Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 20/10 R

8. Senat | REWIS RS 2011, 3742

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung auf vom Sozialhilfeträger entwickelte Vergütungssätze - sozialgerichtliches Verfahren - Streitgegenstand - Übernahme iS des § 74 SGB 12 kein Schuldbeitritt - Parteifähigkeit)


Leitsatz

Der Sozialhilfeträger darf für die Übernahme von Bestattungskosten deren Erforderlichkeit nicht allein anhand pauschalierend begrenzender Vergütungssätze bestimmen, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] ist die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von zusätzlich 956,32 Euro.

2

Der Ehemann der [X.]lägerin, die Arbeitslosengeld ([X.] bezog, verstarb Mitte Oktober 2005 in [X.] Das von der [X.]lägerin beauftragte Bestattungsunternehmen stellte für die Durchführung der Bestattung 1507,01 Euro in Rechnung; die städtischen Eigenbetriebe forderten per Bescheid für den Graberwerb 1565 Euro, und das Polizeipräsidium [X.] machte für die Bergung und Überführung des Verstorbenen bescheidmäßig 263,32 Euro geltend. Der Beklagte übernahm - ohne Berücksichtigung eines eventuellen Erbanteils - die gesamten [X.]osten für den Graberwerb und die [X.]osten des Bestattungsunternehmens zum Teil (in Höhe von 550,69 Euro); die Übernahme der vom Polizeipräsidium verfügten [X.]osten lehnte er gänzlich ab (Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter).

3

Die [X.]lage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos (Urteil des Sozialgerichts <[X.]> [X.]oblenz vom 19.9.2007; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Rheinland-Pfalz vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar. Die vom Beklagten auf der Grundlage verschiedener Rechnungen von örtlichen Bestattungsunternehmen entwickelten Vergütungssätze stellten nachvollziehbar und plausibel fest, welche [X.]osten dem Grunde und der Höhe nach angemessen seien; auf die [X.]ostenerstattung der Bergungs- und Überführungskosten gemäß dem Bescheid des [X.] habe die [X.]lägerin in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

4

Mit der Revision rügt die [X.]lägerin eine Verletzung des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]). Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift solle nicht nur eine Einfachstbestattung ermöglichen; ein Betrag von insgesamt 2000 bis 3500 Euro zuzüglich öffentlicher Gebühren sei für eine angemessene Bestattung üblich. Die Gesamtkosten des Bestattungsunternehmens seien jedoch vorliegend bereits deshalb als erforderlich anzusehen, weil ihr der Beklagte die maßgeblichen Vergütungssätze nicht offengelegt habe; sie behauptet, die Restforderung des Bestattungsunternehmers sei gestundet, nicht abgetreten.

5

Die [X.]lägerin beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.11.2005, 7.12.2005 und 26.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe weiterer 956,32 Euro zu übernehmen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

1. Die Revision der [X.]lägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) zur Verpflichtung der [X.]lägerin, die Bestattungskosten zu tragen, zur Erforderlichkeit der geltend gemachten [X.]osten und zur [X.]keit der [X.]ostentragung kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, ob die [X.]lägerin einen Anspruch auf Übernahme weiterer Bestattungskosten hat.

