Bundessozialgericht, Urteil vom 20.09.2023, Az. B 8 SO 22/22 R

8. Senat | REWIS RS 2023, 10195

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2022 für die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 aufgehoben und insoweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2021 zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht nach teilweiser Rücknahme der Revision noch die Zahlung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) wegen der Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung im [X.]raum 1.12.2016 bis 31.1.2017, 1.3.2017 bis 31.1.2018 und 1.3.2018 bis 30.6.2018 im Streit.

2

Die 1940 geborene Klägerin, die in der Wohnung ihrer Tochter lebt und hierfür monatlich Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 240 [X.] sowie 40 [X.] für einen Garagenstellplatz zahlt, bezieht eine Regelaltersrente von der [X.] ([X.]) [X.] (Zahlbetrag ab 1.7.2016: 465,79 [X.], ab 1.1.2017: 464,75 [X.], ab 1.1.2017: 473,59 [X.]) sowie Pflegegeld nach Pflegegrad 3. Die Klägerin zahlte Beiträge für eine Haftpflichtversicherung (57,85 [X.], fällig jeweils im Januar), eine Hausratversicherung (97,43 [X.], fällig am [X.], und 98,87 [X.] fällig am [X.]) und der Jahresbeitrag für den [X.] (72 [X.], fällig jeweils im Februar). Zudem zahlte sie monatlich Beiträge für eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 53,68 [X.], die sie am 1.9.2015 abgeschlossen hatte. Versichert ist der Tod mit einer Leistung von 4000 [X.] und der Unfalltod mit 8000 [X.]. Die monatlichen Beträge sind über einen [X.]raum von 10 Jahren zu entrichten. Als bezugsberechtigt für die Versicherung ist widerruflich für den Todesfall die Tochter bestimmt. Über einzusetzendes Vermögen verfügte die Klägerin nicht.

3

Am 6.12.2016 beantragte die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des [X.] bei dem Beklagten. Dieser bewilligte Grundsicherungsleistungen für den [X.]raum vom 1.12.2016 bis 30.6.2018, wobei als Bedarfe neben dem Regelbedarf für eine alleinstehende Person ein ernährungsbedingter Mehrbedarf iHv 10 % des Regelbedarfs und ein Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv 240 [X.] berücksichtigt wurde. Vom Renteneinkommen setzte er jeweils ein Zwölftel der jährlichen Aufwendungen für die Haftpflicht- und die Hausratversicherung sowie den [X.] ab. Die Beiträge für die Sterbegeldversicherung berücksichtigte er nicht (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2018).

4

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat den Beklagten auf die hiergegen gerichtete Klage hin verurteilt, für die [X.] vom 1.12.2016 bis zum 30.6.2018 dem Grunde nach zu höheren Leistungen unter leistungserhöhender Absetzung ihrer Aufwendungen für Beiträge zur Sterbegeldversicherung von monatlich 53,68 [X.] zu gewähren (Urteil vom 12.1.2021). Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] ([X.]) [X.] das Urteil des [X.] teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Monate Januar 2017 und Januar 2018 jeweils weitere 39 [X.] sowie für die Monate Februar 2017 und Februar 2018 weitere 150,58 bzw 152,02 [X.] als Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.11.2022). Zur Begründung hat das [X.] ua ausgeführt, zu Recht habe der Beklagte die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Absetzbeträge nicht berücksichtigt, da diese schon dem Grunde nach nicht angemessen sei. Die Angemessenheit sei weiterhin im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen und falle zu Lasten der Klägerin aus.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung von § 82 Abs 2 Satz 1 Nr 3 [X.] und § 33 Abs 2 [X.]. Das [X.] habe nicht mehr prüfen dürfen, ob die Sterbegeldversicherung dem Grunde nach angemessen sei. Hiervon sei mit der Neufassung des § 33 Abs 2 [X.] stets auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass es sich bei Sterbegeldversicherungen um Ansparverträge handele, die der Absicherung der Bestattungskosten im Todesfall dienten. Die Auffassung des [X.], dass kapitalbildende Versicherungen nicht angemessen sein könnten, sei daher nicht zu halten. Zudem sehe § 33 Abs 2 [X.] nunmehr vor, dass ein Ermessen des Leistungsträgers entfalle, wenn die Versicherung bereits vor Beginn der [X.] abgeschlossen wurde. Im Übrigen seien die Beiträge aber auch im konkreten Einzelfall angemessen.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 17. November 2022 für die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 aufzuheben und insoweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 19. Januar 2021 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]lägerin ist begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Die [X.]lage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 5, § 56 [X.]G) gegen den Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2018 (§ 95 [X.]G) zulässig. Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass der Bewilligungsbescheid für den folgenden Bewilligungsabschnitt (Bescheid vom 23.8.2018) zwar in entsprechender Anwendung des § 86 [X.]G Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war (vgl [X.] <B[X.]> vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 14/15 R - Rd[X.]; B[X.] vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 12/09 R - Rd[X.], insoweit in [X.], 123 ff = [X.] 4-3500 § 82 [X.] nicht abgedruckt), hierüber aber mangels einer Berufung der [X.]lägerin gegen das Urteil des [X.], das hierüber nicht entschieden hatte, im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden war (vgl B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 14/15 R - Rd[X.]). Streitgegenstand des Rechtsstreits sind damit höhere Leistungen der Grundsicherung ursprünglich für die [X.] vom 1.12.2016 bis zum 30.6.2018, die die [X.]lägerin weiter der Höhe nach auf 53,68 Euro monatlich beschränkt hat, wobei der Erlass eines Grundurteils auch im Höhenstreit zulässig ist (vgl etwa B[X.] vom 30.6.2016 - [X.] [X.] 3/15 R - B[X.]E 121, 283 = [X.] 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.]3). Dementsprechend hat das [X.] eine Verurteilung zur "höheren Leistung" dem Grunde nach ausgesprochen. Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf ein Berechnungselement der Grundsicherungsleistungen - hier also die Absetzbeträge nach § 82 Abs 2 [X.]B XII - ist dagegen nicht zulässig (B[X.] vom 18.3.2008 - [X.]/9b [X.] 11/06 R - B[X.]E 100, 139 = [X.] 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.]3 mwN). Unter Berücksichtigung der vom [X.] bereits der Höhe nach zugesprochenen Leistungen hat die [X.]lägerin den Streitgegenstand im Revisionsverfahren schließlich auf die Monate Dezember 2016 bis Januar 2017, März 2017 bis Januar 2018 und März bis Juni 2018 beschränkt.

