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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. November 2001in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. November 2001 be-schlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-teil des [X.] vom 23. Juli 2001 nach §349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die [X.] im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungs-verwahrung aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zuneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung inzehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zueiner Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Siche-rungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Die Revision des Ange-klagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. [X.] ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] lediglich [X.] Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nach-prüfung nicht [X.] ist das [X.], das die Anordnung der Sicherungsverwah-rung auf § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB gesttzt hat, ohne Rechtsfehler davonausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 1 undNr. 2 StGB erfllt sind. Das [X.] hat jedoch bei der nach § 66 Abs. 1Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwrdigung des Angeklagten und [X.] wesentliche, [X.] die Frage der Anordnung einer Sicherungsverwah-rung bedeutsame Umstßer Betracht gelassen.a) In den [X.] die persönlichen Verltnisse [X.] nur knapp erörtert und keiren Aus[X.]r [X.] zwischen der Haftentlassung im November 1997 undseiner erneuten Verhaftung im September 2000 gemacht. Die Feststellungenlassen damit keine revisionsgerichtliche Nachprfung zu, ob sich die per-sönlichen Lebensverltnisse des Angeklagten zwischen den abgeurteiltenTaten und dem Verurteilungszeitpunkt etwa wesentlich positiv verrt [X.]. Sollte der Angeklagte seit August 1997 keine weiteren Straftaten mehrbegangen haben, könnte dies Einfluß auf die Prognose zur zukftigen Ge-[X.]lichkeit des Angeklagten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB haben(vgl. [X.]R StGB § 66 Abs. 1 Ge[X.]lichkeit 1; [X.], 334, 335).b) Angesichts des fortgeschrittenen Alters und des schlechten Ge-sundheitszustandes des [X.] es im Rahmen der [X.] des Angeklagten nötigen Gesamtbetrachtung zu-dem rer Erörterung bedurft, welche Bedeutung den vom [X.] [X.]die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 undNr. 2 StGB herangezogenen Bezugstaten [X.] die Ge[X.]lichkeitsprognosenoch zukommen kann. Das [X.] hat sich nicht damit auseinanderge-setzt, daß diese Taten bereits in den Jahren 1976 bis 1983 begangen [X.]. Auch wenn diese Taten nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB deswegen nochals [X.] herangezogen werden können, weil der Angeklagte in denletzten 25 Jahren nur etwa neun Jahre in Freiheit verbracht hat, kann der- 4 -Umstand, [X.] diese Taten viele Jahre zurckliegen, [X.] die gegenwrtigeGe[X.]lichkeitsprognose des Angeklagten nicht auûer Betracht gelassenwerden.[X.] das [X.] diesen Umstand bedacht, wre es mlicher-weise zu einer anderen Ge[X.]lichkeitsprognose [X.] den Angeklagten ge-kommen. Dies gilt umso mehr, als die Sc, die der Angeklagte im Rah-men der [X.] die Anordnung der Sicherungsverwahrung herangezogenenVortaten verursacht hat, durchwegs nicht [X.] hoch waren. [X.] sich lediglich dann, wenn die Verurteilung aufeine fortgesetzte Handlung des Angeklagten gesttzt wurde.c) [X.] hat das [X.] nicht bercksichtigt, [X.] der An-geklagte noch bis zum 17. August 2002 eine Reststrafe aus einer Vorverur-teilung verûen [X.] und damit die Vollstreckung der vom [X.] ver-ten Gesamt[X.]eiheitsstrafe erst im August 2008 vollstig erledigt seinkann. Dann wird der Angeklagte, der sich bereits heute in einem sehr fian-gegriffenen Gesundheitszustandfl befindet ([X.]), fast 74 Jahre alt sein.Zwar ist [X.] die Ge[X.]lichkeitsprognose grundstzlich der [X.] (vgl. [X.]St 25, 59, 61; [X.]R § 66 Abs. 1Hang 3), so [X.] die Frage, ob die Ge[X.]lichkeit zum [X.] der Strafhaft noch vorhanden ist, grundstzlich einer Überprfung nach§ 67c Abs. 1 StGB vor Ende des Vollzuges vorbehalten bleiben [X.]. [X.] ist die Ge[X.]lichkeit bereits bei der Verurteilung zu verneinen, wennmit Sicherheit angenommen werden kann, [X.] sie bei Ende des [X.] Freiheitsstrafe nicht mehr bestehen wird ([X.]R StGB § 66 Abs. 1 Ge-[X.]lichkeit 6). Ob dies der Fall ist, kann der Senat anhand der vom [X.] getroffenen Feststellungen, die sich nur allgemein mit dem [X.] unddem nicht r beschriebenen fiangegriffenen Gesundheitszustandfl [X.] auseinandersetzen, nicht rprfen.- 5 -d) Der nunmehr berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, [X.] einer Sicherungsverwahrung erneut zu prfen und die ge-nannten Umstin eine Gesamtwrdigung des Angeklagten und [X.] einzubeziehen.2. Die Gesamtstrafenbildung ist [X.] sich [X.]ei von [X.], [X.] im Blick auf die gleichzeitig erfolgte Anordnung von Sicherungsver-wahrung. Das [X.] hat diesmlich ªwegen der unterschiedlichenZiele von Strafe und [X.] bei der Strafzumessung [X.] gelassen. Entgegen der Ansicht des [X.]s ist indes die Be-rcksichtigung einer Sicherungsverwahrung bei der Strafbemessung [X.] ausgeschlossen (vgl. [X.]R StGB § 66 Strafausspruch 1und § 66 Abs. 1 Ge[X.]lichkeit 1 und Hang 3; [X.] NJW 1980, 1055, 1056;[X.], Urteil vom 9. Oktober 2001 Œ 5 [X.]/01). Die Bercksichtigung [X.] darf lediglich nicht zur Unterschreitung der schuldangemessenenStrafe [X.]en (vgl. [X.]St 24, 132). Der [X.] zwar aus, [X.] dieHr verten Einzelstrafen auf dem Fehler beruht. Er vermag [X.] nicht [X.], [X.] das [X.] die Gesamtstrafe milderbemesstte, wenn es bei der Strafzumessung die Wirkungen der zu-gleich angeordneten Sicherungsverwahrung auf das weitere Leben des [X.] bercksichtigt tte (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2001 Œ 5 [X.]/01; [X.] NJW 1980, 1055, 1056). Dies bedingt die Aufhebung der vom[X.] gebildeten Gesamtstrafe.3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier aus-schlieûlich vorliegenden Wertungsfehlern indes nicht. Der neue [X.] nur widerspruchs[X.]eie erzende Feststellungen treffen, wird indesderartige weitere Feststellungen zur perslichen Entwicklung des [X.] -klagten in [X.] zu treffen und wiederum einen Sachverstigen zuren haben (§ 246a StPO), [X.] erneut Sicherungsverwahrungin Betracht gezogen werden sollte.[X.] Hr [X.] Raum
Meta
29.11.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2001, Az. 5 StR 507/01 (REWIS RS 2001, 413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 413
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