Bundessozialgericht, Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 16/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 7867

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Ermittlung der Höhe des Warmwasserabschlages - keine konkrete Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs


Leitsatz

Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, sind die Kosten der Warmwasserbereitung auch dann nur mit dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil von den Aufwendungen für die Heizung abzusetzen, wenn der Warmwasseranteil im Mietvertrag nach der Quadratmeterfläche der Wohnung, nicht jedoch nach dem tatsächlichen Verbrauch ermittelt wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 29. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Im Zusammenhang mit der Aufhebung von [X.] ist streitig, in welcher Höhe die Kosten des Warmwasserverbrauchs von den Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum von April 2008 bis September 2008 abgesetzt werden können.

2

Die Klägerin ist Mieterin einer 65,93 qm großen Wohnung mit einer beheizbaren Fläche von 52,43 qm. Ab 1.1.2008 betrug die Gesamtmiete 525,15 [X.] monatlich (Nettokaltmiete iHv 303,94 [X.] einschließlich Umlagen für Betriebskosten in Höhe von 105,96 [X.], für Zentralheizung in Höhe von 68,87 [X.], für Kabel in Höhe von 9,66 [X.], für den Aufzug in Höhe von 11,69 [X.] und für Warmwasser in Höhe von 25,03 [X.]). Heizung und Warmwasser werden insgesamt durch Fernwärme bereitgestellt. Der Anteil für Warmwasser wird nach der [X.] der Wohnungen ermittelt, nicht jedoch auf der Grundlage des individuellen Verbrauchs durch [X.] umgelegt.

3

Der Beklagte bewilligte der Klägerin für den Zeitraum vom [X.] bis 30.9.2008 zunächst [X.] in Höhe von 425,91 [X.] monatlich, wobei er als KdU eine Gesamtmiete in Höhe von 360 [X.] monatlich berücksichtigte (Bescheid vom 29.2.2008). Nachdem die Klägerin einen Untermietvertrag mit R ab 15.2.2008 eingereicht hatte, bewilligte der Beklagte ihr neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv 171,46 [X.] bzw - ab [X.] - iHv 175,46 [X.] monatlich (Änderungsbescheid vom 23.5.2008) für den Zeitraum vom 1.5.2008 bis 30.9.2008 nur noch KdU in Höhe von 220 [X.] monatlich. Mit den Bescheiden vom [X.] und 26.8.2008 hob er die Bescheide vom 29.2.2008 und 23.5.2008 "wegen Änderung der Verhältnisse gem. § 48 [X.] X" teilweise auf. Er bewilligte [X.] für April/Mai 2008 iHv 304,38 [X.], für Juni 2008 iHv 231,06 [X.], für Juli 2008 iHv 232,89 [X.], für August 2008 iHv 125,89 [X.] und für September 2008 iHv 96,23 [X.] (Bescheid vom 26.8.2008). Dabei berücksichtigte er die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe (525,15 [X.] monatlich), setzte einen Betrag für Warmwasser iHv 25,03 [X.], das Renteneinkommen, die Einkünfte aus Vermietung sowie [X.] wegen der Absenkung von Leistungen nach § 31 [X.] II ab. Im Übrigen wies er die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 23.5.2008, [X.] und 26.8.2008 als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.8.2008).