9

2. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 15.11.2005 (Übernahme von 405,59 [X.] der [X.]osten für den Bestattungsunternehmer) und 7.12.2005 (Ablehnung der Übernahme von Bergungs- und Überführungskosten) sowie der Änderungsbescheid vom 26.6.2006 (Übernahme von insgesamt zusätzlich 1710,10 [X.] für Graberwerb gemäß Bescheid der städtischen Eigenbetriebe und weitere [X.]osten des Bestattungsunternehmens) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2006 (§ 95 [X.]), gegen die sich die [X.]lägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 [X.]) wendet, soweit der Beklagte höhere Leistungen (956,32 [X.]) abgelehnt hat. Dadurch, dass die [X.]lägerin vor dem [X.] erklärt hat, die Bergungs- und Überführungskosten nicht mehr geltend zu machen, hat sie nur der Höhe nach die [X.]lage teilweise zurückgenommen, nicht jedoch auf einen abtrennbaren Teilanspruch im Sinne eines eigenen Streitgegenstandes materiellrechtlich verzichtet bzw die [X.]lage streitgegenständlich teilweise zurückgenommen. Die insoweit angefallenen [X.]osten sind, wenn und soweit sie ersatzfähig sind, lediglich ein Berechnungselement des der [X.]lägerin insgesamt zustehenden Anspruchs auf Übernahme der Beerdigungskosten (vgl zu dieser Problematik umfassend [X.] in juris [X.] , § 19 [X.] Rd[X.] 76.3 - online - mwN zur Rechtsprechung). Das [X.] wird deshalb nach der Zurückverweisung der Sache die Anspruchsberechtigung dem Grunde und der Höhe nach gleichwohl umfassend zu prüfen haben, wenn sich der geltend gemachte höhere Anspruch (zusätzlich 956,32 [X.]) nicht bereits aus der Beauftragung des Bestattungsunternehmens ergibt.

3. Eine Verpflichtungsklage war nicht erforderlich, weil § 74 [X.] (nur) einen Anspruch auf Zahlung an den [X.] selbst normiert ([X.], 219 ff Rd[X.] 9 = [X.]-3500 § 74 [X.] 1), und zwar unabhängig davon, ob die [X.]lägerin die einzelnen die Bestattungskosten betreffenden Rechnungen bereits beglichen hat. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sei es gleichgültig, ob der ausstehende Betrag vom Beklagten unmittelbar an das Bestattungsunternehmen gezahlt werde. Es kann dahinstehen, ob die [X.]lägerin dem Beklagten mit dieser Erklärung eine sog Ersetzungsbefugnis (vgl [X.] [X.], [X.], 70. Aufl 2011, § 262 Rd[X.] 7 f) zugestanden hat, die der Beklagte bisher jedoch nicht ausgeübt hat. Jedenfalls will die [X.]lägerin nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts durch den Beklagten (siehe zu dieser eventuellen Möglichkeit [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 74 [X.] Rd[X.] 9), was die Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage nach sich ziehen würde (vgl [X.], 1 ff Rd[X.] 25 mwN = [X.]-1500 § 75 [X.] 9).

4. Richtiger Beklagter ist der für die Leistung örtlich und sachlich zuständige (§ 98 Abs 3 Alt 2 [X.], § 97 Abs 1 [X.]) Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt [X.] (§ 70 [X.] 3 [X.]), weil § 2 des [X.] Landesgesetzes zur Ausführung des [X.] vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt 115) eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden vor den Sozialgerichten vorsieht. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s bedeutet dies, dass die [X.]lage zu richten ist gegen den Oberbürgermeister, ohne dass insoweit ein Wahlrecht bestünde (vgl dazu umfassend Söhngen in jurisP[X.]-[X.], § 99 [X.] Rd[X.] 19 ff mwN zur Rechtsprechung). Das Rubrum ist bei fehlerhafter Bezeichnung des Beklagten von Amts wegen zu korrigieren (Söhngen, aaO, Rd[X.] 19 mwN); einer Zustimmung des Beklagten bedarf es hierfür nicht.