Der angefochtene Bescheid, für dessen Erlass der Beklagte sachlich und örtlich zuständig war (§ 46 b [X.]B XII, § 98 Abs 1 [X.]B XII iVm §§ 1 Abs 3, 2, 2a des Gesetzes zur Ausführung des [X.] Sozialgesetzbuch <AG[X.]B XII> vom 1.7.2004 <GBl BW 2004, 469, 534>, zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes zur Umsetzung des [X.] in [X.] vom 10.4.2018 <GBl BW 2018, 113, 114>), ist in der Sache rechtswidrig und die [X.]lägerin hierdurch beschwert. Die [X.]lägerin hat einen Anspruch auf höhere Leistungen.

Bei einer Entscheidung, ob einem [X.]läger höhere Leistungen zustehen, sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen über Grund und Höhe der Leistungen zu prüfen (vgl B[X.] vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 11/10 R - Rd[X.]3; B[X.] vom 16.10.2007 - [X.]/9b [X.] 2/06 R - B[X.]E 99, 131 = [X.] 4-3500 § 28 [X.], Rd[X.]0), sofern - wie hier - keine zulässige Beschränkung vorgenommen wurde. Damit ist unbeachtlich, dass die [X.]lägerin ihren Anspruch zunächst auf eine Anwendung des § 33 Abs 2 [X.]B XII (idF des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 2933) gestützt hat und erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, dass sich ihr Anspruch aus einer unrichtigen Anwendung von § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII (idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.], [X.] 3022) ergibt.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen liegen vor. Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist nach § 19 Abs 2 [X.]B XII (idF des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, [X.] 453) iVm § 41 Abs 1 und 2 [X.]B XII (idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, [X.] 2557) auf Antrag Personen zu leisten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Altersgrenze erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen (§§ 82 bis 84 [X.]B XII) und Vermögen (§ 90 [X.]B XII) bestreiten können. Die [X.]lägerin hat die für sie maßgebliche Altersgrenze erreicht und war leistungsberechtigt nach dem Vierten [X.]apitel des [X.]B XII. Die an sie gezahlten Rentenleistungen decken ihren Bedarf nicht vollständig. Dieser setzt sich - wovon das [X.] zutreffend ausgegangen ist - aus dem Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 (404 Euro für Dezember 2016, 409 Euro für die [X.] vom 1.1.2017 bis 31.12.2017, 416 Euro für die [X.] vom 1.1.2018 bis 30.6.2018), eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs (40,40 Euro für Dezember 2016, 40,90 Euro für die [X.] vom 1.1.2017 bis 31.12.2017, 41,60 Euro für die [X.] vom 1.1.2018 bis 30.6.2018) sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (240 Euro für [X.] ohne Berücksichtigung der [X.]osten für eine Garage; vgl dazu nur B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8) zusammen. Ein weiterer Bedarf nach § 33 Abs 2 [X.]B XII scheidet aus, da die [X.]lägerin über Einkommen verfügt, von dem auch die geltend gemachten weiteren Beiträge für die Sterbegeldversicherung vollständig beglichen werden könnten, sodass nach dem Wortlaut des § 33 Abs 2 [X.]B XII eine Absetzung von - bei der [X.]lägerin - vorhandenem Einkommen gemäß § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII vorgeht (vgl BT-Drucks 18/9984 [X.] zu § 33 Abs 2).

