Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. XI ZR 170/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17273

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170117BXIZR170.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 170/16
vom
17.
Januar 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 17.
Januar 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500.000

Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Freigabe einer Grundschuld, [X.] und Feststellung des Annahmeverzugs, hilfsweise in zweiter Instanz auf die Feststellung in Anspruch, dass sie ihre auf Abschluss dreier Darlehensver-träge gerichteten Willenserklärungen
wirksam widerrufen haben.
Die Parteien schlossen am 2.
Februar 2011 drei (Immobiliar-)
Verbrau-cherdarlehensverträge über insgesamt 275.601,21

rlehensverträgen war jeweils folgende [X.] beigefügt:
1
2
-
3
-

Die Kläger bestellten zugunsten der [X.] eine Grundschuld über 350.000

Unter dem 29.
Dezember 2014 und unter dem
21.
Januar 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
Ihre Klage auf Freigabe der Sicherheit, Zahlung und Feststellung hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger zugleich für den Fall, dass das Berufungsgericht die [X.] für unbe-gründet erachten sollte, klageerweiternd den Hilfsantrag verfolgt haben "[X.]"
worden seien, hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
3
4
-
4
-
[X.]
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist [X.] unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Berufung betreffend die [X.]
zurückgewiesen hat. Insoweit hat die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung und erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das gilt auch bei einer Beurteilung an-hand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK
6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475).
Die von der [X.] erteilte [X.] entsprach bis auf ei-nen klarstellenden Zusatz "auf das sich der Widerruf bezieht"
wörtlich

auch, soweit wie nach dem Muster freigestellt der
Begriff "Darlehensnehmer"
durch den Begriff "Kreditnehmer"
ersetzt war

der Anlage
6 zu Artikel
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30.
Juli 2010
und dem 3.
August 2011 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und genügte, ohne dass es auf Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung
ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
1 und
2 EGBGB a.F. Auch ohne besondere grafische Hervorhe-bung war die von der [X.] verwandte [X.] klar und ver-ständlich (Senatsurteile vom 23.
Februar 2016

XI
ZR
101/15, WM
2016, 706 Rn.
24
ff., zur [X.] bestimmt in [X.], und

XI
ZR
549/14, juris Rn.
14
ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständi-ger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln (Senatsbeschluss vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR
6/16, WM
2016, 2299 Rn.
7). Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
5
6
-
5
-
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass ein
Angebot auf Abtretung der Grundschuld gemäß §§
1154, 1192 Abs.
1 BGB ([X.], Urteil vom 18.
Juli 2014

V
ZR
178/13, [X.]
202, 150 Rn.
11), das
die Kläger

wie der [X.] im Wege der Auslegung zu entnehmen

mit ihrem Antrag auf "Freigabe"
der Grundschuld von der [X.] beanspruchen, anders als von ihnen
bean-tragt
nicht "[X.]"
gegen Zahlung fingiert werden kann. Sichert die Grundschuld, was die Kläger mit ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht haben, auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach §
357 Abs.
1 Satz
1 BGB in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§
346
ff. BGB (Senatsurteile vom 26.
September 2006

XI
ZR
358/04, ZGS
2007,
26 Rn.
37 und vom 16.
Mai 2006

XI
ZR
48/04, juris Rn.
19), ist der [X.] auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (Senatsurteil vom 18.
Februar 1992

XI
ZR
134/91, WM
1992, 566; [X.], Urteil vom 18.
Juli 2014

V
ZR
178/13, [X.]
202, 150 Rn.
7). Die Kläger hätten daher lediglich die Abgabe eines An-gebots auf Abtretung der Grundschuld
nach Leistung eines bestimmt bezeich-neten Betrages verlangen können
(Senatsurteil vom 31.
Januar 1995

XI
ZR
30/94, WM
1995, 523, 524). Aus dem Senatsbeschluss vom 19.
Januar 2016 (XI
ZR
200/15, juris Rn.
12) ergibt sich nichts anderes (so offenbar aber
[X.], jurisPR-BKR
10/2016, Anm.
1 unter D.). Diese Entscheidung betraf den umgekehrten Fall eines Zug-um-Zug-Vorbehalts des zur Zahlung verurteil-ten Sicherungsgebers. Insoweit genügt es, dass der Gegenanspruch mit der Erbringung der geschuldeten Leistung entsteht und fällig wird (vgl. [X.], Urteil
vom 18.
Juli 2014

V
ZR
178/13, WM
2014, 1719
Rn.
28, insoweit nicht abge-druckt in [X.]
202, 150).

7
-
6
-
I[X.]
Der
Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger bleibt bei Anwendung des nämlichen Maßstabs auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Zu-rückweisung der Berufung betreffend den in der Berufungsinstanz erstmals ge-stellten Hilfsantrag richtet.
Allerdings
hat das Berufungsgericht

in einem Revisionsverfahren grund-sätzlich beachtlich

mit seiner Sachentscheidung über den Hilfsantrag gegen den entsprechend anwendbaren §
524 Abs.
4 ZPO verstoßen. Ebenso wie eine zweitinstanzliche Widerklage hindert zwar eine zweitinstanzliche Klageerweite-rung, die hier gegeben ist, das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetz-lichen Voraussetzungen einen Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen, verlie-ren aber
sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage entsprechend §
524 Abs.
4 ZPO ihre Wirkung ([X.], Urteil vom 3.
November 2016

III
ZR
84/15, WM
2016, 2342 Rn.
14; Beschluss vom 6.
November 2014

IX
ZR
204/13, WM
2015, 410 Rn.
2). Das Berufungsgericht hätte daher den Hilfsan-trag nicht sachlich bescheiden
dürfen, sondern als wirkungslos behandeln müs-sen. Durch die Sachentscheidung über den Hilfsantrag sind die Kläger (formell) beschwert, weil die Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts weiter reicht als eine Behandlung des [X.] in entsprechender Anwendung des §
524 Abs.
4 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2001

XII
ZB
119/00, NJW-RR
2001, 929, 930).
Der Fehler des Berufungsgerichts führt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision. Im konkreten Fall kann der Senat aufgrund der unter [X.] ausge-führten Umstände ausschließen, dass bei Anlegung richtiger rechtlicher Maß-8
9
10
-
7
-
stäbe die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs von einem anderen Gericht [X.] beurteilt würde als vom Berufungsgericht
(vgl. [X.], Urteil vom 3.
November 2016

III
ZR
84/15, WM
2016, 2342 Rn.
17 a.E.).

IV.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2015 -
4 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.04.2016 -
I-17 [X.] -

11

Meta

XI ZR 170/16

17.01.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2017, Az. XI ZR 170/16 (REWIS RS 2017, 17273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17273

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 170/16

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