Denn aus der Entscheidung ist ohnedies nur die juristische Person, die Stadt [X.], verpflichtet; der Oberbürgermeister, der für diese handelt, nimmt deren prozessuale Aufgaben als Organ, nicht als Prozessstandschafter wahr ([X.] , Urteil vom [X.] EG 7/09 R -, Rd[X.] 20; Söhngen, aaO, Rd[X.] 20.1). Entscheidend für die Stellung des Oberbürgermeisters (in seiner Funktion, nicht als Person) iS des § 70 [X.] 3 [X.] ist, dass er nach § 28 Abs 1 Satz 2 und § 47 Abs 1 der Gemeindeordnung für das [X.] vom [X.] (GVBl 153) in eigenem Namen für die Stadt handelt; ohne Bedeutung ist, ob er im Briefkopf der Schreiben oder in sonstiger Form gegenüber der [X.]lägerin in Erscheinung getreten ist. Wollte man dies anders sehen, würde dadurch eine unnötige Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Die Beklagtenbezeichnung ist also lediglich formeller Natur; sie hat keine materiellrechtliche Bedeutung (Söhngen, aaO, Rd[X.] 20 mwN). Berechtigt oder verpflichtet aus dem Urteil ist - wie bereits ausgeführt - allein die Stadt [X.] als Rechtsträger ([X.], 10 ff Rd[X.] 12 = [X.]-2500 § 264 [X.] 2). Es bedarf insoweit keiner Vorlage an den Großen [X.] des BSG gemäß § 41 Abs 2 [X.] wegen Abweichung zu einer Entscheidung des 9. [X.]s des BSG (BSG aaO).

Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ist die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid, wonach die [X.]lage gegen die Stadt [X.] zu erheben sei, nicht falsch iS des § 66 [X.]. Die Bezeichnung des richtigen Beklagten ist in dieser Norm ohnedies nicht vorgesehen; der über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende ungenaue Hinweis auf die [X.]lageerhebung gegen die juristische Person, nicht gegen deren Behörde, führt letztlich auch nicht zu einer verfahrensrechtlichen Unsicherheit (vgl zu dieser Voraussetzung nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 66 Rd[X.] 11 mwN). Ob die Anordnung des [X.]s sinnvoll ist (zweifelnd Söhngen, aaO, Rd[X.] 20), unterliegt nicht der Entscheidungskompetenz der Gerichte. Allerdings besteht hinreichend Anlass, das [X.] nicht unnötig über die klare gesetzliche Regelung hinaus mit rechtlichem und tatsächlichem Ballast zu versehen (s dazu oben).

5. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere war das Bestattungsunternehmen nicht notwendig beizuladen iS des § 75 Abs 2 [X.]. Anders als in den Fällen der Leistungen in Einrichtungen bzw durch ambulante Dienste in Fällen der §§ 75 ff [X.] (vgl dazu [X.], 1 ff Rd[X.] 25 mwN = [X.]-1500 § 75 [X.] 9) bedeutet [X.]ostenübernahme iS des § 74 [X.] - wie unter 3 dargelegt - nicht die Erklärung eines Schuldbeitritts, sondern lediglich die Normierung einer Geldschuld. Die [X.]lägerin hat auch nicht die Erbringung der Leistung an das Bestattungsunternehmen beantragt, sondern - wie ebenfalls bereits unter 3 ausgeführt - allenfalls dem Beklagten eine Ersetzungsbefugnis zugestanden. Dies ändert nichts daran, dass der von der [X.]lägerin geltend gemachte Anspruch ausschließlich auf Zahlung an sich selbst gerichtet ist, sodass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine notwendige Beiladung rechtfertigen kann.

6. Ob die [X.]lage bereits daran scheitert, dass die [X.]lägerin ihren Anspruch an das Bestattungsunternehmen abgetreten hat, bedarf gegenwärtig keiner Entscheidung. Ob eine solche Abtretung überhaupt vorgenommen worden ist, wie der Beklagte vermutet, ist vom [X.] nicht festgestellt; der Prozessbevollmächtigte der [X.]lägerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch vorgetragen, seines Wissens sei die Zahlungsverpflichtung der [X.]lägerin gegenüber dem Bestattungsunternehmen nur gestundet. Selbst wenn man von einer Abtretung ausginge, könnte sich aus § 17 Abs 1 [X.] deren Unwirksamkeit ergeben. Allerdings wird in der Literatur in bestimmten [X.]onstellationen eine teleologische Reduktion des in § 17 Abs 1 [X.] vorgesehenen Abtretungsverbots vertreten (vgl nur: [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 17 [X.] Rd[X.] 24; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 17 [X.] Rd[X.] 20). Von einer Stellungnahme hierzu sieht der [X.] ab, weil hierüber erst nach entsprechenden Feststellungen über aktuelle [X.] entschieden werden muss.

