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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 358/14
2 AR 255/14
vom
25. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 15 StPO
Az.: 504 Js 156/11 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 5 [X.] [X.]
Az.: 8 AR 5/14 Amtsgericht [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 25. Februar 2015
beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird ge-mäß §
15 StPO dem
Amtsgericht [X.]
übertragen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Amtsge-richt [X.] liegen vor. Das an sich zuständige [X.] ist aus tatsächlichen Gründen verhindert, die Hauptverhandlung durchzuführen. Der in [X.] lebende Angeklagte ist nicht reisefähig; auf der Grundlage des
vorliegen-den Gutachtens
ist es ausgeschlossen, den Angeklagten nach [X.] rei-sen zu lassen. Ohne Ermessensfehler hat das [X.] schließ-lich ausdrücklich auch davon abgesehen, die Hauptverhandlung selbst
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außerhalb des eigenen Bezirks in [X.] durchzuführen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.
Mai 2000 -
2 ARs 126/00, BGHR StPO § 15 Verhinderung 1).
Fischer Appl
Krehl
Eschelbach Zeng
Meta
25.02.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2015, Az. 2 ARs 358/14 (REWIS RS 2015, 14994)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14994
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