt werden sollten, also die Hälfte der [X.] und der kalten Betriebskosten. Der Untermieter zahlte den Mietzins an den Kläger nicht, obwohl ihm - dem Untermieter - zumindest teilweise Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten bewilligt worden waren. Der Kläger kündigte den Untermietvertrag und der Untermieter zog aus, ohne den geschuldeten Mietzins zu zahlen. Der Kläger machte seine Mietzinsansprüche nicht gerichtlich geltend.

5

Im Juni 2007 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Vermieter am 19.4.2007 die Erlaubnis für die Untervermietung erteilt hatte. Am 15.6.2007 stellte der Kläger einen Antrag für den folgenden Bewilligungsabschnitt und gab dabei an, dass sich hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung keine Änderung ergeben habe. Bei einem Vorsprachetermin am 17.7.2007 bat der Kläger den Beklagten, die Miete voll zu berücksichtigen, da sein Mitbewohner ohne Vorankündigung ausgezogen sei und seinen Mietanteil nie gezahlt habe.

6

Mit Bescheid vom 23.7.2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 5.3.2007 für die [X.] vom 1.4. bis [X.] teilweise in Höhe von 543,59 Euro auf und begründete dies mit der Untervermietung in der [X.] vom 19.4. bis [X.]. Der Kläger habe in dieser [X.] nur einen Anspruch auf die halbe Miete gehabt, was er habe wissen müssen. Der zu Unrecht gezahlte Betrag werde zurückgefordert. Auf den Widerspruch des [X.] forderte der Beklagte mit Bescheid vom 27.9.2007 Leistungen für die [X.] vom 19.4.2007 bis zum [X.] zurück, insgesamt aber lediglich noch in Höhe von 492,85 Euro, weil im Bescheid vom 23.7.2007 versehentlich weniger als die Hälfte der [X.] berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007 setzte der Beklagte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 368,14 Euro fest. Der Widerspruch im Übrigen blieb ohne Erfolg.

7

Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom [X.]; Urteil des [X.] <[X.]> vom [X.]). Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, durch den Untermietvertrag sei für die [X.] vom 19.4. bis [X.] eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, durch die sich der Anspruch des [X.] auf Leistungen für Unterkunft und Heizung um die Rückforderungssumme von 368,14 Euro gemindert habe. Bei Wohngemeinschaften sei der Unterkunftsbedarf nach den tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der zivilrechtlich vereinbarten Miete zu bestimmen. Dem Kläger habe damit für den streitigen [X.]raum von den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur der um die vereinbarte Untermiete von 211 Euro verminderte Betrag zugestanden. Es sei unerheblich, ob der Untermietzins tatsächlich gezahlt worden sei, denn abzustellen sei für den Unterkunftsbedarf des [X.] allein auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse und den dafür geschuldeten Mietzins. Anderenfalls erwachse dem Kläger ein Vorteil daraus, dass er das [X.] und damit die Senkung seiner eigenen Unterkunftskosten nicht sofort angezeigt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten sei auch grob fahrlässig erfolgt, da der Kläger zuvor ordnungsgemäß belehrt worden sei.

8

Der Kläger hat die durch das [X.] in dem genannten Urteil zugelassene Revision eingelegt und diese damit begründet, der Unterkunftsbedarf werde nicht allein durch den Abschluss eines [X.] vermindert. Es sei deshalb von dem tatsächlichen Aufwand auszugehen, der sich nicht geändert habe. Im Übrigen seien bestehende Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt worden, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich tatsächlich nicht verbessert.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 12. April 2011 und das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2007 in der Fassung des Bescheids vom 27. September 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist zulässig (§ 160 Abs 1, § 164 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>) und auch begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zu Unrecht zurückgewiesen, denn die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig und beschweren den [X.]läger in seinen Rechten (§ 54 Abs 2 [X.]). Die angefochtenen Bescheide waren damit aufzuheben.

1. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid des Beklagten vom 23.7.2007, mit dem er zunächst die Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 5.3.2007 für den Zeitraum vom 1.4. bis [X.] bezüglich der [X.]osten für Unterkunft und Heizung teilweise in Höhe von 543,59 Euro aufgehoben hat, und der Bescheid vom 27.9.2007, mit dem er den Aufhebungszeitraum auf den [X.] erweitert und zugleich die Erstattungssumme auf 492,85 Euro reduziert hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2007, mit dem er den Erstattungsbetrag endgültig auf 368,14 Euro festgesetzt hat. Diese Bescheide hat der [X.]läger in zulässiger Weise mit der Anfechtungsklage angegriffen (§ 54 Abs 1 [X.]).

2. Die angefochtenen Bescheide haben sich hinsichtlich der Rechtmäßigkeit an § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.] ([X.]) und § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ([X.]) zu messen. Danach ist für den Fall, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] kann nur nach den Vorgaben der [X.] bis 4 erfolgen. Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.] schon deshalb nicht erfüllt, weil eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht eingetreten ist.

