Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. XI ZR 741/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8628

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040717UXIZR741.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI ZR 741/16
Verkündet am:
4. Juli 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 492 Abs. 2
Zur Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in [X.] (Fortführung von [X.], Urteil vom 22.
November 2016

XI
ZR 434/15, [X.], 427, zur [X.] bestimmt in [X.]Z).
ZPO § 256 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs der auf Abschluss des [X.] gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
[X.], Urteil vom 4. Juli 2017 -
XI ZR 741/16 -
OLG Frankfurt am Main

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird
das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 19.
Dezember 2016 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines [X.] gerichteten Willenserklärung auf Feststellung in Anspruch.
Die Parteien schlossen am
11.
Oktober 2010 einen grundpfandrechtlich besicherten [X.] über 100.000

mit einem auf zehn 1
2
-
3
-
Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz
von 4,2% p.a. und einem effektiven Jah-reszins von 4,32% p.a.
Unter Nr.
11 des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation abgedruckt:

Die Beklagte verwendet
"Allgemeine
Bedingungen für Kredite und Darle-hen". Dort finden sich auf zwei Seiten verteilt zur Kündigung folgende Klauseln:
3
4
-
4
-

-
5
-
Auf
der vierten Seite in der Mitte ist weiter folgende Klausel
abgedruckt:

Über der Unterschrift der Kläger auf dem Vertragsformular ist vermerkt:
"Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Be-standteil dieses Vertrags".
Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Sie erbrachten Zins-
und Tilgungsleistungen. Unter dem 7.
April 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten
Willenserklärungen.
Ihre Klage festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11.
Oktober 2010 "unwirksam"
sei, hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihren Antrag dahin präzisiert haben
festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11.
Oktober 2010 durch den von den Klägern erklärten Widerruf der [X.] nicht mehr bestehe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. [X.] richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger
hat Erfolg.

5
6
7
8
9
-
6
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit im Revisionsverfahren von Interesse

ausgeführt:
Der Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig. Er beschränke sich nicht nur auf die Klärung einer bloßen Vorfrage. Eine Leistungsklage sei nicht vor-rangig. Das Darlehen
valutiere gegenwärtig noch in erheblicher Höhe. Den [X.] stehe mithin "per Saldo"
kein Zahlungsanspruch zu. Mithin könne ihnen
nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu über-nehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der [X.] zu einer Leistung stehe. Im Übrigen könne von der [X.] als Bank erwartet werden, dass sie sich an ein Feststellungsurteil halten werde.
Das Begehren der Kläger habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die [X.] habe die Kläger hinreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert. Die vierzehntägige Widerrufsfrist sei daher bei Erklärung des [X.] bereits abgelaufen gewesen.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der
Feststel-lungsklage ausgegangen.
10
11
12
13
14
-
7
-
a) Der Feststellungsantrag der Kläger, den sie zuletzt klarstellend dahin gefasst
haben, sie erstrebten die Feststellung des "[X.]] des [X.] in Folge des Widerrufs", zielt auf die positive Feststel-lung, dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 7.
April 2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (vgl. Senats-urteil vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
1, 11; [X.] vom 12.
Januar 2016

XI
ZR
366/15, [X.], 454 Rn.
5 und vom 4.
März 2016

XI
ZR
39/15, BKR
2016, 204 Rn.
1
f.). Eine Auslegung des [X.] dahin, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die [X.] habe gegen die Kläger seit
dem Zugang der Widerrufserklärung
keinen
Anspruch mehr auf den [X.] und die vertragsgemäße Tilgung,
kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zu-satzes nicht in Betracht (einen anderen Fall betrifft daher Senatsurteil vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15,
WM
2017, 1258
Rn.
10
ff., 16).
b) Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig. Wie
der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
11
ff.,
vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
13
ff.,
vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
19
und vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258
Rn.
16), muss
ein Kläger, der die Umwandlung eines [X.]
in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§
346
ff.
[X.] gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das [X.], fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu [X.] ist, das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechts-schutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.
15
16
-
8
-
Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die [X.] der Parteien endgültig bereinigt. Die Feststellungsklage ist [X.] auch nicht nach den Maßgaben des [X.] vom 24.
Januar 2017 (XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
16)
abweichend von der Regel ausnahms-weise
zulässig.
2. Rechtsfehlerhaft ist
überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern sämtliche Pflichtangaben erteilt, so dass die vier-zehntägige Widerrufsfrist im Oktober 2010
angelaufen und bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Vertrag habe die nach Art.
247 §
9 Abs.
1 Satz
3 EG[X.] in der zwischen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit Art.
247 §
6 Abs.
2 EG[X.] in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3.
August 2011 geltenden Fassung
(künftig: aF) erforderlichen
Anga-ben zum Widerrufsrecht enthalten.
aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsur-teile vom 19.
Januar 2016

