Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 2 ARs 358/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14994

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 358/14
2 AR 255/14

vom
25. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO

Az.: 504 Js 156/11 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 5 [X.] [X.]
Az.: 8 AR 5/14 Amtsgericht [X.]

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 25. Februar 2015
beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird ge-mäß §
15 StPO dem

Amtsgericht [X.]
übertragen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsge-richt [X.] liegen vor. Das an sich zuständige [X.] ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in [X.] lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des
vorliegen-den Gutachtens
ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach [X.] rei-sen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das [X.] schließ-lich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst

1
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3
-
außerhalb des eigenen Bezirks in [X.] durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.
Mai 2000 -
2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1).
Fischer Appl

Krehl

Eschelbach Zeng

Meta

2 ARs 358/14

25.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 2 ARs 358/14 (REWIS RS 2015, 14994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14994

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