Eine Änderung der hier allein in Betracht kommenden tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsakts entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt (vgl Schütze in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 48 Rd[X.] 8). Der Beklagte hat im Ausgangsbescheid vom 5.3.2007 [X.]osten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 [X.] in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, nämlich der dem Vermieter gegenüber geschuldeten Miete, bewilligt. Er hat die tatsächlich angefallenen [X.]osten zwar nicht als angemessen angesehen, diese aber für den streitigen Zeitraum übernommen und den [X.]läger zugleich auf seine Obliegenheit zur [X.]ostensenkung hingewiesen. In den dieser Bewilligung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen ist weder durch die Nutzung der Wohnung durch eine weitere [X.] (dazu unter a) noch durch Abschluss des [X.] (dazu unter b) eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse eingetreten.

a) Die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der [X.]osten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.] vorgelegen haben. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die tatsächlich gegenüber dem Vermieter angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht zwischen dem [X.]läger und dem Untermieter nach [X.]opfteilen aufzuteilen sind (zur Aufteilung nach [X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - [X.], 265 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], Rd[X.] 28; BSG vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8 f = [X.] 2010, 163 ff; BSG vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]2 = [X.] 2009, 614 ff; BSG vom 27.1.2009 - [X.]/7b [X.] - [X.] 4-4200 § 21 [X.] 4 Rd[X.]9; BSG vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 44 Rd[X.]8). Hintergrund für das auf das [X.] (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende "[X.]opfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen (regelmäßig Familienangehörige) deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des [X.] nicht zulässt. Wie der [X.] bereits entschieden hat, liegt eine solche Situation nicht vor, wenn der Nutzung durch mehrere Personen bindende vertragliche Regelungen zugrunde liegen (BSG vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]2 Rd[X.]9; BSG vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.] 28). Dies ist nach den Feststellungen des [X.] vorliegend aber der Fall.

b) Allein durch die rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht, weil allein durch den Vertragsschluss am [X.] die dem Vermieter geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden. Der Untermietvertrag setzt die rechtliche Verpflichtung des [X.] zur Zahlung des vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer [X.]. Daran ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur Untervermietung (vgl § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von (Teilen der) Miete. Eine Minderung der vom [X.]läger tatsächlich zu erbringenden Mietzahlungen und damit die Senkung seines Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist allein mit dem Abschluss eines [X.] zum Zwecke der [X.]ostensenkung nicht verbunden.

Diesem Ergebnis entspricht die gefestigte Rechtsprechung des [X.], wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet ([X.] vom [X.] - [X.] AS 32/08 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 20 zu Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - [X.] AS 22/07 R - [X.], 70 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]1 zur Verköstigung während eines [X.]rankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - [X.] AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige). Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur [X.] ist nach dem System des [X.] dagegen ausgeschlossen (vgl [X.] vom [X.] - [X.] AS 32/08 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.] 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 [X.]G 1/10 R - [X.], 144 = [X.] 4-5870 § 6a [X.] 2, Rd[X.] 21; Urteil vom [X.] AS 21/10 R - [X.], 258 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]9, Rd[X.] 29; [X.] vom 29.11.2012 - [X.] [X.]/12 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Nach den Feststellungen des [X.] ist dem [X.]läger vorliegend im streitigen Zeitraum keine Untermiete zugeflossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob im Falle des Zuflusses von Einkommen aus einem Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3 [X.] dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann (so [X.] in LP[X.]-[X.], 4. Aufl 2011, § 22 Rd[X.] 22; [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 22 Rd[X.]8; ggf als Guthaben, dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.] in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, [X.] vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und in § 11 Abs 2 [X.] (nunmehr § 11a [X.]) sowie der [X.]/[X.] die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen zählen, das beim Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 10/12, [X.] § 22 Rd[X.] 54).

Es kann ebenso dahin stehen, ob der Anspruch gegen den früheren Untermieter, der nunmehr im [X.] lebt und zu dem der [X.]läger keinen [X.]ontakt mehr hat, im Zeitraum, für den der Beklagte die Bewilligung teilweise aufgehoben hat, überhaupt realisierbar war (oder es heute noch ist). Wäre der Anspruch gegen den Untermieter ohne Weiteres zu realisieren gewesen, könnte zwar eine Ausnahme von der Übernahme der tatsächlichen gegenüber dem Vermieter geschuldeten Aufwendungen zu erwägen sein (ähnlich zur Absenkung der [X.]osten der Unterkunft bei unwirksam vereinbarten Teilen der Miete [X.] vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R - [X.], 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 24, Rd[X.]6, 21). Der Träger der Grundsicherung müsste den Hilfebedürftigen in einem solchen Fall aber vor Absenkung der [X.]osten der Unterkunft und Heizung bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche unterstützen und ihn dahingehend instruieren, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um einen Anspruch geltend machen zu können (zu diesem besonderen [X.]ostensenkungsverfahren im Einzelnen BSG aaO Rd[X.] 23; [X.] vom 24.11.2011 - [X.] AS 15/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 53 Rd[X.]6 und [X.] vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 60 Rd[X.] 22). Dies ist hier nicht geschehen. Einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung (insbesondere ein Abschluss eines Mietvertrages zum Schein), die der Beklagte für naheliegend hält, kann im Übrigen nur im Rahmen des vom [X.] für sozialwidriges Verhalten vorgegebenen Instrumentariums, insbesondere über § 34 [X.] begegnet werden; entsprechendes Verhalten ist - wie auch das Verschweigen von tatsächlich vom Untermieter erhaltenen Leistungen für Unterkunft und Heizung - zudem ggf strafrechtlich relevant.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 14 AS 161/11 R

29.11.2012

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Itzehoe, 25. Februar 2010, Az: S 13 AS 397/07, Urteil

§ 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 19 Abs 3 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 34 SGB 2, § 540 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 161/11 R (REWIS RS 2012, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 892

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