XI
ZR
103/15, [X.]Z
208, 278 Rn.
17, vom 22.
No-vember 2016

XI
ZR
434/15, WM
2017, 427 Rn.
24, zur [X.] be-stimmt in [X.]Z,
und vom 25.
April 2017

XI
ZR
573/15, WM
2017, 1004 Rn.
14), einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des §
503 Abs.
1 [X.] in der zwischen dem 11.
Juni 2010 und dem 20.
März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der [X.] Banken -
Wohnungsbaukredite an private Haushal-te (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jah-reszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohn-17
18
19
20
-
9
-
grundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,52% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive [X.] lag weniger als ein Pro-zentpunkt
über dem Vergleichswert der [X.], so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt
hat, die für grundpfand-rechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art.
247 §
9 Abs.
1 Satz
3 EG[X.] aF in Verbindung mit Art.
247 §
6
Abs.
2 EG[X.] aF resultierende Ver-pflichtung, Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (Senatsurteil vom 22.
November 2016

XI
ZR
434/15, WM
2017, 427 Rn.
16
ff., 21
f., 23
ff.).
Soweit die Beklagte nach der
Angabe "§
492 Abs.
2 [X.]"
in einem Klammerzusatz
"Pflichtangaben"
aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei [X.]
handelte, machten
die Parteien wirksam die bei [X.] entbehrlichen An-gaben nach Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
3 und
5 EG[X.] in der vom 11.
Juni 2010 bis zum 20.
März 2016
geltenden Fassung
(künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur
zusätzlichen Voraussetzung
für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 22.
November 2016

XI
ZR 434/15, WM
2017, 427
Rn.
29
f.).

Auch
im Übrigen genügten die Angaben der [X.] den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit
die Beklagte den
gemäß Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
2 EG[X.] in Verbindung mit Art.
247 §
9 Abs.
1 Satz
3 EG[X.] aF
pro Tag anzugebenden Zinsbetrag
auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30
Tagen zählt. Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz 2 EG[X.] macht für die Umrechnung von
[X.]en keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher 21
22
23
-
10
-
diese in der [X.] für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in [X.]Knops/Bamberger, [X.] und europäisches Bank-
und Kapital-marktrecht, 3.
Aufl., §
14 Rn.
20) Methode anwenden.
b) Dagegen
fehlen tragfähige Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben nach Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
3 und Nr.
5 EG[X.] aF.
aa) Zwar konnte die Beklagte
die vertraglichen "Pflichtangaben"
zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art.
247 §
6 Abs. 1 Nr.
3 EG[X.] aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
5 EG[X.] aF in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen"
erteilen.
Von der Revision angeführte Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Freilich zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbe-dingungen des Darlehensgebers zu den "weiteren Vertragsbedingungen"
im Sinne des Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
6 [X.] aF (BT-Drucks.
16/11643, [X.]). Daraus folgt anders als von der Revision vertreten im Gegenschluss aber nicht, die Pflichtangaben nach Art.
247 §
6 Abs. 1 Nr.
3 und Nr.
5 EG[X.] aF dürften nur außerhalb der "weiteren Vertragsbedingungen"
erteilt werden. Aus der Auf-listung in verschiedenen Nummern des Art.
247 §
6 Abs.
1 EG[X.] aF lässt sich
das Gebot einer räumlichen Trennung im [X.]
nicht herleiten. Art.
247 §
6 Abs.
1 EG[X.] aF beschränkt sich vielmehr auf ei-ne Benennung der Angaben mit
der
Vorgabe, sie
müssten sämtlich "klar und verständlich"
erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art.
247 §
6 Abs.
1 Nr.
3, Nr.
5 und Nr.
6 EG[X.] aF zusammengefasst werden.
Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags in den "All-24
25
26
27
-
11
-
gemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen"
waren klar und verständlich. Ihre
Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen auf-merksamen
und verständigen Verbraucher
(Senatsurteile vom 23.
Februar 2016