7. Rechtsgrundlage für den von der [X.]lägerin geltend gemachten Anspruch ist § 74 [X.] (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.] 3022 - erhalten hat). Danach werden die erforderlichen [X.]osten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die [X.]osten zu tragen. Die Feststellungen des [X.] in tatsächlicher Hinsicht und zum maßgeblichen Landesrecht ermöglichen bereits keine endgültige Aussage darüber, ob die [X.]lägerin zur Tragung der Bestattungskosten (zur Unterscheidung zwischen dieser Pflicht und der Bestattungspflicht selbst: [X.]E 114, 57, 58 f; [X.], 219 ff Rd[X.] 13 = [X.]-3500 § 74 [X.] 1) verpflichtet war.

Für die Annahme einer solchen Pflicht genügt nicht die Vereinbarung der [X.]lägerin mit dem Bestattungsunternehmen; erforderlich ist vielmehr ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status (das [X.] <[X.]> formuliert insoweit in [X.]E 116, 287, 290: "wer der [X.]ostenlast von vornherein nicht ausweichen kann"). Zu unterscheiden ist dieser von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichtenden Position ([X.], Urteil vom [X.] -, [X.], 657 ff). Vorliegend kann mangels entsprechender Anhaltspunkte offen bleiben, ob sich der erforderliche besondere Status aus anderen Gesichtspunkten als aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen - damit gesetzlichen -, insbesondere vertraglichen Gesichtspunkten ergeben kann (vgl dazu nur: [X.] in Linhart/[X.], [X.]/[X.]/[X.], § 74 [X.] Rd[X.] 19 ff, Stand Juli 2010; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 74 [X.] Rd[X.] 23 ff mwN). [X.] wäre § 1968 [X.] ([X.]) einschlägig, wonach der Erbe die [X.]osten einer Bestattung zu tragen hat. [X.] kommen § 1360a Abs 3, § 1615 Abs 2 [X.] als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht (vgl dazu insgesamt nur [X.], 219 ff = [X.]-3500 § 74 [X.] 1). Weder zur Frage der Erbeneigenschaft der [X.]lägerin noch zur Unterhaltsverpflichtung hat das [X.] indes Tatsachen festgestellt. Vorliegend dürfte zumindest eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten aus dem [X.] Bestattungsgesetz vom [X.] (GVBl 69) resultieren, wonach zwar auch der Erbe ("zunächst") verantwortlich ist, sich jedoch eine Verpflichtung des Ehegatten ergibt, wenn der Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (§ 9). Ob dies der Fall ist, lässt sich den Feststellungen des [X.] ebenfalls nicht entnehmen; nach Aktenlage hat die [X.]lägerin selbst den Verstorbenen möglicherweise beerbt.

8. War die [X.]lägerin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet, fehlt es allerdings auch an den für eine endgültige Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] dazu, inwieweit es sich bei den geltend gemachten [X.]osten um Bestattungskosten im Sinne der Norm handelt, sowie zu deren Erforderlichkeit. Das [X.] hat hierzu nur ausgeführt, mit den vom Beklagten gewährten Mitteln sei eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende würdige, aber einfache Bestattung durchführbar, wobei die vom Beklagten hierzu entwickelten Vergütungssätze nachvollziehbar und plausibel seien. Abgesehen davon, dass dem [X.] auf diese Weise keine Prüfung ermöglicht wird, wie der Beklagte die Vergütungssätze überhaupt ermittelt hat, sodass deren Schlüssigkeit in keiner Weise nachprüfbar, geschweige denn plausibel ist, durfte der Beklagte die der [X.]lägerin entstandenen [X.]osten nicht pauschal begrenzen; vielmehr ist die Erforderlichkeit der [X.]osten im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs 1 [X.]); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des [X.] (§ 9 Abs 2 [X.]) und ggf des Verstorbenen (§ 9 Abs 1 [X.]) sowie religiösen Bekenntnissen (Art 4 Grundgesetz) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde (vgl dazu nur: [X.] [X.] 436.0 § 88 [X.] [X.] 41; [X.] 100, 131 ff Rd[X.] 22 = [X.]-3500 § 90 [X.] 3) Rechnung zu tragen.