Vom festgestellten Renteneinkommen, das die Bedarfe der [X.]lägerin nicht insgesamt deckt und das zur Ermittlung des Anspruchs der Höhe diesen Bedarfen gegenüberzustellen ist, sind nach § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII ua die Beiträge zu privaten Versicherungen abzusetzen, die - soweit sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sind - nach Grund und Höhe angemessen sind. Zutreffend hat das [X.] ausgeführt, dass die dem Grunde nach angemessenen Beiträge zur privaten Haftpflicht und zur Hausratversicherung und der Beitrag zum [X.] nur im Monat ihrer Fälligkeit abzusetzen sind. Zu den (monatlich) abzusetzenden Beträgen gehören allerdings auch die geltend gemachten Beiträge zur Sterbegeldversicherung, sodass sich die Verurteilung des [X.] zu höheren monatlichen Leistungen als zutreffend erweist.

Zutreffend ist das [X.] bei der Anwendung der Norm davon ausgegangen, dass das Tatbestandsmerkmal "angemessen" einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum darstellt (vgl Giere in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 82 Rd[X.]4; [X.] in LP[X.]-[X.]B XII, 12. Aufl 2020, [X.]B XII § 82 RdNr 83; zu § 76 Abs 2 [X.] [X.]: B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 13/08 R - B[X.]E 104, 207 = [X.] 4-3530 § 6 [X.], Rd[X.]0; zu § 87 [X.]B XII: B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] Rd[X.]6; B[X.] vom 25.4.2013 - [X.] [X.] 8/12 R - B[X.]E 113, 221 = [X.] 4-3500 § 87 [X.], Rd[X.]7). Von einer Angemessenheit ist im Grundsatz auszugehen, wenn mit der Zahlung sozialhilferechtlich anerkannte Zwecke verfolgt werden (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] Rd[X.]4; vgl [X.] <[X.]> vom [X.] - 5 C 43.[X.]01 - [X.]E 116, 342 = [X.] 436.0 § 14 Bundessozialhilfegesetz <[X.]> [X.], Rd[X.]3). Die Vorschrift des § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII stellte eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Übertragung des § 76 Abs 2 [X.] dar (vgl BT-Drucks 15/1514 [X.] zu § 77), sodass die hierzu entwickelte Auslegung übernommen werden kann (vgl B[X.] vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 11/10 R - Rd[X.]3 unter Bezugnahme auf B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 13/08 R - B[X.]E 104, 207 = [X.] 4-3530 § 6 [X.], Rd[X.]0). Nach der Rechtsprechung des [X.]s beurteilt sich die Angemessenheit von privaten Versicherungen sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 13/08 R - B[X.]E 104, 207 = [X.] 4-3530 § 6 [X.], Rd[X.]1). An diesen Grundsätzen hält der [X.] auch für Sterbegeldversicherungen fest; insoweit sind jedoch Modifikationen zu beachten, die sich im Wesentlichen aus der besonderen Stellung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 [X.]B XII ergeben.

Bei den von der [X.]lägerin geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um solche für ein Sterbegeld iS des § 33 Abs 2 [X.]B XII. Unter Sterbegeldversicherungen sind kapitalbildende Versicherungen auf den Todesfall zusammengefasst, die ua von sog [X.] iS des § 218 Versicherungsaufsichtsgesetzes (<VAG > idF vom [X.], [X.] 434) oder über allgemeine Versicherungsunternehmen angeboten werden. Versichert werden danach die Todesfallleistungen mit einer Versicherungssumme, die üblicherweise den Durchschnittswert der Bestattungskosten nicht übersteigt bzw diese Leistung in Sachwerten (zB in Verbindung mit Bestattungsvorsorgeverträgen).

