Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023, Az. B 8 SO 20/22 R

8. Senat | REWIS RS 2023, 10548

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. März 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist die Übernahme von [X.]estattungskosten.

2

Der getrennt lebende Ehemann der Klägerin (im [X.]) verstarb am 30.1.2015. Zu diesem Zeitpunkt bezogen die Klägerin und [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]). [X.] hinterließ zwei gemeinsame volljährige Kinder. Die Klägerin und die Tochter schlugen das Erbe aus. Der [X.] ist alleiniger Erbe (Erbschein vom 16.3.2015).

3

Die Klägerin beantragte am [X.] die Übernahme der [X.]estattungskosten beim [X.]eklagten und veranlasste die [X.]estattung. Für die Durchführung der [X.]estattung am 10.2.2015 berechnete das [X.]estattungsunternehmen 1511,45 [X.] (Rechnung vom 2[X.], zahlbar innerhalb von 14 Tagen). Daneben entstanden Kosten für eine Trauerrede (220 [X.]; Rechnung vom 15.2.2015) und für die Einäscherung (271,52 [X.]; Rechnung vom 18.2.2015). Ein an die Klägerin gerichteter Gebührenbescheid für ein Urnengemeinschaftsgrab (720,25 [X.]; Gebührenbescheid vom 25.2.2015) ist in der Folge aufgehoben worden.

4

Der [X.]eklagte lehnte die Kostenübernahme mit der [X.]egründung ab, die Klägerin sei nicht Verpflichtete iS des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch - Sozialhilfe - ([X.][X.] XII), weil allein ihr [X.] als Erbe zur Kostentragung gemäß § 1968 [X.]ürgerliches Gesetzbuch ([X.]G[X.]) verpflichtet sei. Im Übrigen seien die geltend gemachten Kosten nur zum Teil angemessen ([X.]escheid vom 17.4.2015; Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015).

5

Die Klage, die die Klägerin zunächst auf die Übernahme der vom [X.]eklagten als angemessen angesehenen Kosten (2106,07 [X.]) beschränkt hat, hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> [X.] vom 29.3.2019). Auf die [X.]erufung, die die Klägerin zuletzt weiter auf Kosten aus der Rechnung des [X.]estattungsunternehmens in Höhe von 1068,30 [X.] zuzüglich Mahn- und Verzugskosten, die Kosten für die Einäscherung iHv 271,52 [X.] und die Kosten für die Trauerrede iHv 220 [X.] beschränkt hat, hat das [X.] ([X.]) [X.] das Urteil des [X.] und den angefochtenen [X.]escheid des [X.]eklagten aufgehoben und den [X.]eklagten zur beantragten Kostenerstattung verurteilt (Urteil vom 10.3.2022). Zur [X.]egründung hat das [X.] ausgeführt, dass die Anspruchsberechtigung nicht bereits durch die Existenz eines vorrangig Verpflichteten ausgeschlossen sei. Der Zweck des § 74 [X.][X.] XII, eine würdige [X.]estattung des Verstorbenen zu gewährleisten, werde verfehlt, wenn Hinterbliebene nicht abschätzen könnten, ob sie den sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen können. Zum Zeitpunkt der [X.]eauftragung der [X.]estattung habe nicht festgestanden, ob der [X.] das Erbe antrete und sich um die [X.]estattung des [X.] kümmern würde. Der Klägerin sei die Kostentragung auch nicht zumutbar, weil sie nach ihrem Einkommen nicht zur Kostentragung fähig sei und auch nicht auf einen Erstattungsanspruch gegen ihren [X.] verwiesen werden könne, der selbst Leistungen nach dem [X.] bezogen habe. Die noch geltend gemachten Kosten seien der Höhe nach angemessen. Zusätzlich habe der [X.]eklagte die Mahn- und Verzugskosten aus der Rechnung des [X.]estatters zu leisten, weil diese nach der rechtswidrigen Ablehnung unvermeidbar gewesen seien.