Gegen das Verbot pauschaler Leistungsbegrenzung wird in besonderer Weise verstoßen, wenn - wie vorliegend - die Vergütungssätze - nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - aus ordnungsrechtlich veranlassten Beerdigungen und vertraglichen Regelungen des Beklagten in diesem Zusammenhang mit Bestattungsunternehmen resultieren und dabei ggf günstigere vertragliche [X.]onditionen für den Beklagten ausgehandelt worden sind, als diese auf dem allgemeinen Markt üblich bzw für die [X.]lägerin verwirklichbar sind. Es kann dahinstehen, ob es insoweit eines Rückgriffs auf § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]) im Sinne eines Optimierungsgebots für [X.] Rechte bedarf (s dazu nur: Eichenhofer, [X.] 2011, 301 ff; [X.] in Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, [X.] ff); jedenfalls ergibt sich das Gebot der Individualisierung nach bereits aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Systematik des [X.], der historischen Entwicklung der Norm und ihrem Wortlaut. Letzterer stellt ausdrücklich - ohne Pauschalierungsmöglichkeit - auf die Erforderlichkeit und damit auf eine individuelle Berechnung ab. Rechtsprechung und Literatur haben zudem bereits zur Vorgängervorschrift des § 74 [X.], zu § 15 [X.] ([X.]), die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung betont (vgl nur: [X.], [X.] vom 15.9.2005 - 2 E 1340/04; VG Braunschweig, [X.] vom [X.]; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl 2002, § 15 [X.] Rd[X.] 2 ff; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 74 [X.] Rd[X.] 55 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen); hierauf baut § 74 [X.] auf (vgl BT-Drucks 15/1514 [X.] zu § 69).

9. Allerdings erfasst die Norm nur die Bestattungskosten selbst. Zu übernehmen sind im Sinne eines Zurechnungszusammenhangs, aber auch nach dem Wortlaut, deshalb nur die [X.]osten, die unmittelbar der Bestattung (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) dienen bzw mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (etwa Todesanzeigen, Danksagungen, Leichenschmaus, Anreisekosten, Bekleidung). Bestattungskosten sind mithin von vornherein all die [X.]osten, die aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften resultierend notwendigerweise entstehen, damit die Bestattung überhaupt durchgeführt werden kann oder darf, sowie die, die aus religiösen Gründen unerlässlicher Bestandteil der Bestattung sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine zeitliche Grenze zu beachten: Die [X.]osten müssen aus Maßnahmen oder Handlungen vor oder bis zum Ende des Bestattungsvorgangs erwachsen (damit etwa auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein). Der Gesetzgeber hat, um die [X.]e Verpflichtung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu begrenzen, bewusst nicht auf die gesamten sich aus dem Sterbefall ergebenden [X.]osten abgestellt. Hierbei muss § 74 [X.] funktionsdifferent gegenüber den Vorschriften des [X.] bzw den ordnungsrechtlichen Vorschriften über eine Bestattungspflicht ausgelegt werden; denn die zivilrechtlichen Vorschriften orientieren sich - anders als § 74 [X.] (dazu im Folgenden) - mehr oder minder am individuellen Lebensstandard des Verstorbenen vor dessen Tod. Ob dies in gleicher Weise für die öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichten gilt oder nicht ein niedrigerer Standard als bei § 74 [X.] zu gewährleisten ist, kann dahinstehen. Erforderlich werdende [X.] sind ggf ein neuer Leistungsfall. Die in der Akte befindliche Rechnung des Bestattungsunternehmens weist einige Abrechnungsposten auf, deren Eigenschaft als Bestattungskosten im bezeichneten Sinne zweifelhaft ist (vgl nur die Beurkundung des [X.] vom Standesamt [X.], die Abmeldung bei der [X.]rankenkasse, die Beratung im Trauerhaus ua).

