Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 2 StR 52/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4173

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[X.] vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, wobei er jeweils eine Schußwaffe mit sich führte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat ist dem Antrag des [X.], das Verfahren im Fall 9 der Anklage gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig einzustel-len, weil dieser Fall vom [X.] nicht ausgeurteilt worden sei, nicht ge-folgt. Den Urteilsausführungen ist in Verbindung mit dem handschriftlich abge-faßten verkündeten [X.] mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das [X.] alle angeklagten Fälle ausgeurteilt hat. - 3 - Mit der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 30. Juni 2004 [X.] dem Angeklagten vorgeworfen, in der [X.] von Anfang Mai 2003 bis Anfang Februar 2004 in neun Fällen jeweils ein halbes Kilogramm Amphetamin hervor-ragender Qualität von dem gesondert verfolgten [X.] erworben zu haben. Außerdem soll er am 5. Februar 2004 in seiner Wohnung mehr als zweieinhalb Kilogramm Amphetamin aufbewahrt haben, wovon er am [X.] jenes Tages 983,6 g an [X.] und [X.] B. verkauft haben soll. Das [X.] hat den rechtlichen Hinweis gegeben, daß es sich im letzten angeklagten Komplex um zwei tatmehrheitliche Straftaten handeln könnte. Im Urteil hat es festgestellt, daß der Angeklagte in der [X.] von Anfang Mai 2003 bis Anfang Februar 2004 bei acht Gelegenheiten je 500 g Ampheta-min in pastenartiger Konsistenz mit hohem Wirkstoffgehalt sowie 1000 g Kof-fein von [X.] gekauft hat, die er miteinander vermischte und als —[X.] verkaufte. Als Fälle 9 und 10 des Urteils wird geschildert, daß der An-geklagte am 5. Februar 2004 ca. 2500 g Amphetamin in seiner Wohnung auf-bewahrte, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. 1000 g Amphetamin in pastenartiger Konsistenz habe der Angeklagte von einem —[X.] erworben, ferner von [X.] 1500 g —[X.]. Von dem von [X.] gekauften Amphetamin habe der Angeklagte diesem und [X.] B. am Nachmittag des 5. Februar 2004 983,6 g zurückverkauft. Das [X.] ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es sich bei den am 5. Februar 2004 in der Wohnung des Angeklagten aufbewahrten 1500 g —[X.] um das Rauschgift handelte, daß der Angeklagte beim letzten der [X.] neun Käufe von [X.] erworben hatte. Hierfür sprechen die mengenmäßige Übereinstimmung (der Angeklagte hat jeweils 500 g Ampheta-min und 1000 g Koffein erworben und zu 1500 g —[X.] vermischt) und die - 4 - zeitliche Überschneidung (Anfang/5. Februar 2004) zwischen angeklagtem und ausgeurteiltem Fall. Der Umstand, daß die [X.] in dem der Urteilsver-kündung zugrunde liegenden handschriftlichen [X.] die Zahl der aus-geurteilten Fälle von elf auf zehn abgeändert hat, läßt erkennen, daß sie sich der Anzahl der angeklagten Fälle bewußt war. Wäre, wie der [X.] meint, die Anklage nicht erschöpft, so wäre der Senat für die beantragte Verfahrenseinstellung im übrigen nicht zuständig (vgl. [X.]R StPO § 352 Abs. 1 Prüfungsumfang 4; [X.], 551; [X.] Urteil vom 27. Juli 2000 [X.] 4 StR 189/00; Senatsbeschlüsse vom 23. März 2001 [X.] 2 StR 7/01 und vom 31. August 2001 [X.] 2 StR 324/01). [X.] Detter Ot-ten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 52/05

07.04.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 2 StR 52/05 (REWIS RS 2005, 4173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4173

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