6

Mit seiner Revision rügt der [X.]eklagte eine Verletzung von § 74 [X.][X.] XII. Er ist der Auffassung, dass nur der [X.] als Erbe [X.] iS des § 74 [X.][X.] XII sei. Im Übrigen sei eine würdevolle [X.]estattung durch die Möglichkeit der Amtsbestattung gewährleistet. Weiterhin bestünde die landesrechtliche [X.]estattungspflicht unabhängig von einer Refinanzierungsmöglichkeit. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass gezielt zahlungsunfähige Hinterbliebene die [X.]estattung veranlassten, um eine Zahlungspflicht vorrangig verpflichteter [X.] zu vermeiden.

7

Der [X.]eklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 10. März 2022 aufzuheben und die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 29. März 2019 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] kann der [X.] nicht abschließend über den geltend gemachten Anspruch entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2015 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die [X.]ostenübernahme für die am 10.2.2015 erfolgte Bestattung abgelehnt hat. Die [X.]lägerin wendet sich hiergegen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG); den streitgegenständlichen Anspruch auf Übernahme der [X.]osten der Bestattung hat sie im Berufungsverfahren der Höhe nach auf 1559,82 [X.] nebst wegen der Höhe nach noch nicht weiter bestimmter Mahn- und [X.] aus der Rechnung des Bestatters begrenzt. Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass in der Erweiterung des [X.] um die Mahn- und [X.] keine [X.]lageänderung liegt (vgl § 99 Abs 3 [X.] 2 SGG).

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 74 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des [X.] in das [X.], [X.] 3022) in Betracht. Danach werden die erforderlichen [X.]osten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die [X.]osten zu tragen.

Auf Grundlage der Feststellungen des [X.] kann die Zuständigkeit des Beklagten für die begehrte Leistung nicht abschließend beurteilt werden. Der Beklagte ist zwar als örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständiger Leistungsträger (§ 97 Abs 1, § 97 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 2 des [X.] zur Ausführung des [X.] <AG-[X.] M-V> in der Fassung vom 20.12.2004; Gesetzblatt für [X.] <GVOBl [X.]> S 546). Gemäß § 98 Abs 3 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 20.12.2012, [X.] 2783) ist in den Fällen des § 74 [X.] der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Bezieht der Verstorbene bis zum Tod Leistungen nach dem [X.], ist für die örtliche Zuständigkeit der Sterbeort maßgeblich, der bislang vom [X.] nicht festgestellt ist. § 98 Abs 3 Alt 1 [X.] erfasst dagegen nur Fälle des Leistungsbezugs nach dem [X.] (anders [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl 2024, § 74 Rd[X.] 48, der von einem gesetzgeberischen Versehen ausgeht; wie hier [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Mai 2022, [X.] § 98 Rd[X.] 85a; [X.] in BeckO[X.] Sozialrecht, § 98 [X.] Rd[X.] 29, Stand 1.12.2023; Söhngen in jurisP[X.]-[X.], §98 Rd[X.] 61, Stand 21.2.2023; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, § 74 Rd[X.] 18, Stand 20.2.2023; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Busse, [X.], 21. Aufl 2023, § 74 Rd[X.] 113). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 98 Abs 3 [X.]. Der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistet, verfügt als aktenführende Stelle bereits über für die Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach § 74 [X.] relevante Informationen, insbesondere über den Umfang des Vermögens und damit ggf den Nachlass des Verstorbenen, der vorrangig für die Bestattung einzusetzen ist. Diese Vereinfachungsgesichtspunkte für das Verfahren sind maßgeblicher Zweck der Zuständigkeitsregelung. Auf den Leistungsbezug nach dem [X.] ist dieser Gedanke aber nicht übertragbar, weil für Leistungen an diesen Personenkreis seit dem 1.1.2005 der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig ist (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 iVm §§ 44b, 6d [X.]).

Die Zuständigkeit des Beklagten unterstellt, hat die [X.]lägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten. Sie ist aufgrund der landesrechtlichen Bestattungspflichten Verpflichtete iS § 74 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass ihren [X.] als Erben die (endgültige) Pflicht zur Tragung der Beerdigungskosten trifft. Nach den bindenden Feststellungen des [X.] ist sie wegen der [X.]osten, soweit diese noch im Streit sind, auch einer Verbindlichkeit ausgesetzt, sodass im Ausgangspunkt ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Der [X.] kann indes auf Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht beurteilen, ob es sich bei den [X.]osten in allen Punkten, insbesondere auch bei den Mahn- und [X.], um erforderliche Bestattungskosten handelt. Soweit die [X.]osten erforderlich sind, ist der [X.]lägerin die Tragung aber nicht zumutbar, wovon das [X.] zu Recht ausgegangen ist.

