Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. V ZR 184/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13009

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[X.]:[X.]:BGH:2016:140416BVZR184.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 184/15
vom

14. April 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. April 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] und Dr. Göbel

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des [X.]
-
27.
Zivilsenat -
vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dabei versteht der Senat das Berufungsurteil so, dass § 242 BGB einem Anspruch der Klägerin nach § 1004 BGB nur so lange entgegen-steht, wie diese nicht bereit ist, die Kosten für die Beseitigung der Fehlstellen an der Aufkantung der Tiefgarage zu übernehmen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000

Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Kazele

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2014 -
10 O 5174/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.07.2015 -
27 [X.] -

Meta

V ZR 184/15

14.04.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. V ZR 184/15 (REWIS RS 2016, 13009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13009

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27 U 4691/15

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