4

Das [X.] hat den Beklagten - entsprechend dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - verurteilt, "unter Abänderung des Bescheides vom 29.2.2008 in der Fassung der [X.], vom [X.] und vom 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.8.2008 von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich eine Pauschale für die Warmwasserbereitung für den Zeitraum April bis Juni 2008 von monatlich lediglich 6,56 [X.] und für den Zeitraum Juli bis September 2008 von monatlich lediglich 6,63 [X.] abzuziehen" (Urteil vom [X.]). Die vom L[X.]-Brandenburg zugelassene Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 29.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Beklagte dürfe von den tatsächlich an den Mieter zu zahlenden Kosten für die Warmwasserbereitung nur die im Regelsatz enthaltenen Pauschalen abziehen. Nach der Rechtsprechung des BSG, von der jedenfalls nicht zu Gunsten des Beklagten abzuweichen sei, seien separat erfasste Kosten für die Warmwasserbereitung nur dann von den an den Vermieter zu leistenden Nebenkosten abzuziehen und nicht als Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 [X.] II zu erstatten, wenn die tatsächlichen Kosten konkret erfasst werden könnten. Wie der vorliegende Fall zeige, könne mietvertraglich eine separate Berechnung der Warmwasserkosten vereinbart, die konkrete Umlage aber nicht nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern nach dem quadratmetermäßigen Anteil am Gesamtverbrauch zu ermitteln sein. Zwar spreche viel dafür, die an den Vermieter zu zahlenden Kosten für die Warmwasserbereitung generell als Kosten für Unterkunft und Heizung anzusehen. Gegen die Argumentation des Beklagten sei aber einzuwenden, dass die Kosten der Warmwasserbereitung nicht generell bereits in der Regelleistung enthalten seien, sondern nur in Höhe des im Regelsatz hierfür vorgesehenen Betrags. Die konkrete Berücksichtigung widerspreche aber dem Prinzip der Regelleistung.

5

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 [X.] II und § 20 [X.] II. Die Energiekosten für die Warmwasserbereitung seien als Kosten der Haushaltsenergie stets Bestandteil der Regelleistung und nicht der Kosten der Unterkunft und Heizung. Ob Aufwendungen des jeweiligen Mieters als Aufwendungen für Energiekosten für die Warmwasserbereitung anzusehen seien, ergebe sich aus der jeweiligen Vereinbarung im Mietvertrag in Verbindung mit der [X.]. Ließen sich aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung die (voraussichtlichen) Aufwendungen des Mieters und Leistungsbeziehers als aufgeschlüsselte und abtrennbare Aufwendungen für Energiekosten der Warmwasserbereitung zuordnen, gehörten sie nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung, sondern zur Regelleistung. Die [X.] der Energiekosten der Warmwasserbereitung zur Regelleistung oder zu den Kosten der Unterkunft und Heizung könne nicht allein vom Vorhandensein bzw Fehlen technischer Vorrichtungen zur individuellen Verbrauchserfassung abhängen. Es entspreche nicht der Konzeption der Regelleistung als Pauschale, dass das [X.] und das BSG die [X.] bzw einen Teil dieser Verbrauchsposition, die Energiekosten der Warmwasserbereitung, einer einzelnen juristischen Prüfung unterzögen, in dem ein pauschaler Wert für die in der Regelleistung enthaltenen Energiekosten der Warmwasserbereitung festgelegt werde.

6

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 29.12.2009 und das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie trägt vor, bei [X.] im Mietvertrag vorgesehenen Zahlungen an den Vermieter handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung iS von § 22 [X.] II. Rechtlich sei auch geklärt, dass die Kosten der Warmwasserbereitung als Kosten für Haushaltsenergie bereits im Regelsatz enthalten seien und nicht doppelt gewährt werden dürften. Ein entsprechender Anteil dürfe und müsse deshalb von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden. Die Berechnung der [X.] folge dem praktischen Bedürfnis, einen konkreten Betrag zu benennen, der hierfür im Regelsatz vorgesehen sei.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das [X.] hat die allein von dem Beklagten eingelegte Berufung gegen das Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte die Bewilligung von [X.]B II-Leistungen in dem Zeitraum vom [X.] bis 30.9.2008 wegen der allein zwischen den Beteiligten streitigen Kosten des [X.] in unzutreffender Höhe aufgehoben hat.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide vom 23.5.2008, [X.] und 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit denen der Beklagte die mit dem Bescheid vom 29.2.2008 bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben hat. Gegen diese Bescheide wendet sich die Klägerin zu Recht nur mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G), weil mit ihrer Aufhebung die im Bewilligungsbescheid vom 29.2.2008 enthaltene Verfügung über die Bewilligung von [X.]B II-Leistungen im streitigen Zeitraum vom [X.] bis 30.9.2008 wirksam bleibt. Zwar ist die Beschränkung auf eine reine Anfechtungsklage dem Antrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.5.2008, [X.] und 26.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.], deren Inhalt Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist (vgl [X.] in [X.], [X.]G, § 95 Rd[X.] 27 mwN, Stand August 2009), jeweils teilweise die mit dem Bewilligungsbescheid vom 29.2.2008 - aber auch den weiteren Bescheiden - zuerkannten Leistungen aufgehoben wurden.