[X.] iS des § 74 [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, wer der mit der Bestattung verbundenen [X.]ostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl [X.] <BSG> vom [X.] [X.] 8/19 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 4 Rd[X.] 13; vgl bereits zu § 15 des [X.] <[X.]> [X.] <BVerwG> vom 30.5.2002 - 5 C 14.01 - BVerwGE 116, 287, 290). Eine Verpflichtung kann durch die Stellung als Erbe (§ 1968 BGB) oder Unterhaltsverpflichteter (§ 1615 Abs 2, §§ 1615m, 1615n BGB) oder aus einer landesrechtlichen Bestattungspflicht folgen (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 1, Rd[X.] 13; BSG vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 20/10 R - [X.], 61 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 2, Rd[X.] 17). Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) ist die [X.]lägerin nach § 9 Abs 2 [X.] 1 des Bestattungsgesetzes [X.] ([X.] M-V, hier in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des [X.]päischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 7.5.2008, GVOBl M-V [X.]) zur Besorgung der Bestattung vorrangig vor ihren [X.]indern und unabhängig von deren Erbenstellung verpflichtet.

Die Anspruchsberechtigung der [X.]lägerin als Verpflichtete iS von § 74 [X.] wird nicht durch die [X.]ostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die [X.]osten der Beerdigung des Erblassers. Im Verhältnis zu einer nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen verpflichteten Person steht letzterer ein Erstattungsanspruch gegen den Erben zu, sodass die endgültige [X.]ostenlast den Erben trifft. Dies führt jedoch nicht zu einem Fortfall der Anspruchsberechtigung für den nach den Landesgesetzen Verpflichteten ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 74 Rd[X.] 5b, Stand September 2021; Strnischa in Oestreicher/[X.], [X.], § 74 Rd[X.] 8, Stand 96. EL März 2022; [X.], [X.] 2022, 541, 542; [X.], [X.] 2022, 500, 501; Gotzen, [X.], 223, 224; [X.] in BeckO[X.] Sozialrecht, § 74 [X.] Rd[X.] 6, Stand 1.12.2023; [X.] in jurisP[X.]-[X.], Stand 20.2.2023, § 74 Rd[X.] 33; Bayerisches [X.] vom 17.3.2022 - L 8 [X.] 170/21 - Rd[X.] 30, 35; [X.] Baden-Württemberg vom 25.2.2016 - L 7 [X.] 2468/13 - Rd[X.] 28).

Schon dem Wortlaut lässt sich ein solcher Nachrang nicht entnehmen (vgl [X.], [X.] 2022, 500, 501 f). Eine solche Einschränkung entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Norm, eine würdige Bestattung des Verstorbenen auch in den Fällen zu gewährleisten, in denen es dem Verpflichteten nicht zumutbar ist, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Dieser Zweck gebietet es, den aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften [X.] nicht schon unter Hinweis auf einen Erben von der Anspruchsberechtigung nach § 74 [X.] auszuschließen; denn oftmals steht die Erbfolge vor Ablauf der Frist zur Bestattung, die in [X.] zehn Tage beträgt, noch nicht fest ([X.], [X.] 2022, 500, 501; [X.] [X.] 2022, 541, 543; Schleswig-Holsteinisches [X.] vom 25.9.2019 - L 9 [X.] 8/16 - Rd[X.] 39). Allein der Erstattungsanspruch gegen den (ggf unbekannten) Erben aus § 1968 BGB bietet aber für den mittellosen [X.] keine mit dem Anspruch auf Bestattungskosten vergleichbare Sicherheit, die ihn in die Lage versetzt, seiner Pflicht zur Bestattung nachzukommen. Selbst wenn der Erbe bereits feststeht, wird der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bestattungspflichtige nicht durch Verweis auf den Erben von seiner Stellung als [X.] frei (anders [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Busse, [X.], 21. Aufl 2023, § 74 Rd[X.] 6; Schleswig-Holsteinisches [X.] vom 25.9.2019 - L 9 [X.] 8/16 - Rd[X.] 37 f). Der Ehegatte hat nach dem vom [X.] bindend festgestellten Landesrecht vielmehr in jedem Fall für die Bestattung zu sorgen und kann sich also der [X.]ostenlast zumindest vorerst nicht entziehen (vgl zu diesem Gesichtspunkt bereits BSG vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 1, Rd[X.] 13).

