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Revision in Wohnungseigentumsverfahren: Interesse eines Wohnungseigentümers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.071,85 €.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des [X.] zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters bemisst der [X.] regelmäßig - und auch hier - nach dem klägerischen Anteil an dem restlichen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2012 - [X.], [X.], 1884 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - [X.], [X.], 635 Rn. 5), der nach Angaben des Klägers lediglich 814,37 € beträgt. Der [X.] sieht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung keinen Anlass für eine Rechtsprechungsänderung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
[X.] |
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Brückner |
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Weinland |
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Kazele |
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[X.] |
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Meta
22.02.2018
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Köln, 2. März 2017, Az: 29 S 65/16
§ 49a Abs 1 S 2 GKG, § 26 Nr 8 ZPOEG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2018, Az. V ZR 100/17 (REWIS RS 2018, 13452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 13452
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