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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:140416BVZR184.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 184/15
vom
14. April 2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.]
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27.
Zivilsenat -
vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dabei versteht der Senat das Berufungsurteil so, dass § 242 BGB einem Anspruch der Klägerin nach § 1004 BGB nur so lange entgegen-steht, wie diese nicht bereit ist, die Kosten für die Beseitigung der Fehlstellen an der Aufkantung der Tiefgarage zu übernehmen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2014 -
10 O 5174/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
27 [X.] -
Meta
14.04.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. V ZR 184/15 (REWIS RS 2016, 13009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13009
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