Der Stellung als Verpflichtetem steht auch nicht entgegen, dass die Ordnungsbehörde bei Untätigkeit der [X.] die Bestattung besorgt (§ 9 Abs 3 [X.] M-V) und damit eine würdevolle Bestattung gewährleistet ist. Die Bestattung soll auch nach den landesrechtlichen Vorgaben vorrangig durch nahe Angehörige erfolgen; § 74 [X.] soll es dem nach Landesrecht [X.] gerade ermöglichen, eine Bestattung unter Berücksichtigung seiner angemessenen Wünsche und ggf des Verstorbenen zu gewährleisten (BSG vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 3 Rd[X.] 13; BSG vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 20/10 R - [X.], 61 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 2, Rd[X.] 18; BSG vom [X.] [X.] 8/19 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 4 Rd[X.] 17). Erforderlich können [X.]osten deshalb iS des § 74 [X.] auch sein, soweit sie über den Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung liegen ([X.] in LP[X.]-[X.], 12. Aufl 2020, § 74 Rd[X.] 16 mwN; im Einzelnen sogleich). Ein Verweis des Trägers der Sozialhilfe auf die (subsidiäre) Amtsbestattung scheidet damit nach Sinn und Zweck des § 74 [X.] aus.

Auf Grundlage der Feststellungen des [X.] ist die [X.]lägerin auch wegen aller noch im Streit stehenden [X.]osten der Bestattung einer Forderung ausgesetzt, wie dies § 74 [X.] weiter voraussetzt (vgl nur BSG vom [X.] [X.] 8/19 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 4 Rd[X.] 15 mwN). Die Erforderlichkeit der [X.]osten lässt sich für den [X.] aber nicht abschließend überprüfen. Sie ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln und zu beurteilen; es ist hierbei eine den [X.] berücksichtigende Entscheidung unter Beachtung religiöser Bekenntnisse (Art 4 Grundgesetz <GG>) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde und den angemessenen Wünschen der [X.] (§ 9 Abs 2 [X.]) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 [X.]) zu treffen. § 74 [X.] erfasst dabei nur die Bestattungskosten selbst, also die [X.]osten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw mit ihrer Durchführung unmittelbar verbunden und angemessen sind, nicht dagegen solche [X.]osten, die lediglich anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (zum Ganzen BSG vom [X.] [X.] 8/19 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 4 Rd[X.] 17; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 3 Rd[X.] 13; BSG vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 20/10 R - [X.], 61 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 2, Rd[X.] 18 ff).

Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass damit die [X.]osten für die Einäscherung, die mit der gewählten Bestattung zwingend verbunden sind, und die [X.]osten für die Trauerrede jeweils in voller Höhe als angemessene [X.]osten zu übernehmen sind. Auch eine Trauerrede ist unmittelbar auf die Bestattung selbst ausgerichtet, sie soll die Persönlichkeit des Verstorbenen würdigen und ist auch bei einfachen Bestattungen allgemein üblich. Eine hierauf gerichtete Begleitung durch einen freien Trauerredner (alternativ zu einer kirchlichen Begleitung) gehört damit zu den Bestattungskosten iS des § 74 [X.] (anders Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl 2024, § 74 Rd[X.] 34; wie hier [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, § 74 Rd[X.] 72, Stand 20.2.2023; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 74 Rd[X.] 17, Stand September 2021).

