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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:120416B4STR472.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 472/15
vom
12. April
2016
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des
Beschwerdeführers am 12.
April
2016
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2015 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorgenannte Urteil
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen schuldig ist,
bb)
im [X.] aufgehoben.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in vier Fällen und wegen vorsätzlichen gefährlichen Ein-griffs in den Straßenverkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 18
Monaten angeord-net und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Ange-klagten.
Soweit der Angeklagte im Fall
II.5 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach §
315b Abs.
1 Nr.
3 StGB verurteilt [X.] ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO ein. Die [X.] hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der [X.] sowie des [X.]s nach §
69a StGB zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt ange-sichts der verbleibenden Einzelstrafen
Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie dreimal zwei Jahren und drei Monaten
aus, dass die [X.] ohne die Einzelstrafe für die eingestellte Tat auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
In dem nach der [X.] verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
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Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer
Bender
Quentin
Meta
12.04.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. 4 StR 472/15 (REWIS RS 2016, 13206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 13206
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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