XI
ZR
101/15, [X.]Z
209, 86 Rn.
32
ff. und vom 22.
November 2016

XI
ZR
434/15, WM
2017, 427
Rn.
14), die jeweils einschlägigen Angaben [X.]. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die
wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. OLG
Karlsruhe, Urteil vom 14.
März 2017

17
U
204/15, juris Rn.
40; a.A.

[X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
492 Rn.
47).
bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung
einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach §
495 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] in der zwischen dem 30.
Juli 2010 und dem 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) [X.] vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedin-gungen für Kredite und Darlehen"
zumindest an das Vertragsformular angehef-tet werden, oder ob die vom XII.
Zivilsenat des [X.] im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze ([X.], Urteile vom 24.
September 1997

XII
ZR
234/95, [X.]Z
136, 357, 359
ff.
und vom 18.
Dezember 2002

XII
ZR
253/01, NJW
2003, 1248
f. [X.]; vgl. außerdem [X.], Urteil vom 21.
Januar 1999

VII
ZR
93/97, WM
1999, 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf §
492 [X.] übertragbar sind (dafür MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
492 Rn.
19; [X.]/[X.], [X.], Neubearb.
2012, §
492 Rn.
13
f.; [X.]/[X.], Verbraucherkreditrecht, 9.
Aufl., §
492 [X.] Rn.
39;
[X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
492 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
492 Rn.
5; offen OLG
Karlsruhe, Urteil vom 14.
März 2017

17
U
204/15, juris Rn.
38; a.A.
Soergel/[X.], [X.], 13.
Aufl.,
§
492 Rn.
8). Denn die Beklagte hat mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Kläger, die "[X.]
-
12
-
ten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen"
seien "Bestandteil [X.]", eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht. An dieser Vorgabe muss sie sich messen lassen.
[X.]) Feststellungen zum
Einbezug der "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen", die die Beklagte erst mit der Berufungserwiderung [X.] hat,
hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags hat es auf eine mit der Klageschrift vorgelegte "Anlage
A"
Bezug genommen, der die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darle-hen"
nicht beigefügt waren. Vortrag der [X.]
dazu, die "den [X.], insbesondere der Darlehensvertrag selbst nebst den Allgemeinen Bedingungen für Kredit und Darlehen"
hätten alle Pflichtangaben enthalten, hat es
mit Tatbestandswirkung als streitig festgestellt, ohne sich in den Urteilsgründen über den Hinweis auf den "Abschluss des [X.]"
und die "Aushändigung der in diesem Zusammenhang beigefügten [X.]"
hinaus damit zu befassen, ob und in welcher Form die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen"
dem Vertragsformular hinzugefügt
wa-ren.

III.
Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben

562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt

561 ZPO).
Denn zwar ist das Feststellungsinteresse gemäß §
256 Abs.
1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbe-gehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich 29
30
31
-
13
-
fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Grün-den abgewiesen werden (Senatsurteile vom 1.
Juli 2014

XI
ZR
247/12, WM
2014, 1621 Rn.
18, vom 21.
Februar 2017

XI
ZR
467/15, WM
2017, 906 Rn.
41 und vom 14.
März 2017

XI
ZR
442/16, WM
2017, 849 Rn.
33).

Hier kann der Senat indessen nicht aus anderen Gründen auf die [X.] des Klageantrags erkennen, weil die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach §
495 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Buchst.
b [X.] aF nicht geklärt sind.

IV.
Da die Sache auch nicht sonst zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben haben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Sodann wird es
zu [X.] haben, ob die Beklagte sämtliche hier erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat.
Sollte das Berufungsgericht
dahin gelangen, die Widerrufsfrist sei nach §
495 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b [X.] aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senat ausgeführten
Grundsätze
(vgl. Senatsurteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
501/15,
[X.]Z
211, 105 Rn.
18
ff., 39
ff. und

XI
ZR
564/15, [X.]Z
211, 123
Rn.
34
ff. sowie vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, WM
2016, 2295 Rn.
30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer [X.]information entsprechend gelten (vgl. OLG
Karlsruhe, Urteil vom 28.
März 32
33
34
35
-
14
-
2017

17
U
58/16, juris Rn.
43, 49
f.), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe §
242 [X.] entgegen gestan-den.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2016 -
4 O 171/15 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2016 -
17 [X.] -

Meta

XI ZR 741/16

04.07.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2017, Az. XI ZR 741/16 (REWIS RS 2017, 8628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8628

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Schriftliche Information eines Darlehensnehmers über Widerrufsrechte im Vertrag


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