Der Gesetzgeber hat mit der Privilegierung von Sterbegeldversicherungen in § 33 Abs 2 [X.]B XII klargestellt, dass das Bedürfnis den eigenen Bestattungsfall abzusichern, als sozialhilferechtlich anerkannter Grund anzusehen ist (vgl bereits BT-Drucks 3/2673 [X.] zu § 14 [X.]). Obgleich die Sozialhilfe grundsätzlich nur zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts und nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden soll (vgl B[X.] vom 25.4.2013 - [X.] [X.] 8/12 R - B[X.]E 113, 221 = [X.] 4-3500 § 87 [X.], Rd[X.]5; zu § 76 Abs 2 [X.] [X.]: [X.] vom [X.] - [X.] 436.51 § 82 JWG [X.] Rd[X.]8; zum [X.]B II: B[X.] vom 3.12.2015 - B 4 A[X.]9/14 R - Rd[X.]0; B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]3 Rd[X.]7; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 82 Rd[X.]5), sind Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen, die dem Aufbau eines Vermögens dienen ("faktische Sparverträge" vgl BT-Drucks 18/9984 [X.] zu § 33 Abs 2), nach der Intention des Gesetzgebers gegenüber solchen für andere private (kapitalbildende) Versicherungen privilegiert (vgl Rein, [X.] [X.]B 2017, 371; zu §§ 14, 76 Abs 2 [X.] [X.] bereits [X.] vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - [X.] 436.0 § 88 [X.] [X.]1 Rd[X.]2). Denn nach § 33 Abs 2 [X.]B XII werden Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, wenn Leistungsberechtigte diese vor Beginn der [X.] nachweisen, soweit die Aufwendungen nicht nach § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII vom Einkommen abgesetzt werden. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung können daher im Gegensatz zu sonstigen privaten Versicherungen auch bei fehlendem Einkommen bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Diese Privilegierung ist Ausfluss des nach Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 Grundgesetz <GG> gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das das Recht umfasst, über die eigene Bestattung zu bestimmen (vgl Wapler in Dreier, Grundgesetz, 4. Aufl 2023, Art 1 Abs 1 Rd[X.]7; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, [X.]). Dazu gehört auch die [X.], bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen (B[X.] vom 18.3.2008 - [X.]/9b [X.] 9/06 R - B[X.]E 100, 131 = [X.] 4-3500 § 90 [X.], Rd[X.]4; [X.] <[X.]> vom 30.4.2014 - [X.] 632/13 - NJW 2014, 2115 Rd[X.]4 mwN; [X.] vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - [X.] 436.0 § 88 [X.] [X.]1 Rd[X.]2). § 33 [X.]B XII stellte in seiner ursprünglichen Fassung vom 27.12.2003 eine inhaltsgleiche Übertragung des bisherigen § 14 [X.] dar (vgl BT-Drucks 15/1514 [X.] zu § 34). Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten mit dieser Vorschrift besondere Härten für Menschen vermieden werden, denen eine finanzielle Sicherstellung der eigenen Bestattung besonders am Herzen liegt und die eine begonnene Sterbegeldversicherung aus eigenen Mitteln nicht fortführen konnten (vgl BT-Drucks 3/2673 [X.] zu § 13).

Aus der dargelegten Privilegierung von Aufwendungen für ein angemessenes Sterbegeld kann hingegen nicht geschlossen werden, dass solche Aufwendungen immer zu übernehmen sind, wenn die Versicherung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde und die Höhe der Versicherungssumme angemessen ist (so aber [X.] in LP[X.]-[X.]B XII, 12. Aufl 2020, § 82 RdNr 83; [X.], [X.] 2018, 36, 42; zumindest wenn sie vor Leistungsbezug abgeschlossen wurde und in der Höhe angemessen ist: [X.] in [X.], [X.]B XII, Stand 1.12.2021, § 82 Rd[X.]3; [X.] in [X.], [X.]B XII, Stand 1.6.2023, § 33 RdNr 8; Falterbaum in [X.]/[X.] [X.]B XII, [X.] § 33, Rd[X.]8, Stand 1.6.2023; Bieritz-Harder in LP[X.]-[X.]B XII, 12. Aufl 2020, § 33 RdNr 5). Zu Recht ist das [X.] vielmehr davon ausgegangen, dass auch nach der Neufassung des § 33 Abs 2 [X.]B XII zum 1.7.2017 Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung nur Berücksichtigung finden, wenn sie dem Grunde nach angemessen sind, was sich nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 7. Aufl 2020, [X.]B XII § 33 Rd[X.]3; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 33 [X.]B XII RdNr 53, Stand 19.9.2023; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Busse, [X.]B XII, 21. Aufl 2020, § 33 Rd[X.]2; [X.]rauß in [X.]nickrehm/[X.]reikebohm/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, [X.]B XII, § 33 Rd[X.]0) und entsprechend auch eine Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII nur möglich ist, wenn diese - unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation des Hilfebedürftigen - dem Grunde und der Höhe nach angemessenen ist (vgl Giere in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 82 Rd[X.]4; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 82 Rd[X.]5). Dies wird aus dem zum 1.7.2017 neu eingefügten Verweis in § 33 Abs 2 [X.]B XII auf die vorrangige Einkommensabsetzung nach § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII deutlich, die wiederum nur möglich ist, wenn die Versicherung nach Grund und Höhe angemessen ist.

