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Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Erhebung inhaltlicher Einwendungen gegen die Kostenentscheidung
Die als Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des [X.] vom 5. Juni 2023 - Kostenrechnung zum [X.] 780023122425 - auszulegende Eingabe wird zurückgewiesen.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2023 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 5. November 2022 auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und diese Entscheidung nicht anfechtbar ist; außerdem war die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Gerichtskosten sind vom Schuldner mit der Kostenrechnung vom 5. Juni 2023 zum [X.] 780023122425 erhoben worden.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner als Erinnerung auszulegenden Eingabe vom 17. Juni 2023. Der [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 9. März 2023 - [X.] 105/22, juris Rn. 3 mwN), hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den [X.] selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der [X.] erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - [X.] 74/20, juris Rn. 4 mwN).
Der [X.] vom 31. Januar 2023 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 19. April 2023 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des [X.] (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen. Soweit die Ausführungen der Erinnerung dahingehend auszulegen sind, dass sie sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2017 - [X.] 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. [X.]; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Schwonke
Meta
26.06.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 19. April 2023, Az: I ZB 22/23, Beschluss
§ 66 Abs 1 GKG, Nr 2124 GKVerz
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2023, Az. I ZB 22/23 (REWIS RS 2023, 4595)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4595
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.