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PDF anzeigen[X.]/00vom16. November 2000in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 18. September 2000 wirdauf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.[X.]: bis 4.000,00 DM.Gründe:[X.] Kläger nahmen den [X.]n aus 15 Einzelpositionen auf [X.] insgesamt 40.720,55 DM in Anspruch. Durch Teilurteil vom [X.] entschied das [X.] über 14 der Positionen und verurteilte [X.] zur Zahlung von 7.414,50 DM. Weitere 600,00 DM sprach das[X.] den Klägern durch [X.] vom 10. März 2000 zu und bela-stete die Kläger mit 3/4 und den [X.]n mit 1/4 der Kosten des [X.] eines selbständigen Beweisverfahrens.Gegen das Teilurteil legten beide Seiten Berufung ein. Das [X.] änderte das Teilurteil dahin ab, daß der [X.] lediglich zur [X.] 3 -von 1.617,50 DM verpflichtet ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurdenden Klägern zu 7/8 und dem [X.]n zu 1/8 auferlegt.Nach Zustellung des Urteils des [X.] am 13. Juli 2000hat der [X.] gegen die Kostenentscheidung des ihm bereits am [X.] zugestellten [X.]s des [X.]s am 26. Juli 2000 Berufungeingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Berufungsfrist beantragt. Er hat eine Abänderung der Kostenentscheidungdahin angestrebt, daß er nur 5 % und die Kläger 95 % der Kosten des [X.] sowie sämtliche Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zutragen hätten. Zur Rechtfertigung des [X.] hat der [X.] vorgetragen, er habe erst aus dem Berufungsurteil ersehen können, ober durch die Kostenentscheidung des [X.]s tatsächlich beschwert sei.Wegen der zu befürchtenden Kostenbelastung sei ihm auch nicht zumutbargewesen, die Kostenentscheidung zu einem Zeitpunkt anzufechten, zu [X.] vollkommen ungewiß gewesen sei, ob diese zu seinen Ungunsten falschsei.Durch Beschluß vom 18. September 2000, dem [X.]n zugestellt [X.], hat das [X.] den Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des [X.]n alsunzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Be-schwerde des [X.]n, die am 6. Oktober 2000 beim [X.] ein-gegangen ist.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.Das [X.] hat das Rechtsmittel zu Recht als unzulässigverworfen, weil der [X.] die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat.Hiergegen kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [X.], daß die [X.] ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte [X.]. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Fristversäumung be-ruht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des [X.]n, dasdieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. Senat, [X.]. 26. Juni 1986, [X.], [X.], 1210).Wie auch der [X.] nicht in Abrede stellt, entspricht es seit [X.] Rechtsprechung, daß die erst in einem [X.] ergangene Ko-stenentscheidung von der [X.], die ein zuvor erlassenes Teilurteil angegriffenhat, selbständig mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann ([X.] 19,173, 174 f; 29, 126, 127), und auch angefochten werden muß, um zu [X.], daß die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwächst ([X.] 20, 253,254; Senat, Beschl. v. 26. Juni 1986, aaO). Diese Auffassung hat in der Lite-ratur - soweit ersichtlich - uneingeschränkt Zustimmung gefunden (vgl. [X.], ZPO, 21. Aufl., § 99 [X.]. 9; [X.]/[X.], § 99 [X.]. 29;Zöller/[X.], ZPO, 21. Aufl. § 99 [X.]. 10; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 99[X.]. 11; [X.]/[X.][X.], ZPO, 58. Aufl., § 99 [X.]. 48;Thomas/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 99 [X.]. 8).- 5 -Entgegen der Ansicht des [X.]n stand der Einlegung der Berufunggegen die Kostenentscheidung des [X.]s vor der Entscheidung [X.] kein Hindernis, insbesondere nicht eine fehlende Beschwer,entgegen. Daß der [X.] durch die ihn belastende Kostenentscheidung [X.] war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. An der Beschwer hätte [X.] bei einem Unterliegen des [X.]n mit seiner Berufung gegen [X.] nichts geändert; sein Rechtsmittel wäre damit nicht unzulässig, son-dern unbegründet geworden. Auch die Berufungssumme (§ 511a ZPO) waroffensichtlich erreicht; denn hierfür ist allein die Beschwer des [X.]n ausseiner Verurteilung durch das Teilurteil maßgeblich (vgl. [X.] 29, 126, 127).Der Hinweis des [X.]n auf ein vor der Entscheidung über die Beru-fung gegen das Teilurteil unzumutbares Kostenrisiko entbehrt der Grundlage.Durch die Anfechtung der Kostenentscheidung im [X.] entstehen keinezusätzlichen Kosten, die den [X.]n bei einem Unterliegen hätten [X.]. Dies ist im Ergebnis außer Streit, wobei es keiner Entscheidung dar-über bedarf, ob der Berufung gegen die Kostenentscheidung gegenüber dergegen das Teilurteil kein eigener Streitwert beigelegt wird (so [X.].M., [X.] 1981, 1732; [X.], [X.], § 4 ZPO, Nr. 49), oder ein eige-ner Streitwert zwar anzunehmen ist, aber nach § 22 Abs. 1 GKG keine Berück-sichtigung findet (so [X.], [X.]. zu [X.], [X.], § 4 ZPO, Nr. 49;Zöller/[X.], aaO, § 4 [X.]. 12; wohl auch [X.]/[X.][X.],aaO, § 4 [X.]. 18).- 6 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.WenzelTropf[X.]LemkeGaier
Meta
16.11.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. V ZB 48/00 (REWIS RS 2000, 495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 495
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