Eine Änderung des Wortlauts des § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII im Sinne einer weiteren Privilegierung von Sterbegeldversicherungen wurde nicht vorgenommen, obwohl mit der Änderung von § 33 Abs 2 [X.]B XII insbesondere auch das Verhältnis zu § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII ausdrücklich benannt wurde (vgl zu [X.], [X.] [X.]B 2017, 371). Hieraus und aus dem Umstand, dass in § 33 Abs 2 [X.]B XII weiterhin die Formulierung des angemessenen [X.] verwendet wird, lässt sich schließen, dass die Neufassung allein darauf gerichtet war, das Ermessen der Leistungsträger, das zuvor auch bei angemessenen Sterbegeldversicherungen bestand, zugunsten einer zwingenden Berücksichtigung auszuschließen (vgl B[X.] vom 30.3.2021 - [X.] [X.] 37/20 BH - RdNr 6; BT-Drucks 18/9984 [X.] zu § 33 Abs 2).

Auch die gesetzliche Systematik im Übrigen gebietet keine grundsätzliche Angemessenheit einer Sterbegeldversicherung dem Grunde nach. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Verwertung von Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträgen abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung nach § 90 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII aufgrund besonderer Härte ausgeschlossen sein können (vgl B[X.] vom 18.3.2008 - [X.]/9b [X.] 9/06 R - B[X.]E 100, 131 = [X.] 4-3500 § 90 [X.], Rd[X.]2 ff; zum [X.]: [X.] vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - [X.] 436.0 § 88 [X.] [X.]1 Rd[X.]2; [X.] vom 30.4.2014 - [X.] 632/13 - NJW 2014, 2115, Rd[X.]5 mwN; [X.] [X.] vom [X.] - L 2 [X.] 126/20 - RdNr 57 ff; [X.] Saarland vom 22.11.2018 - L 11 [X.] 12/17 - Rd[X.]5; [X.] Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2022 - L 9 [X.] 136/19 - Rd[X.]3; Thüringer [X.] vom [X.] [X.] 85/11 - Rd[X.]6; [X.] Hamburg vom [X.] [X.] 17/08 - Rd[X.]4, siehe auch Oberlandesgericht <OLG> München vom 4.4.2007 - 33 [X.] - Rd[X.]9). Die Vorschrift zum Vermögenseinsatz bzw zum Verwertungsausschluss betrifft allein Vermögen, also solche finanziellen Mittel, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits vorliegen und entsprechend aus eigenem Einkommen angespart wurden (vgl zur Definition zuletzt B[X.] vom 16.2.2022 - [X.] [X.] 17/20 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.]2 Rd[X.]1). § 90 [X.]B XII begründet hingegen keinen Anspruch, entsprechende Vermögenspositionen aufzubauen.

Zu Recht hat das [X.] daher für die Bestimmung der Angemessenheit der Sterbegeldversicherung dem Grunde nach auf deren konkrete Ausgestaltung abgestellt. Auf die weiteren individuellen Lebensumstände der [X.]lägerin kommt es hingegen nicht an, da sie die Sterbegeldversicherung bereits vor Beginn des [X.] abgeschlossen hat (zum Abschluss nach Leistungsbeginn vgl B[X.] vom 20.9.2023 - [X.] [X.] 19/22 R).

Zutreffend sind von der Vorinstanz die Vertragsbedingungen der Sterbegeldversicherung für die Frage der Angemessenheit dem Grunde nach berücksichtigt worden (in diesem Sinne auch im Rahmen der Vermögensprüfung: [X.] vom 30.4.2014 - [X.] 632/13 - NJW 2014, 2115 Rd[X.]5). Die Privilegierung der Sterbegeldversicherung als Ausprägung des verfassungsrechtlich geschützten postmortalen Persönlichkeitsrechts gegenüber den sonstigen privaten Versicherungen wird gerade dadurch verwirklicht, dass durch verbindliche Vereinbarungen im Sinne einer objektiven Zweckbestimmung sichergestellt wird, dass die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung für den Bestattungsfall aufgewendet wird (vgl [X.] vom 30.4.2014 - [X.] 632/13 - NJW 2014, 2115 Rd[X.]5) und allein dessen Absicherung dient. Von einer Maßgeblichkeit des Bezugsberechtigten der Sterbegeldversicherung ging bereits der historische Gesetzgeber bei der Einführung der Berücksichtigung der Aufwendungen des [X.] als Bedarf aus (vgl BT-Drucks 3/2673 [X.] zu § 13).

