Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 284/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7793

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BVIIIZR284.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZR
284/16

vom

19. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Juli 2017
durch die [X.] Richterin Dr.
Milger, [X.] und Dr.
Schneider, die Richterin [X.] und den Richter Hoffmann
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach übereinstimmender Er-ledigungserklärung gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert des Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird

Gründe:
I.
Die Beklagten zu 1 und 2 waren seit Mitte des Jahres 2000 Mieter einer etwa 170
qm großen Sechszimmerwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamili-enhaus der Klägerin in [X.]. In der Wohnung lebte zugleich deren erwachsene Tochter, die Beklagte zu 3. Eine Tochter der Klägerin bewohnt zu-sammen mit ihrem Ehemann eine knapp 100 qm große Vierzimmerwohnung im vierten
Obergeschoss des Hauses.
Im November 2014 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen [X.]. Diesen stützte sie darauf, dass ihre im vierten Obergeschoss des Hauses lebende Tochter die Wohnung der Beklagten aus näher bezeichneten 1
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gesundheitlichen Gründen benötige. Die auf diese Kündigung gestützte [X.] hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Im Verlauf des [X.] über die von der Klägerin fristgerecht erhobene und begründete Nicht-zulassungsbeschwerde haben die Beklagten die Wohnung freiwillig geräumt und an die Klägerin herausgegeben, woraufhin die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-mend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten
des Rechtsstreits gemäß §
91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden. Bei der insoweit nur gebotenen sum-marischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die [X.] der Klägerin
voraussichtlich zu einer Zulassung der Revision und zu einer Aufhebung des Berufungsurteils unter Zurückverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht geführt hätte.
Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht in zulassungsrele-vanter Weise von der
Rechtsprechung des Senats ab, nach der die [X.] jedenfalls mit Ablauf der Kündigungsfrist und der damit eintretenden Be-endigung des Mietverhältnisses endet (Senatsurteile vom 9. Juli 2003 -
VIII [X.], NJW 2003, 2604 unter [X.]; vom 4. Juni 2008 -
VIII ZR 292/07, [X.], 1141 Rn. 12 f.; vom 21.
Dezember 2011 -
VIII ZR 166/11, [X.], 160 Rn. 24; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 -
VIII ZR 232/15, NJW 2017, 547 Rn. 55 [zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen]). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Vermieter danach aufgrund des Ge-botes der Rücksichtnahme auch nicht gehalten, die eigene, bisher von ihm 3
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selbst bewohnte Wohnung anzubieten, die [X.] erst frei wird, wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters in die gekündigte Wohnung [X.] ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vermieter müsse sich auf einen "fliegenden Wohnungswechsel"
mit dem Mieter einlassen, beruht auf [X.] einseitig an den Interessen des Mieters ausgerichteten, den [X.]harakter von [X.] jedoch grundlegend verkennenden Bewertung. [X.] gilt ungeachtet der weiteren Frage, ob unter bestimmten Voraus-setzungen die Initiative nicht eher sogar von dem Mieter ausgehen müsste, für die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vermieter habe dem Mieter auch eine Wohnung anzubieten, die -
wie im Streitfall
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bei einer für die Annahme von Pflichtverletzungen gebotenen objektiven Betrachtung nach Größe, Zuschnitt und Lage als mit der bisherigen Wohnung nicht mehr ernsthaft vergleichbar an-gesehen werden kann.
Da der weitere Prozess eine Beweisaufnahme über das Bestehen des von der Klägerin geltend gemachten Eigenbedarfs erfordert hätte, ist das Pro-

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zessrisiko als für beide Parteien etwa gleich hoch einzuschätzen, weshalb die Kosten gegeneinander aufzuheben sind.
Dr. Milger
[X.]
Dr. Schneider

[X.]
Hoffmann

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 26.02.2016 -
33 [X.] 3439/15 (50) -

LG [X.], Entscheidung vom 20.10.2016 -
2-11 S 76/16 -

Meta

VIII ZR 284/16

19.07.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. VIII ZR 284/16 (REWIS RS 2017, 7793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7793

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