§ 74 [X.] soll darüber hinaus nur eine angemessene Bestattung garantieren ([X.], 219 ff Rd[X.] 26 = [X.]-3500 § 74 [X.] 1). Dabei ist ohne Bedeutung, ob man dieses [X.]riterium als Bestandteil der Erforderlichkeitsprüfung ansieht oder, wofür mehr spricht, weil auch die Vorschriften des [X.] über die Bestattungskosten einer Angemessenheitsgrenze unterliegen, obwohl dies nicht mehr ausdrücklich normiert ist, als teleologisch-immanenter Bestandteil dessen, was die Norm überhaupt unter Bestattungskosten meint. Der Steuerzahler soll [X.] jedenfalls nur für eine würdige Bestattung aufkommen müssen (BSG, aaO; Strnischa in Oestreicher, [X.]/[X.], § 74 [X.] Rd[X.] 8 mwN; [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.] , 8. Aufl 2008, § 74 [X.] Rd[X.] 12 ff mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 74 Rd[X.] 14 ff mwN; [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 74 [X.] Rd[X.] 55 mwN). Maßstab kann dann nicht der frühere Lebensstandard des Verstorbenen sein, sondern es muss das sein, was ortsüblicherweise (§ 9 Abs 1 [X.]) zu den Bestattungskosten im oben bezeichneten Sinne gehört. [X.] darf sich insoweit jedoch nicht an der Situation aller Verstorbenen orientieren, sondern herangezogen werden können nur die Bezieher unterer bzw mittlerer Einkommen anhand eines regelmäßig objektiven Maßstabs (zum objektiven Maßstab: [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 74 [X.] Rd[X.] 31 mwN; siehe aber zu einem subjektiven Maßstab in Ausnahmefällen unter 11).

10. Erst wenn auf diese Weise der inhaltliche Rahmen der von § 74 [X.] erfassten Bestattungskosten feststeht, ist ihre Erforderlichkeit im engen Sinne zu beurteilen. Hierfür sind die - wiederum - ortsüblichen Preise zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist indes, dass dem [X.] im Hinblick auf die ihm üblicherweise zur Verfügung stehende nur kurze Zeit und die besondere (Belastungs-)Situation keine umfassende Prüfungspflicht abverlangt werden kann, welches der vor Ort oder im erweiterten Umkreis ansässigen Bestattungsunternehmen die günstigsten Bedingungen bieten kann. Vielmehr müssen alle [X.]ostenansätze akzeptiert werden, die sich nicht außerhalb der Bandbreite eines wettbewerbsrechtlich orientierten Marktpreises bewegen. Dies wird das [X.] ggf zu ermitteln und dabei zu beachten haben, ob sich, wenn einzelne Rechnungsposten des Bestattungsunternehmens überhöht sein sollten, doch die Gesamtkosten in einem hinnehmbaren Rahmen bewegen, der der Ungewissheit des (potenziellen) Leistungsempfängers über das Ausmaß dessen, was an Bestattungskosten vom Sozialhilfeträger überhaupt übernommen werden kann, Rechnung trägt.