Die von der [X.]lägerin abgeschlossene Versicherung enthält entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine hinreichende objektive Zweckbestimmung. Von einer solchen ist insbesondere dann auszugehen, wenn Begünstigter der Sterbegeldversicherung der [X.] ist oder die Versicherung mit einem Bestattungs- oder Grabvorsorgevertrag verbunden ist (vgl B[X.] vom 18.3.2008 - [X.]/9b [X.] 9/06 R - B[X.]E 100, 131 = [X.] 4-3500 § 90 [X.], Rd[X.]4; B[X.] vom 16.2.2022 - [X.] [X.] 17/20 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.]2 Rd[X.]4; [X.] vom 11.12.2003 - 5 C 84.02 - [X.] 436.0 § 88 [X.] [X.]1 Rd[X.]4; [X.] vom 30.4.2014 - [X.] 632/13 - NJW 2014, 2115 Rd[X.]5). Während die Bestattungsgesetze der Länder grundsätzlich regeln, wer im Sinne der Gefahrenabwehr für die (zeitnahe) Durchführung der Bestattung verantwortlich ist, ergibt sich die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten im Regelfall aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (<BGB>; vgl [X.] vom 14.10.2010 - 7 [X.] - RdNr 6; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, [X.]2). [X.]ostentragungspflichtig ist nach § 1968 BGB der Erbe bzw die Erbengemeinschaft (vgl [X.] vom [X.] - NJW 1962, 791) oder der Unterhaltspflichtige (§ 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2, §§ 1615m, 1615n BGB; §§ 5, 12 Abs 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft <LPartG> vom 16.2.2001, [X.] 266, zuletzt geändert durch das [X.], [X.] 1966). Eine Sterbegeldversicherung, die einen vermutlichen Erben oder den Erblasser selbst als Begünstigten einsetzt, erfüllt demnach die dargelegten Anforderungen, da in beiden Fällen die Versicherungssumme der Erbmasse zufällt und dem [X.]n zur Verfügung steht, sodass sie entsprechend im Rahmen einer Prüfung von § 74 [X.]B XII zu berücksichtigen wäre (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] Rd[X.]2).

Weitergehende Anforderungen sind entgegen der Auffassung des [X.] an die Zweckbindung nicht zu stellen. Denn eine weitergehende Absicherung der zweckentsprechenden Mittelverwendung lässt sich durch die vertragliche Ausgestaltung der Sterbegeldversicherung nicht abschließend erlangen und kann deshalb im Sinne der Zweckbestimmung von den Leistungsempfängern nicht gefordert werden. Insbesondere schließt die Vereinbarung einer lediglich widerruflich festgelegten Bezugsberechtigung, die allein vom [X.] geändert werden kann, die Annahme einer objektiven Zweckbindung nicht aus. Im Gegensatz hierzu bedarf die unwiderrufliche Festlegung für die nachträgliche Änderung lediglich der weiteren Voraussetzung, dass auch der aktuell Bezugsberechtigte der Änderung zustimmen muss. Eine darüber hinaus gehende individuell-vertragliche Vereinbarung, die eine nachträgliche Änderung des Bezugsberechtigten ausschließt, kann vom Leistungsempfänger nicht verlangt werden, weil ihm die Möglichkeit verbleiben muss, seine Meinung über den Ablauf der Bestattung, einschließlich der hiermit betrauten Personen zu ändern (vgl [X.] Gießen vom [X.] [X.] 160/16 - Rd[X.]6). Auch der vom [X.] darüber hinaus geforderten zusätzlichen Verpflichtung der Tochter als gesetzlicher Erbin der [X.]lägerin, aus der Versicherungssumme die Bestattungskosten zu bestreiten, bedarf es nicht (aA für die Annahme einer unzumutbaren Härte iS des § 90 Abs 3 Satz 1 [X.]B XII: [X.] vom 30.4.2014 - [X.] 632/13 - NJW 2014, 2115, Rd[X.]5). Auch eine solche Vereinbarung würde keine weitergehende Sicherheit bedeuten, da sie jederzeit änderbar wäre. Sollte die Tochter das Erbe gleichwohl ausschlagen, käme ein zivilrechtlicher Anspruch des [X.]n auf Herausgabe der Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung in Betracht (vgl [X.], [X.] 2012, 126, 127).

