Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2003, Az. 5 StR 289/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1932

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. August 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. August 2003beschlossen:1. Nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaftgegen das Urteil des [X.] vom28. Januar 2003 hat die Staatskasse die Kosten [X.] und die dadurch dem Angeklagten [X.]entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.2. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]wird das vorgenannte Urteil nach § 349Abs. 4 StPO aufgehoben in den Aussprüchen über diejeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen und hinsichtlich [X.] [X.] , soweit dessen Fahr-erlaubnis entzogen wurde; diese Anordnung entfällt.3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.4. Die Sache wird zur Bestimmung neuer [X.] und auch zur Entscheidung über die Ko-sten der Revisionen der Angeklagten [X.] an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.] wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in [X.] mit einer nicht geringen Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei- 3 -Jahren verurteilt, einen ihm gehörenden PKW eingezogen, seine Fahrer-laubnis unter Verhängung einer Sperre von zwei Jahren entzogen und [X.] von 130 Euro angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. DenAngeklagten [X.] hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmittelnunter Einbeziehung anderweitig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Verfall [X.] angeordnet. Die mit Sachrügen begründeten Revisionen der Ange-klagten führen zu dem im [X.] ersichtlichen Teilerfolg.Nach den Feststellungen des [X.] lernte der Angeklagte [X.]im Mai 2002 den aus [X.] zugereisten [X.]kennen, der in [X.] und Speed kaufen wollte. Der Angeklagte [X.]verwies ihn an den Angeklagten [X.] , der mit Hilfe seinesPKW von Dritten 1000 Tabletten [X.] und 50 g Amphetamin besorgteund diese Rauschgifte an [X.]verkaufte. Beide Angeklagte verkauftenferner am 27. Juli 2002 an [X.] [X.] getrennt voneinander und auf dessenInitiative [X.] weitere [X.]-Tabletten ([X.]1000; [X.] 1500) und Amphetamin ([X.]110 g). Der Angeklagte [X.] beschaffte sich am 7. August 2002 unter erneutem Einsatz seines PKW10.000 [X.]-Tabletten und ein Kilogramm Amphetamin für ein von [X.]nach seiner Festnahme in [X.] auf kriminalpolizeiliche Weisung initi-iertes Scheingeschäft.1. Die gegen den Angeklagten [X.]aus den Einzelstrafenacht Monate, zehn Monate und zwei Jahre Freiheitsstrafe gebildete Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren hat wegen eines Wertungsfehlers keinen [X.]. Das [X.] hat im Ansatz zutreffend erwogen, daß bei der Ge-samtstrafenbildung eine enge zeitliche, örtliche und situative [X.] drei Taten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden könnte (vgl.BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2; [X.], Praxis der Strafzumessung3. Aufl. [X.]. 662). Es hat die Taten aber als "voneinander völlig unabhängig"- 4 -([X.]) bewertet und den jeweiligen Ankauf durch den gleichen Erwerber als"unmaßgebliche Verbindung" ([X.]) gewürdigt. Eine [X.] drei Jahren, die sich der Summe der Einzelstrafen eher nähere, sei [X.] angemessen ([X.]). Diese Wertung findet in den Feststellungen zuden [X.] aber keine Stütze. Schon der allein jeweils von [X.]ausgehende [X.] bildet vorliegend eine gewichtige situative Verknüp-fung der Taten. Zudem hat das [X.] [X.] im Zusammenhang mit einerbedenklichen Relativierung der erforderlichen Gesamtstrafenbildung [X.] dierecht schnelle [X.] selbst erwogen ([X.]) und auf die nämlichen [X.] hingewiesen ([X.] 7).2. Auch die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen [X.]. Das [X.] hat nicht begründet, daß der Angeklagte noch zumZeitpunkt des Urteils ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 2 StGB war. [X.] war hier aber geboten, weil die Taten und das Verhalten [X.] nach ihrer Begehung von Besonderheiten gekennzeichnet [X.], die gegen einen künftigen Mißbrauch der Fahrerlaubnis sprechen (vgl.BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5; BGH StV 1994, 314 f.; 1999, 18 f.).Die beiden Verurteilungen auf Grund des Vergehenstatbestandes des § 29Abs. 1 Nr. 1 BtMG entfalten eine eher geringe Indizwirkung (vgl. [X.] 2003, 74; [X.], 26). Gleiches gilt auch für das [X.] mit einer nicht geringen Menge im dritten Fall. Das [X.] hathier vor allem wegen der polizeilichen Tatprovokation rechtsfehlerfrei einenminderschweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. In diesem [X.] auch der Einsatz des PKW des Angeklagten zur [X.] dieser Provokation erfaßt (vgl. [X.], 18; BGHR StGB § 69Abs. 1 Entziehung 5). Auch eine Gesamtschau aller drei Taten begründetwegen ihres situativen Zusammenhangs noch keine gesteigerte Indizwir-kung. Schließlich war der nicht vorbestrafte Angeklagte Ersttäter, voll ge-ständig und zeigte Einsicht und Reue (vgl. [X.], 18 f.). Sein erstam 8. Juli 2002 für 7500 Euro gekaufter PKW wurde eingezogen. Diese vomTatrichter nicht hinreichend gewürdigten Besonderheiten lassen es als fern-- 5 -liegend erscheinen, daß weitere Verletzungen von Kraftfahrerpflichten durchden Angeklagten zu erwarten sind. Der Senat schließt aus, daß sich in einerneuen Verhandlung auch Feststellungen treffen lassen, die eine Entziehungder Fahrerlaubnis stützen könnten. Deshalb läßt der Senat in entsprechenderAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anordnung der Maßregel entfallen.3. Auch die aus [X.] von sechs Monaten und einemJahr und einbezogenen Geldstrafen von 90 und 20 Tagessätzen gebildeteGesamtfreiheitsstrafe beim Angeklagten [X.]von einem Jahr und [X.] begegnet durchgreifenden Bedenken. Das [X.] hat mit dergleichen Bewertung wie beim Angeklagten [X.] einen [X.], zeitlichen und situativen Zusammenhang der [X.] ([X.] 21). Es hat auch eine Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 [X.] erwogen (vgl. dazu [X.] aaO [X.]. 670 m. w. N.). Zudem hätte [X.] werden müssen, daß die Geldstrafen aus der Verletzung [X.] entstandenen waren (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbezie-hung, nachteilige 5).4. [X.] müssen demnach neu bemessen werden. DerAufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorliegenden [X.] nicht. Der neue Tatrichter wird zusätzliche Feststellungen tref-fen können, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen.Für die erneut vorzunehmende Prüfung der Frage, ob hinsichtlich [X.] [X.]eine Aussetzung der Vollstreckung in Betracht kommt,weist der Senat darauf hin, daß bei einer Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafeaus Einzelstrafen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vielfach Umstände [X.] von § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sein werden (vgl. BGHR StGB § 56Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 7; [X.] aaO [X.]. 669 und 164m. w. N.). Die Begründung, mit der eine Strafaussetzung zur Bewährung ver-sagt wurde, ist nicht tragfähig.[X.]RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 289/03

12.08.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2003, Az. 5 StR 289/03 (REWIS RS 2003, 1932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1932

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