Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. VIII ZB 57/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1336

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren


Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780018136934 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).

II.

2

Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.

3

Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass er gegen den kostenauslösenden Senatsbeschluss vom 7. August 2018, mit welchem nach Belehrung seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, wirkt sich weder auf den Kostenansatz aus, noch gebietet es das beantragte "Ruhen des gesamten Kostenverfahrens".

4

Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben.

III.

5

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Schmidts

Meta

VIII ZB 57/18

22.11.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. Mai 2018, Az: 2 W 17/18

§ 66 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. VIII ZB 57/18 (REWIS RS 2018, 1336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1336

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 74/17 (Bundesgerichtshof)

Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren


VIII ZB 68/17 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 35/18 (Bundesgerichtshof)

Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Gebühr bei Vorlage einer als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnung …


VIII ZB 67/17 (Bundesgerichtshof)


I ZB 32/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 269/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.