11. Die Rechtslage kann sich aber dann ändern, wenn sich - was empfehlenswert ist - der Bestattungspflichtige vor der Eingehung von Verpflichtungen beim zuständigen Sozialhilfeträger darüber beraten lässt, was einer würdigen Bestattung entspricht und welche dafür anfallenden [X.]osten ggf als erforderlich anerkannt werden können. Zwar besteht eine Beratungspflicht 11 Abs 1 und 2 [X.]) regelmäßig nicht von Amts wegen, wenn nicht Anlass für eine sog Spontanberatung besteht (vgl dazu nur Mönch-[X.]alina in jurisP[X.]-[X.], § 14 Rd[X.] 32 ff mwN); jedoch hat der zuständige Sozialhilfeträger den potentiellen Leistungsempfänger dann ausführlich und umfassend zu beraten, wenn dieser um entsprechenden Rat nachsucht. Ob dies vorliegend geschehen ist, wird das [X.] zu ermitteln haben. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der Beklagte mit örtlichen bzw regionalen Bestattungsunternehmen offenbar auf ordnungsrechtlicher Basis Vereinbarungen über Bestattungsmodalitäten und deren [X.]osten getroffen hat, die es uU nahelegen, dass die Beratung durch weitere Unterstützungshandlungen iS des § 11 Abs 3 [X.] ergänzt wird. Insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die allgemeine Beratungspflicht des § 14 [X.], weil die Regelungen des § 11 [X.] ohnedies einen weitergehenden Anspruch (Geldleistungen für Beratungen Dritter, Unterstützungsleistungen) gewähren (dies verkennt [X.]rahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff). Ist der Beklagte seinen Verpflichtungen, die ihm auch gegenüber der [X.]lägerin trotz deren Bezugs von [X.] unter Berücksichtigung des § 21 Satz 1 [X.] obliegen ([X.] 106, 268 ff Rd[X.] 23 = [X.]-4200 § 16 [X.] 5; Spellbrink in jurisP[X.]-[X.], § 11 Rd[X.] 5 und 12; dies verkennt die [X.]ritik von [X.]rahmer, Sozialrecht aktuell 2011, 161 ff, der zu Unrecht behauptet, der [X.] habe entschieden, Beratungsleistungen nach §§ 11, 8 [X.] stünden im Sinne einer echten Annexleistung nur Bedürftigen zu, die tatsächlich Sozialleistungen erhielten), nicht bzw nicht ausreichend nachgekommen, hat er die tatsächlichen [X.]osten selbst dann zu übernehmen, wenn und soweit sie zu den objektiv erforderlichen [X.]osten nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies der [X.]lägerin als der [X.] ohne Weiteres hätte auffallen müssen. Ausnahmsweise muss dann also ein subjektiver Maßstab genügen.

12. Stehen die erforderlichen Bestattungskosten fest, wird das [X.] schließlich ggf zu prüfen haben, ob bzw inwieweit der [X.]lägerin die Tragung dieser [X.]osten zugemutet werden kann; auch hierzu fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Bei seiner Entscheidung wird das [X.] zu beachten haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] und des BSG im Hinblick auf die von den üblichen [X.]en [X.] abweichende Struktur des § 74 [X.] Besonderheiten zu beachten sind. Dies gilt nicht nur für die Anwendung des § 18 [X.] und die darin verlangte [X.]enntnis des Sozialhilfeträgers ([X.], 219 ff Rd[X.] 15 = [X.] 3500 § 74 [X.] 1), sondern auch für die Bedürftigkeitsprüfung des § 19 Abs 3 [X.], die überlagert ist von der in § 74 [X.] vorgesehenen (besonderen) [X.]keitsprüfung. Dies hat bereits das [X.] zur Vorgängervorschrift des § 15 [X.] entschieden und betont, die Vorschrift nehme im Recht der Sozialhilfe eine Sonderstellung ein, die es (sogar) rechtfertige, neben wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten andere Momente zu berücksichtigen ([X.]E 105, 51 ff; vgl auch [X.], 219 ff Rd[X.] 14 ff = [X.] 3500 § 74 [X.] 1). Dass die Übernahme von Bestattungskosten im [X.] der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet wurde, während sie im [X.] systematisch zu den besonderen Hilfen (früher: Hilfe in besonderen Lebenslagen) zählt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Mit der Einführung des [X.] in das Sozialgesetzbuch sollte nichts an der besonderen Struktur der Regelung geändert werden.