Hinsichtlich der Rechnung des Bestattungsunternehmens kann der [X.] aber mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, inwieweit es sich hierbei um erforderliche Bestattungskosten handelt. Das [X.] hat keine Feststellungen zu den einzelnen Positionen der Rechnung getroffen, um - wie im [X.] erforderlich - Grund und Höhe des Leistungsanspruchs in vollem Umfang zu überprüfen. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist aber einige Abrechnungsposten - insbesondere bezüglich der Position "Erledigung der Formalitäten" - auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl BSG vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 20/10 R - [X.], 61 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 2, Rd[X.] 20). Andererseits ist der Streit nur der Höhe nach auf eine Summe begrenzt, nicht aber auf einzelne [X.]ostenpositionen der Rechnung, sodass sich ein Anspruch auf Übernahme von [X.]osten in der geltend gemachten Höhe auch aus Positionen ergeben könnte, die der Beklagte nicht als angemessen angesehen hat.

Bestand im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten ein Anspruch auf deren Übernahme durch den Sozialhilfeträger, kommt eine Übernahme der Mahn- und [X.] durch diesen in Betracht, allerdings abweichend von der Auffassung des [X.] nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, die bislang nicht überprüft sind. Die zivilrechtliche Zahlungsverpflichtung für die geltend gemachten Beträge des [X.] besteht allein für die [X.]lägerin. Damit trifft auch diese grundsätzlich bei verspäteter Weiterleitung von erhaltenen Sozialhilfeleistungen an den Forderungsinhaber die Folgen des Zahlungsverzugs (§ 280 Abs 1 und 2, §§ 286, 288 BGB). Ist der Leistungsempfänger dagegen mittellos, weil entsprechende Ansprüche vom Träger der Sozialhilfe rechtswidrig nicht (oder nicht rechtzeitig) gewährt worden sind, gehören auch die [X.] und Mahnkosten zu den übernahmefähigen [X.]osten, soweit sie für den Leistungsempfänger gerade wegen der Mittellosigkeit unabwendbar waren (vgl BSG vom 15.11.2012 - [X.] [X.] 3/11 R - [X.] 4-3500 § 32 [X.] 2 Rd[X.] 19 zu den gesetzlichen Säumniskosten und Mahngebühren nach § 250 Abs 2, § 252 Abs 1 Satz 1 [X.] V; in diesem Sinne auch Bayerisches [X.] vom 25.10.2018 - L 8 [X.] 294/16 - Rd[X.] 44; weitergehend [X.] in jurisP[X.]-[X.], 3. Aufl 2020, § 74 Rd[X.] 68.2, Stand 20.2.2023; [X.] in LP[X.]-[X.], 12. Aufl 2020, § 74 Rd[X.] 17; aA [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 74 Rd[X.] 19, Stand September 2021).

Eine Übernahme scheidet aber aus, wenn andere Möglichkeiten der Abwendung der [X.], vor allem eine Stundung beim Bestattungsunternehmen bis zur endgültigen Entscheidung des Leistungsträgers, bestanden haben (ähnlich BSG vom [X.] [X.]/09 R - [X.], 190 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 41, Rd[X.] 35). Ob die Mahn- und [X.] in diesem Sinne unvermeidbar waren, lässt sich den Feststellungen des [X.] nicht entnehmen. Zwar hat das [X.] ausgeführt, dass die mittellose [X.]lägerin die Entstehung weiterer [X.]osten durch Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bestattungshaus vermieden habe. Es fehlt jedoch an Feststellungen für die erforderliche Prüfung, ob eine solche Vereinbarung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können und [X.]osten also vermeidbar waren.

Die Tragung der im Ergebnis der abschließenden Ermittlungen des [X.] als erforderlich anzusehenden [X.]osten ist der [X.]lägerin nicht zumutbar. Diese Prüfung, die das [X.] bezogen auf den (im Ausgangspunkt) maßgeblichen Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen im März 2015 (§ 271 BGB; dazu nur BSG vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 1, Rd[X.] 17; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 3 Rd[X.] 17) durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden.

Mit der "Zumutbarkeit" der [X.]ostentragung ist in § 74 [X.] eine eigenständige, der vollen gerichtlichen [X.]ontrolle unterliegende [X.] normiert, die nicht gleichbedeutend mit der Bedürftigkeit im Sinne des [X.] ist. Deshalb sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch soweit sie sozialhilferechtlich im Allgemeinen unbeachtlich sind (stRspr; zuletzt BSG vom [X.] [X.] 8/19 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 4 Rd[X.] 18 mwN).

Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten kommt dabei besondere Bedeutung zu. Sofern der Verpflichtete Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.] oder dem [X.] bezieht, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit auszugehen (vgl BSG vom [X.] [X.] 8/19 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 4 Rd[X.] 18; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 3 Rd[X.] 15; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 1, Rd[X.] 17). Auf Grundlage der Feststellungen des [X.] war die [X.]lägerin im März 2015 bedürftig iS von § 19 Abs 3 iVm § 85 Abs 1 [X.]. Sie war [X.] und bezog neben den Leistungen nach dem [X.] (692,40 [X.]) monatlich 102 [X.] aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Damit überstieg das Einkommen die Einkommensgrenze des § 85 [X.] von 1093 [X.], die sich aus dem [X.] Betrag der Regelbedarfsstufe 1 iHv 399 [X.] sowie den [X.]osten der Unterkunft iHv 295 [X.] zusammensetzte, unabhängig von weiteren Absetzbeträgen nicht (zu den Folgen unterschiedlicher Absetzbeträge im [X.] und im [X.] BSG vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 1, Rd[X.] 18).

Übersteigendes Einkommen ist auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht erzielt worden. Der Einsatz einer (großen) Witwenrente zur Deckung der Bestattungskosten ist zwar im Grundsatz zumutbar, soweit solches Einkommen nicht vorrangig zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts verwendet wird. Insbesondere die im Sterbevierteljahr gezahlten höheren Beträge dienen gerade auch zur Begleichung von Aufwendungen, die durch den Tod des Versicherten entstehen. Auf Grundlage der Feststellungen des [X.] war die laufende Rentenzahlung (237,44 [X.] monatlich) aber vom Rentenversicherungsträger erst im Mai 2015 aufgenommen und die Rentennachzahlung für das Sterbevierteljahr (1212,69 [X.]) noch im Zeitpunkt seiner Entscheidung (im März 2022) einbehalten worden. Für einen Sachverhalt, der ein Abweichen von der starren, auf den Monat bezogenen Einkommensgrenze zu Lasten der nachfragenden Person erlaubt, bestehen deshalb und angesichts der recht geringen Rentenhöhe keine Anhaltspunkte, zumal zerrüttete Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem [X.] und dem [X.], die hier in der langjährigen Trennung der Eheleute liegen, höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit im Hinblick auf den Einsatz von die Einkommensgrenze nur geringfügig übersteigenden Einkommens begründen (vgl zum Ganzen BSG vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 3 Rd[X.] 28 ff).

Die [X.]lägerin kann im Rahmen der Zumutbarkeit schließlich nicht auf Ausgleichsansprüche gegen ihren [X.], den Erben, verwiesen werden; denn die Durchsetzung dieses Anspruchs erscheint auf Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.], die der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen hat, nicht ohne Weiteres realisierbar. Der zur Bestattung Verpflichtete muss sich aber nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen, um (vorrangige) Ausgleichsansprüche gegen den Erben aus § 1968 BGB durchzusetzen (vgl bereits BSG vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 1 zu einem Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Grundlage von § 1615 BGB).

Die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des § 74 [X.] stellt eine spezialgesetzliche Ausprägung des Nachranggrundsatzes (vgl § 2 [X.]) dar (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] 3 Rd[X.] 30 mwN). Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sind ohne Weiteres realisierbare Ansprüche gegen Dritte, die zur Tragung der Bestattungskosten vorrangig verpflichtet sind, zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu erwarten, dass der zur Durchführung der Bestattung Verpflichtete Erstattungsansprüche gegen den Erben aus § 1968 BGB geltend macht. Dies umfasst auch eine gerichtliche Geltendmachung, sofern der Anspruchsgegner nicht zahlungswillig ist. In diesem Sinne bietet § 74 [X.] keinen Schutz vor innerfamiliären [X.]onflikten ([X.] Baden-Württemberg vom 26.2.2019 - L 2 [X.] 2529/18 - Rd[X.] 56; Schleswig-Holsteinisches [X.] vom [X.] [X.] 31/13 - Rd[X.] 46). Der Verweis auf vorrangige Ansprüche nach § 1968 BGB hängt auch nicht davon ab, dass die [X.] im Zeitpunkt der Beauftragung der Bestattung oder der Fälligkeit der daraus resultierenden [X.]osten abgelaufen ist. Sollte ein Erbe zu einem späteren Zeitpunkt ausschlagen, wirkt dies vielmehr gemäß § 1953 BGB auf den Beurteilungszeitpunkt, die Fälligkeit der Forderung, zurück.

