Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. VIII ZB 57/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 1336

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Gegenstand

Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren


Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des [X.] vom 24. August 2018 - Kostenrechnung mit [X.] 780018136934 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Über den als Erinnerung gegen den [X.] gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach [X.] der Einzelrichter (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 5, mwN).

II.

2

Die zulässige Erinnerung des [X.] hat keinen Erfolg.

3

Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten. Solche bringt der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass er gegen den kostenauslösenden Senatsbeschluss vom 7. August 2018, mit welchem nach Belehrung seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, wirkt sich weder auf den [X.] aus, noch gebietet es das beantragte "Ruhen des gesamten Kostenverfahrens".

4

Zudem ist der [X.] zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des [X.] in Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben.

III.

5

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 57/18

22.11.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. Mai 2018, Az: 2 W 17/18

§ 66 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.11.2018, Az. VIII ZB 57/18 (REWIS RS 2018, 1336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1336

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