Ist die Sterbegeldversicherung vor Beginn des Leistungsbezugs bereits abgeschlossen, ist eine Darlegung eines in der Person des Leistungsempfängers liegender Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung entbehrlich (vgl aber B[X.] vom 20.9.2023 - [X.] [X.] 19/22 R); denn dieser hat sich mit dem Abschluss manifestiert. Der Vermögensaufbau mit Mitteln der Sozialhilfe wird in dieser [X.]onstellation ausdrücklich hingenommen (vgl BT-Drucks 18/9984 [X.] zu § 33 Abs 2), weil zuvor eine entsprechende Disposition getroffen wurde, die typisierend betrachtet nicht ohne Verlust rückgängig gemacht werden kann. Diese sich aus § 33 Abs 2 [X.]B XII ergebende Wertung ist zur Vermeidung von Widersprüchen auch auf die Einkommensberechnung des § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]B XII zu übertragen. [X.] ist daher insbesondere, ob bereits zum [X.]punkt des Vertragsschlusses nach den Umständen des Einzelfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass zur Deckung der Bestattungskosten überhaupt Sozialhilfe benötigt werde, weil bestattungskostenpflichtige Personen nicht existieren oder aber prognostisch ein sozialhilferechtlicher Bedarf der [X.]n besteht (so aber [X.] vom [X.] - 5 C 43.01 - [X.]E 116, 342 = [X.] 436.0 § 14 [X.] [X.], Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B Xll, [X.] § 82 Rd[X.]1, Stand August 2022). Solche Prognosen lassen sich nicht belastbar erstellen. Es gehört zum Wesen einer Prognoseentscheidung, dass aufgrund feststehender Umstände oder festgestellter Tatsachen Schlussfolgerungen für eine künftige, ungewisse Entwicklung gezogen werden. Denn die Prognose ist bereits [X.] (vgl B[X.] vom 17.5.2023 - [X.] [X.] 6/22 R; B[X.] vom 27.3.2020 - B 10 EG 7/18 R - B[X.]E 130, 103 = [X.] 4-7837 § 1 [X.], Rd[X.]8). Zum [X.]punkt des Vertragsschlusses lässt sich eine Prognoseentscheidung über die Hilfebedürftigkeit der bestattungskostenpflichtigen Personen indes schon alleine deswegen nicht treffen, weil der [X.]punkt der Bestattungspflicht nicht feststeht und die Prognoseentscheidung demnach nicht auf sachgerechten [X.]riterien beruhen kann (vgl hierzu B[X.] vom 17.5.2023 - [X.] [X.] 6/22 R; B[X.] vom [X.] LW 1/17 R - B[X.]E 128, 1 = [X.] 4-5868 § 3 [X.], Rd[X.]4).

Ebenfalls angemessen ist die Höhe der Versicherungssumme von 4000 Euro bei natürlichem Tod und 8000 Euro bei Unfalltod. Von einer Angemessenheit ist auszugehen, wenn die Versicherungssumme die [X.]osten für eine angemessene Bestattung und eine angemessene Grabpflege nicht übersteigen (vgl zur Bestattungsvorsorge: B[X.] vom 18.3.2008 - [X.]/9b [X.] 9/06 R - B[X.]E 100, 131 = [X.] 4-3500 § 90 [X.], Rd[X.]2; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 33 [X.], Stand 19.9.2023). Während § 74 [X.]B XII nur einen Anspruch auf die "erforderlichen" Bestattungskosten verleiht (hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 10/18 R - [X.] 4-3500 § 74 [X.] Rd[X.]3; Gotzen, Die Sozialbestattung, 3. Aufl 2020, [X.]) akzeptiert § 33 Abs 2 [X.]B XII als sozialhilferechtlichen Bedarf Aufwendungen zur Erlangung eines "angemessenen" [X.]. Bereits der Wortlaut legt nah, dass damit die [X.]osten für eine Bestattung abgesichert werden dürfen, die über denjenigen der notwendigen Sozialbestattung liegen, wobei zusätzlich auch die [X.]osten der angemessenen Grabpflege zu berücksichtigen sind (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 33 [X.]B XII, Stand 19.9.2023, [X.]). In Anbetracht der individuell unterschiedlichen Vorstellungen von der Angemessenheit der eigenen Bestattung geht der [X.] davon aus, dass zumindest dann, wenn - wie hier - die Grenze des § 850b Abs 1 [X.] Zivilprozessordnung (<ZPO> in der Neufassung der ZPO vom 5.12.2005, [X.] 3202) nicht wesentlich überschritten wird, angemessene [X.]osten vorliegen. Diese entspricht auch dem Betrag der noch verbliebenen Gebiete des Sozialrechts, die einen Anspruch auf Sterbegeld gewähren - nämlich die gesetzliche Unfallversicherung (§ 64 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - <[X.]B VII> idF des [X.] in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung <LSVOrgG> vom 17.7.2001, [X.] 1600) sowie das Opferentschädigungsrecht (§ 99 Abs 2 Vierzehntes [X.] - <[X.]B XIV> idF des [X.] vom 12.12.2019, [X.] 2652) - die dieses in Höhe eines Siebtels der im [X.]punkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 [X.] - ([X.]B IV) vorsehen. Dass die Sterbegeldversicherung den Unfalltod mit einer erhöhten Versicherungssumme absichert, führt allein nicht zur Unangemessenheit, da es zumindest nicht fernliegend ist, dass Bestattungskosten im Fall eines Unfalltods zB aufgrund von Bergungs- oder Rückführungskosten gegenüber den regulär anfallenden erhöht sind. Aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich zudem nicht, dass für die Absicherung des Unfalltodes eine gesonderte Prämie angefallen ist.

Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beiträge zur Sterbegeldversicherung unangemessen sind, weil die Gesamtsumme der Beiträge im Verhältnis zur Versicherungssumme oder der Gesamtbetrag der aufgewendeten Versicherungen unverhältnismäßig ist (vgl zu diesem Gedanken: B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 13/08 R - B[X.]E 104, 207 = [X.] 4-3530 § 6 [X.], Rd[X.]2). Für die Angemessenheit der Höhe der Beiträge ist im Gegensatz zum [X.] - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - ([X.]B II) und der dort vorgeschriebenen Pauschalierung (§ 11b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II idF des Zwölften Gesetzes zur Änderung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes <Bürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, [X.] 2328 iVm § 6 Abs 1 [X.] der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld <[X.]> vom 17.12.2007, [X.] 2942, zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der [X.]erordnung vom 13.2.2023, [X.], [X.]8) nicht allein darauf abzustellen, dass die Versicherungsbeiträge monatlich einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Denn ein niedriger monatlicher Versicherungsbeitrag, der über einen unbegrenzten [X.]raum gezahlt wird, kann letztlich insgesamt zu einem höheren Beitragsaufkommen führen, als ein hoher monatlicher Beitrag, der lediglich für einen begrenzten [X.]raum zu entrichten ist. Folglich sind die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsprämien zur Versicherungssumme ins Verhältnis zu setzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Sterbegeldversicherungen im Gegensatz zu üblichen Versicherungen nicht der Eintritt des Versicherungsfalls, sondern lediglich der [X.]punkt seines Eintritts ungewiss ist. Auf welcher Grundlage im Fall einer vereinbarten unbegrenzten Beitragszahldauer (prognostisch) der Gesamtbeitrag zu ermitteln ist, kann dahinstehen (vgl aber die Sterbetafel des statistischen [X.] abrufbar unter: [X.], Stand 29.8.2023), weil die [X.]lägerin eine Beitragszahldauer von 10 Jahren vereinbart hat. Die Höhe der Versicherungsbeiträge ist schließlich angemessen, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme im Vergleich zu anderen am Markt angebotenen Versicherungen besteht - wofür hier nichts ersichtlich ist. Ein solches Missverhältnis liegt nicht bereits vor, wenn die Beitragssumme die Versicherungssumme übersteigt oder der Sozialhilfeträger staatliche Mittel auch über die ggf nach § 74 [X.]B XII zu übernehmenden [X.]osten der Bestattung hinaus aufwenden muss bzw für einen anderen Zweck als die Bestattung (zB Verwaltungskosten der Versicherung). Dies ist dem Wesen solcher Versicherungsverträge immanent (vgl etwa Finanztest 8/2009, 64 ff). Es lässt sich entgegen der Auffassung des [X.] zumindest nicht allein daraus schließen, dass die Prämien bei maximaler [X.] 62,1 % der Versicherungssumme betragen werden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

        

Bieresborn

Scholz

Richter am B[X.] Prof. Dr. Luik ist an der Signatur gehindert
gez. Bieresborn

Meta

B 8 SO 22/22 R

20.09.2023

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Karlsruhe, 19. Januar 2021, Az: S 12 SO 3577/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.09.2023, Az. B 8 SO 22/22 R (REWIS RS 2023, 10195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10195

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