Mit ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und dem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 21.4.2009 hat die anwaltlich vertretene Klägerin ihr Begehren - unter Akzeptanz der Abänderung des [X.] vom 29.2.2008 im Umfang des letzten Aufhebungsbescheids vom 26.8.2008 idF des Widerspruchsbescheids vom [X.] - ausdrücklich darauf beschränkt, dass sie in dem streitigen Zeitraum von April 2008 bis September 2008 wegen der geringeren Höhe der zu berücksichtigenden Warmwasserkosten um 18,47 Euro (Zeitraum: April bis Juni 2008) bzw um 18,40 Euro (Zeitraum: Juli bis September 2008) erhöhte [X.]B II-Leistungen erhalten müsse. Der Höhe nach ist die Überprüfung der angefochtenen Bescheide vom 23.5.2008, [X.] und 26.8.2008 idF des Widerspruchsbescheids vom [X.] daher darauf beschränkt, ob diese Aufhebungsbescheide gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 [X.] 1 [X.]B II iVm § 330 Abs 3 [X.]B III sowie § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B X insoweit rechtswidrig waren und daher abzuändern sind. Die Klägerin hat sich gegen die Auslegung ihres Klagebegehrens im Sinne einer höhenmäßigen Begrenzung des Streitgegenstandes durch das [X.] nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung gewandt, sondern im Klage, Berufungs- und Revisionsverfahren stets nur die Höhe des Abzugs für die Warmwasserkosten beanstandet.

2. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 [X.]B X für eine Aufhebung des Bescheids vom 29.2.2008 für die Vergangenheit in dem mit den angefochtenen Bescheiden angenommenen Umfang sind das [X.] und [X.] jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nur geringere Pauschalen für die Warmwasserbereitung als der von dem Beklagten zugrunde gelegte Betrag von 25,03 Euro abgesetzt werden können (vgl zur Höhe der abgesetzten Beträge unter 3).

Bei Anwendung des § 22 Abs 1 Halbs 1 [X.]B II sind grundsätzlich diejenigen tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (vgl zu Nebenkosten, die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführt sein müssen: B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - B 4 [X.] 48/08 R, B[X.]E 102, 274 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 16; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - B 11b [X.], [X.] 4-4200 § 24 [X.] Rd[X.]). Es reicht regelmäßig aus, dass der Hilfebedürftige insofern einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.] 8/09 R, B[X.]E 104, 179 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 16; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.] 31/07 R, [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 16). Entsprechend orientiert sich auch die Übernahme der Aufwendungen für die Warmwasserbereitung gemeinsam mit den Kosten für Heizung zunächst an den tatsächlichen Gegebenheiten. Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, ist also eine zweifelsfreie Trennung der tatsächlichen Aufwendungen nach den normativ in § 20 [X.]B II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 [X.]B II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung tatsächlich nicht möglich (Lang/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.]4), sind auch die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Warmwasser als nicht bestimmbarer Anteil gemeinsam mit denen für Heizung zu bewerten und damit grundsätzlich in tatsächlich geschuldeter Höhe erstattungsfähig (vgl auch Hölzer in Sozialrecht aktuell 2009, 14, 15).

Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] sind von den tatsächlich aufzuwendenden Kosten der Unterkunft und Heizung dann die darin in nicht konkret bestimmbarer Höhe enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen, weil letztere Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 [X.]B II bereits abgegolten sind (B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.], B[X.]E 100, 94 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 20 ff; B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - B 4 [X.] 48/08 R, B[X.]E 102, 274 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] 11b [X.] 35/06 R Rd[X.] 22; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft nach § 22 [X.]B II, 2009, [X.] ff; vgl die Ergänzung des § 20 Abs 1 [X.]B II um den Bedarf "Haushaltsenergie" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] - [X.]). In Höhe desjenigen Anteils, mit dem über die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserversorgung gedeckt wird, würde der Hilfebedürftige doppelt Leistungen erhalten, gewährte der Grundsicherungsträger ihm zusätzlich die Kosten der Heizung in vollem Umfang. Diese - nur die Kosten für die Bereitung von Warmwasser betreffende - "Herausrechnung" aus der Regelleistung folgt dem praktischen Bedürfnis zur handhabbaren Ermittlung der ansonsten "zweifachen Bedarfsdeckung" bei dem regelmäßig anfallenden Bedarf an Warmwasser. Der Einwand des Beklagten, die Energiekosten für die Warmwasserbereitung seien als Kosten der Haushaltsenergie stets Bestandteil der Regelleistung, soweit sie in der mietvertraglichen Vereinbarung in einer festgestellten Höhe gesondert ausgewiesen würden, berücksichtigt nicht ausreichend, dass die im Mietvertrag berücksichtigten Kosten hier keine tatsächlichen Aufwendungen, sondern "fiktive Kosten" sind, die in unklarem Umfang auch Heizkosten beinhalten können. Die angemessenen Aufwendungen für Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II werden jedoch in tatsächlicher Höhe und gerade nicht pauschaliert übernommen. Soweit mit den Kosten für Heizung - tatsächlich und nicht abtrennbar - Kosten für die Warmwasserbereitung verbunden sind, greift der Grundsatz der tatsächlichen Bedarfsdeckung deshalb auch hinsichtlich dieser Kosten. Eine nicht auf dem tatsächlichen konkreten Verbrauch beruhende mietvertragliche Festlegung des Kostenanteils für Warmwasser kann deshalb nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen zu einem Abzug führen, der über den Regelleistungsanteil für Warmwasser hinausgeht.

Trotz Bereitstellung zusammen mit der Energie für Heizung werden die Warmwasserkosten nur dann nicht gemeinsam mit den Kosten iS des § 22 [X.]B II bewertet, wenn sie gesondert und exakt auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs des Hilfebedürftigen berechnet werden können. Sind technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für die Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten hierfür von den gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt berechenbar und in Abzug zu bringen (B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.], B[X.]E 100, 94 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.] 8/09 R, B[X.]E 104, 179 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.]). Nach den Feststellungen des [X.] liegt ein derartiger Sachverhalt hier jedoch nicht vor.

3. Zwar hat das [X.] den Abzugsbetrag für die Warmwasserkosten in unzutreffender Höhe berücksichtigt. Der Senat hat sich insofern bereits in seinem Urteil vom [X.] (B 4 [X.] 8/09 R, B[X.]E 104, 179 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 28 ff) den Ausführungen des 14. Senats im Urteil vom 27.2.2008 ([X.]/11b [X.], B[X.]E 100, 94 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] f) angeschlossen und ist davon ausgegangen, dass die internen Verschiebungen des prozentualen Anteils der einzelnen Rechnungsposten durch die [X.] 2003 keine Auswirkungen auf die Höhe der Regelleistung und damit auf die Höhe des Betrags haben, der den [X.]B II-Leistungsempfängern tatsächlich zur Verfügung stand. Die Erhöhung wirke sich daher gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe, also auch die Haushaltsenergie, aus (B[X.] aaO). Soweit vorliegend zu Lasten der Klägerin ein höherer Betrag abgesetzt worden ist, konnte dies im Revisionsverfahren nicht korrigiert werden, weil die Klägerin nicht mit den ihr möglichen Rechtsmitteln der Berufung und Revision gegen das erstinstanzliche Urteil vorgegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 16/10 R

06.04.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Berlin, 21. April 2009, Az: S 63 AS 30052/08, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 16/10 R (REWIS RS 2011, 7867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7867

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 151/10 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Pauschalmiete inklusive Stromkosten - kein Abschlag für Haushaltsenergieanteil …


B 14 AS 52/09 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abzug für Warmwasserbereitung - Anteil in der Regelleistung …


B 14 AS 6/17 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung - Warmwasserpauschale - abweichender Bedarf - keine Notwendigkeit …


B 4 AS 47/14 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage - auch …


B 4 AS 139/11 R (Bundessozialgericht)

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Einkommenserzielung - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.