Dies ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen der Anspruch tatsächlich realisierbar ist. Der Verpflichtete muss sich nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Vielmehr ist in diesen Fällen der Anspruch durch den Träger der Sozialhilfe auf sich überzuleiten (§ 93 [X.]). Diesem ist - im Gegensatz zu dem Verpflichteten - das Prozessrisiko zumutbar (BSG vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 1, Rd[X.] 25). Das gilt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zweifelhaft erscheinen (zu einem solchen Fall BSG vom [X.] - [X.] [X.] 23/08 R - [X.], 219 = [X.] 4-3500 § 74 [X.] 1), und in gleicher Weise, wenn der Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, jedoch dessen Durchsetzung ungewiss ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Busse, [X.], 21. Aufl 2023, § 74 Rd[X.] 14; anders wohl SG [X.]arlsruhe vom 28.11.2014 - [X.] [X.] 903/14 - Rd[X.] 24). Auch in dem zuletzt genannten Fall trüge der Verpflichtete ansonsten ein erhebliches Prozessrisiko in Form der [X.] des titulierten Anspruchs. Ein Anspruch dem Grunde nach ist im Ergebnis wertlos, wenn er mangels Solvenz des Schuldners nicht durchgesetzt werden kann. Ist dies von vornherein absehbar, hat der Verpflichtete keine realistische Möglichkeit, einen Ausgleich für die Bestattungskosten von einem Dritten zu erhalten.

Vorliegend steht der [X.]lägerin zwar ein Erstattungsanspruch gegen ihren [X.] zu (§ 1968 BGB). Allerdings war dessen Durchsetzbarkeit bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt im März 2015 nach den Feststellungen des [X.] nicht realistisch. Der Nachlass selbst war auf Grundlage der Feststellungen des [X.] zur Deckung der Bestattungskosten offenbar nicht ausreichend. Er bestand schon nach dem Vortrag des Beklagten nur aus gebrauchten Möbeln und einem Fernseher. Auch die Leistungsfähigkeit des [X.]es erscheint zweifelhaft. Er bezog im März 2015 Leistungen nach dem [X.], zudem wurde bereits Ende des Jahres 2015 die spätere Verbraucherinsolvenz vorbereitet. Allein die theoretische Möglichkeit, dass gleichwohl die Bestattungskosten vom [X.] zu erlangen wären, genügt nicht. Das Prozessrisiko war aufgrund der genannten Umstände derart hoch, dass ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener sich hierauf nicht eingelassen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]lägerin ihrerseits das Erbe ausgeschlagen hat und sodann als leistungsunfähige Verpflichtete die Bestattung veranlasst hat, um über eine Anspruchsberechtigung nach § 74 [X.] ihren [X.] zu entlasten, bestehen hier nicht. Vielmehr hat sich der [X.] nach den Feststellungen des [X.] von vornherein nicht um die Durchführung der Bestattung gekümmert. Er war hierzu nach Landesrecht auch lediglich als Verwandter (nachrangig zu seiner Mutter), nicht aber als Erbe verpflichtet. Wie sich Sachverhalte, die einen Missbrauch naheliegend erscheinen lassen, im Einzelnen auf die Zumutbarkeitsprüfung auswirken, kann deshalb dahinstehen.

Das [X.] wird ggf auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

[X.]rauß 

Bieresborn

Scholz

Meta

B 8 SO 20/22 R

12.12.2023

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Neubrandenburg, 29. März 2019, Az: S 6 SO 49/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023, Az. B 8 SO 20/22 R (REWIS RS 2023, 10548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10548

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