Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. VIII ZB 67/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13793

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:190218BVIIIZB67.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 67/17
vom

19. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2018 durch [X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des [X.] vom 10. Januar 2018 -
Kostenrechnung mit [X.] 780018101129 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den [X.] der Zivilkammer 67 des [X.] vom 21. September 2017 (67 [X.]/17) durch Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung durch Beschluss vom 30. Januar 2018 zurückgewie-sen. Gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Erinnerung eingelegt.
2. Über die Erinnerung entscheidet beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter ([X.], [X.] vom 23.
April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn. 7).
3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Nicht zulässig sind damit alle Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung einer [X.] als solche richten.

1
2
3
-
3
-

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zu-treffend eine Gebühr nach Nummer 1820 des Kostenverzeichnisses -
KV -
(An-

Vergeblich macht der Beklagte geltend, Gerichtskosten dürften "bei [X.] und geringem Einkommen" nicht in Rech-nung gestellt werden.
Der Beklagte hat mit der Einreichung der [X.] vom 15.
Oktober 2017, welche (fett gedruckt) mit "Rechtsbeschwerde" überschrie-ben und mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 und 12. Dezember 2017 ergänzt worden ist, nicht allein Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragt. Vielmehr hat er zugleich (unein-geschränkt) Rechtsbeschwerde eingelegt, ohne dies unter den Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Da das eingelegte Rechtsmittel keine Einschränkung enthält, dass es unter die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist, liegt eine (kostenauslösende) Rechtsmitte-leinlegung ohne Verknüpfung mit dem Ausgang der [X.] vor.
Die geltend gemachte Mittellosigkeit steht der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten im Übrigen nicht entgegen ([X.], Beschluss vom 8.
August 2014 -
IX
ZR 189/10, juris Rn. 2).
4
5
6
7
-
4
-

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§
66 Abs.
8 Satz
1 GKG).

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2017 -
9 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.09.2017 -
67 [X.]/17 -

8

Meta

VIII ZB 67/17

19.02.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2018, Az. VIII ZB 67/17 (REWIS RS 2018, 13793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13793

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 73/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.