Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. III ZR 152/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2303

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 152/14
vom

9. Oktober 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 25.
September 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.
Die Beklagte hat durch ihren beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlan-desgerichts [X.] vom 11.
April 2014 (19
[X.]) Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.] eingelegt. Mangels Begründung ist diese durch Se-natsbeschluss vom 11.
September 2014 als unzulässig verworfen worden. [X.] dem 25.
September 2014 ist eine Kostenrechnung in Höhe von 1.572

e-gen die Beklagte ergangen. Diese wehrt sich mit der Erinnerung gegen diese Kostenrechnung und macht geltend, dass sie ihrem beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten
keinen Auftrag erteilt habe, ohne Bean-tragung von Prozesskostenhilfe die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

2.
Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2014 -
III ZB 22/14, Rn. 2 mwN).
1
2
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3.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der [X.] ist richtig. Die von der Beklagten geltend gemachten Einwände betreffen allein ihr [X.] zu ihrem beim [X.] zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten. Die Frage des Umfangs der Auftragserteilung und die daraus abzu-leitenden Folgen stellen nicht in Frage, dass die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und ein Prozesskostenhilfeantrag nicht gestellt worden ist. Der [X.] ist deshalb richtig und die Gerichtskostenrechnung zu Recht ergan-gen.

4.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, §
66 Abs.
8 GKG.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
10 O 263/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.04.2014 -
19 [X.] -

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4

Meta

III ZR 152/14

09.10.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. III ZR 152/14 (REWIS RS 2014, 2303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2303

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19 U 127/13

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