Die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 bis 91 [X.] dienen gleichwohl als Orientierungspunkte für die Beurteilung der [X.]keit (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 18. Aufl 2010, § 74 [X.] Rd[X.] 12); in besonderer Weise ist Bedürftigkeit im Sinne des [X.] bzw [X.] bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt ein wesentliches [X.]riterium der [X.]keit des § 74 [X.]. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von [X.] bzw Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem [X.] vor, ist regelmäßig von Unzumutbarkeit auszugehen ([X.], 219 ff Rd[X.] 17 = [X.]-3500 § 74 [X.] 1). Vom Bewilligungsbescheid über die Gewährung von [X.] gehen indes keine Bindungswirkungen aus. Auch zu diesem Punkt fehlen die notwendigen Feststellungen des [X.]. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Fälligwerden der entsprechenden Schuldverpflichtungen der [X.]lägerin ([X.], 219 ff Rd[X.] 17 = [X.]-3500 § 74 [X.] 1). Ein späterer Wegfall der Bedürftigkeit ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ohne Bedeutung ([X.] aaO). Offen bleiben kann nach Aktenlage auch, ob bei der Beurteilung der [X.]keit Einkommen oder Vermögen einer anderen Person einer Einsatzgemeinschaft iS des § 19 Abs 3 [X.] zu berücksichtigen ist (dazu etwa [X.] in jurisP[X.]-[X.], § 74 [X.] Rd[X.] 49 mwN).

13. [X.] ist die Tragung der [X.]osten allerdings unabhängig von der unter 12 bezeichneten Bedürftigkeit, wenn die [X.]lägerin über Einkommen oder Vermögen verfügte (Sterbegeld, Bestattungsvorsorge, Erbschaft), das für die Bestattung vorgesehen ([X.], aaO, § 74 [X.] Rd[X.] 12 mwN; [X.] in LP[X.]-[X.], § 74 [X.] Rd[X.] 8 mwN) oder nach Sinn und Zweck des § 74 [X.] dafür zu verwenden ist (s für den Fall der Erbschaft § 1968 [X.]). Dies entspricht nicht zuletzt den [X.]riterien der §§ 85 bis 91 [X.]; denn auch § 88 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.] ermöglicht die Berücksichtigung von Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze ([X.] in jurisP[X.]-[X.], § 88 [X.] Rd[X.] 42), und eine Erbschaft fällt nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] [X.] 436.0 § 15 [X.] [X.] 2) jedenfalls nicht unter § 90 Abs 2 [X.] 9 [X.], ist somit als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann für einzelne Gegenstände der Erbschaft gelten (etwa ein nach § 90 Abs 2 [X.] 8 [X.] privilegiertes Hausgrundstück). Ist Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden, steht es in Höhe des [X.] nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um bereite Mittel. Auch hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen des [X.].

Ggf wird das [X.] auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 20/10 R

25.08.2011

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Koblenz, 19. September 2007, Az: S 2 SO 1/07, Urteil

§ 74 SGB 12 vom 27.12.2003, § 98 Abs 3 Alt 2 SGB 12, § 97 Abs 1 SGB 12, § 9 Abs 1 SGB 12, § 9 Abs 2 SGB 12, § 18 SGB 12, § 19 Abs 3 SGB 12, § 95 SGG, § 70 Nr 3 SGG, § 2 SGGAG RP, § 28 Abs 1 S 2 GemO RP 1994, § 47 Abs 1 GemO RP 1994, § 9 BestattG RP

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 20/10 R (REWIS RS 2011, 3742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3742

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