Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. 4 StR 418/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1162

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:061217B4STR418.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 418/17

vom
6. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6.
Dezember 2017
gemäß §§
206a, 349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
Mai 2017
a)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe (Tat in der ersten Woche des Juli
2014) verurteilt worden ist; inso-weit wird das Verfahren eingestellt;
b)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 55
Fällen,
des versuchten schweren sexuellen [X.] und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen der Staats-kasse die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten zur Last.
4.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in 56 Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen [X.] sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt, führt wegen einer Teileinstellung zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechts-mittel
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes zum Nachteil der Nebenklägerin

M.

in den
Fällen
II.
1
-
52 der Urteilsgründe (Tatzeitraum ab 1.
Juli 2014)
hat keinen Be-stand, soweit die Anzahl der Taten 51
Fälle übersteigt. Der Senat schließt sich insoweit dem [X.] an, der in seiner Antragsschrift vom 24.
August 2017 dazu Folgendes ausgeführt hat:
"Mit Anklageschrift vom 26.
September 2016 sind dem Beschwerdeführer insgesamt 86 solcher Fälle (Ziffern
I.
2.
-
87. der Anklageschrift, SA Bd.
2; Bl.
307
RS) vorgeworfen worden. Hinsichtlich der Taten Zif-fern
I.
2.
-
27. und I.
79.
-
87. der Anklageschrift ist das Verfahren in der Hauptverhandlung am 17.
Mai 2017 gemäß §
154 Abs.
2 StPO vorläufig eingestellt worden (vgl. SA Bd.
2, Bl.
373, 374); eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht erfolgt, sodass der Beschluss des [X.]s über die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach wie vor in [X.] ist.

Daher besteht, soweit der Angeklagte wegen schweren sexuellen [X.] unter Ziffer
II.
1.-52 der Urteilsgründe in mehr als 1
2
-
4
-
51
Fällen verurteilt worden ist, ein von Amts wegen zu beachtendes [X.] (vgl. BGHSt 30, 197

2.
Der Senat stellt das Verfahren hinsichtlich der ersichtlich von der [X.] erfassten Tat in der ersten Woche des Juli 2014 (Fall
1 der Urteilsgründe) gemäß §
206a StPO ein. Wegen der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen kann ausgeschlossen werden, dass sich der durch die Einstellung bedingte Wegfall einer Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
3.
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten in den

nach Teilein-stellung verbleibenden

51
Fällen (Ziffer
II.
1
-
52) sowie in den Fällen
II.
53
-
59 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf-grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
3
4

Meta

4 StR 418/17

06.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2017, Az. 4 StR 418/17 (REWIS RS 2017, 1162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1162

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.