Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2018, Az. V ZR 59/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12277

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[X.]:[X.]:BGH:2018:150318BVZR59.17.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZR 59/17
vom

15. März 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] Göbel und die Richterin [X.]

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit [X.] der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.093,90

Gründe:
I.
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 103 Sondereigentumseinheiten, von denen 83 im Eigentum der Klägerin, die übri-gen im Eigentum der [X.] stehen. Am 7. Dezember 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer mit den Stimmen der [X.] und unter Nichtberück-sichtigung der Stimmen der Klägerin, die amtierende Verwalterin, die Streithel-ferin der [X.], für weitere drei Jahre als Verwalterin zu bestellen.
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Das Amtsgericht hat die [X.] abgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das [X.] den Beschluss für ungültig erklärt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Beklagte die Wieder-herstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen.

II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision [X.]
EGZPO).
1. Der im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a [X.] bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 19.
Januar 2017 -
V [X.], [X.], 635 Rn. 3).
2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
a) Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des [X.] ist -
regelmäßig -
nach seinem Anteil an dem restlichen [X.] zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 -
V
ZR
105/11, [X.], 1884 Rn. 18, 20 und Beschluss vom 19.
Januar
2017 -
V [X.], [X.], 635 Rn. 5). Der Anteil an dem [X.] ist auch für die Be-stimmung der [X.] um die Neu-
oder -
hier -
Wie-derbestellung des Verwalters maßgeblich (vgl. zur Bewertung des Interesses: Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 -
V [X.], [X.], 3104 Rn. 4). Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters 2
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wird zwar wesentlich durch die Person, die Qualifikation und die zu erwartende bzw. bekannte Amtsführung des Verwalters bestimmt sein. Das Verwalterhono-rar ist aber ein ebenso wichtiger Aspekt und in der Regel das gegebene Hilfs-mittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die Neu-
oder Wiederbestellung des
Verwalters
einzuschätzen (zu diesem Aspekt: Senat, Ur-teil vom 10.
Februar 2012 -
V [X.], [X.], 1884 Rn. 20).
b) Der Anteil der [X.] an dem danach maßgeblichen Gesamthono-rar der Streithelferin für den beschlossenen [X.] von drei Jahren liegt unter dem SchwelleDa das [X.] hier nach Wohnungen verteilt werden soll (§ 6 Nr. 1 GO), ist die [X.] für 20 Wohnungen anzusetzen. Das Gesamthonorar der Streithelferin in

für die 20 Wohnungen der [X.] einen Gesamtbetrag von 12.852

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, §
101 Abs.
1 Halbsatz
2
ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträ-gen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 [X.]). Deren Wert ist in wohnungsei-gentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a [X.] zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (Senat, [X.] vom 18. Januar 2018

V
ZR 71/17, juris
Rn. 3). Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Streitwert auf 50
% des Interesses der Parteien und aller Beige-ladenen an der Entscheidung festzusetzen, hier auf 50% des Ge-

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8
-
5
-

samthonorars der Streithelferin für alle Wohnungen. Das ergibt einen Betrag

ze 2 und 3 und Abs. 2 [X.] sind gewahrt.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Brückner

Göbel
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2016 -
26 [X.] 1088/15 -

LG Gera, Entscheidung vom 17.01.2017 -
5 S
315/16 -

Meta

V ZR 59/17

15.03.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2018, Az. V ZR 59/17 (REWIS RS 2018, 12277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12277

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V ZR 174/20 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer


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V ZR 59/17

V ZR 167/16

V ZR 292/14

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