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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2003 gemäߧ§ 46, 349 Abs. 2 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu bewilligen,wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die [X.], sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schrift-satz seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 9. Juli2002 gewahrt. Die erstmals mit Schriftsatz des nach [X.] beauftragten Wahlverteidigers Rechtsan-walt S. vom 2. Dezember 2002 erhobenen [X.] verspätet. Zu ihrer Nachholung kann [X.] gewährt werden.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholungvon Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier - mitder Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlichnicht in Betracht. Sie kann allerdings ausnahmsweise dann er-folgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühun-gen bis kurz vor Ablauf der [X.] nicht gewährt wurde und [X.] er-hoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht [X.] werden konnten (vgl. [X.], 226 mit [X.][X.]). Der Beschwerdeführer muß dann für jede Rüge aus-reichend darlegen, daß er gerade durch die fehlende [X.] 3 -sicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war(vgl. [X.], [X.]. v. 6. Mai 1997 - 4 [X.]; v.13. Februar 2002 - 2 StR 523/01 und v. 3. April 2002 - 2 [X.]/02 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind indessennicht gegeben.Im übrigen liegt weder ein dem Verteidiger noch dem Ange-klagten zuzurechnender Hinderungsgrund vor. Der Umstand,daß das Urteil nur dem Pflichtverteidiger zugestellt worden ist,begründet eine Wiedereinsetzung nicht (vgl. auch [X.], 2532 f.), ebensowenig, daß der Wahlverteidiger von [X.] nicht unterrichtet worden ist.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Im übrigen wären nach der zutreffenden Beurteilung des [X.] die - nicht fristgerecht erhobenen - Verfah-rensrügen im Schriftsatz des Wahlverteidigers vom [X.] 2002 im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO [X.] -3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.] [X.]
Meta
07.03.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2003, Az. 2 StR 475/02 (REWIS RS 2003, 4076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4076
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