Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.10.2022, Az. B 12 KR 66/21 B

12. Senat | REWIS RS 2022, 6529

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung - Entfernung des Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungszimmer aufgrund alleiniger Entscheidung des Berichterstatters - mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung ohne wesentliche Teilnahme des Klägers


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2021 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit geht das [X.] davon aus, dass die Beteiligten um Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren streiten, welche die Beklagte für die Zeiträume vom [X.] bis zum 31.7.2011, vom 1.12.2011 bis zum 10.5.2012 und vom [X.] bis zum [X.] von der Klägerin fordert.

2

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.8.2018). In dem nach § 153 Abs 5 [X.]G dem Berichterstatter übertragenen Berufungsverfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, ausschließlich die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.] wegen Verfahrensfehlern zu begehren. In einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter sie vor einer Antragstellung des Saales verwiesen, weil sie ihm mehrfach ins Wort gefallen sei.

3

Mit dem angegriffenen Urteil hat das [X.] Hamburg die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat das Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes darin gesehen, dass sich die Klägerin gegen die Zahlung der für die streitgegenständlichen Zeiträume festgestellten rückständigen Beiträge nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren wende. Dem entspreche der Antrag, den Gerichtsbescheid des [X.] und die im einzelnen aufgeführten Bescheide der Beklagten aufzuheben. Die so gefasste Berufung sei unbegründet, weil die Rückstände zutreffend festgestellt und ein über den bereits erfolgten [X.] hinausgehender weiterer Erlass zu Recht abgelehnt worden sei. Weil über die Berufung entschieden werden könne, sei die begehrte Zurückverweisung nicht sachgerecht (Urteil vom 7.6.2021).

4

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin ua die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, weil sie unrechtmäßig von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden sei.

5

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) ergibt. Die Beschwerdebegründung enthält hinreichende Darlegungen zum Verfahrensablauf anhand des Sitzungsprotokolls sowie zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch einen unrechtmäßigen Ausschluss der Klägerin aus der mündlichen Verhandlung. Weitergehender Ausführungen zum Beruhen der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler bedarf es nicht, wenn - wie hier - ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf Teilnahme an der mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] B 12 KR 69/19 B - juris RdNr 8 mwN). Ob das Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten nach der zulässig durch ihn erhobenen Beschwerde beendet wurde, ist unerheblich.

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet, weil der insoweit von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler vorliegt und das Urteil des [X.] darauf beruhen kann.

7

a) Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass die Entscheidung über den Ausschluss eines Beteiligten von der mündlichen Verhandlung nur durch das Gericht, nicht durch den Berichterstatter ergehen kann. Durch die Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs 5 [X.]G wird dieser zwar zum Vorsitzenden (vgl [X.] in [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 153 RdNr 25d mwN); nach § 61 Abs 1 [X.]G iVm § 177 Satz 2 [X.] ist allerdings der Vorsitzende nur gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung über Maßnahmen wie die Entfernung aus dem Sitzungszimmer zu entscheiden. Gegenüber den Beteiligten selbst entscheidet hingegen das Gericht.

8

Nach der Übertragung eines Berufungsverfahrens auf den Berichterstatter entscheidet dieser gemäß § 153 Abs 5 iVm § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]G zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n. Über die Entfernung der Klägerin aus dem Sitzungszimmer hätte daher der Spruchkörper unter Mitwirkung des vorsitzenden Berichterstatters und zwei ehrenamtlicher [X.] entscheiden müssen. Dem hatte eine entsprechende Beratung und Abstimmung vorauszugehen (§ 61 Abs 2 [X.]G iVm §§ 192 ff [X.]; vgl [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 448/06 - juris Rd[X.]8 f mwN). Die Mitwirkung der ehrenamtlichen [X.] ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Frage, ob der Vorsitzende allein oder zusammen mit den ehrenamtlichen [X.]n entscheidet, berührt die Bestimmung des gesetzlichen [X.]s iS von Art 101 Abs 1 Satz 2 GG in der Person der im Einzelfall nach den allgemeinen Gesetzen zur Mitwirkung berufenen [X.] unter Einschluss der ehrenamtlichen [X.] ([X.] aaO Rd[X.]7 mwN).

9

b) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es die Klägerin mittels einer rechtswidrig allein durch den Berichterstatter getroffenen Entscheidung aus dem Sitzungssaal verwiesen und das angegriffene Urteil aufgrund einer mündlicher Verhandlung verkündet hat, an der die ohne Vertreter erschienene Klägerin in wesentlichen Teilen nicht teilnehmen konnte. Der [X.] gemäß § 124 Abs 1 [X.]G räumt den Beteiligten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden. Bei einem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] B 12 KR 69/19 B - juris Rd[X.]0 mwN). Wird dieses [X.] in rechtswidriger Weise verkürzt, leidet das Verfahren wegen der Versagung rechtlichen Gehörs an einem wesentlichen Mangel.

c) Die angefochtene Entscheidung kann auch auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Wegen der besonderen Wertigkeit der mündlichen Verhandlung als Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens reicht es aus, dass - wie hier - eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen (B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 81/18 B - juris RdNr 7 mwN). Dies gilt in besonderem Maße, wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung in der ersten Instanz nicht stattgefunden hat (vgl Art 6 Abs 1 EMRK).

3. Der Senat macht von seiner Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (vgl § 160a Abs 5 [X.]G). Der Zurückverweisung steht nicht der - auch in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision grundsätzlich anwendbare (vgl hierzu B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 KR 37/20 B - juris Rd[X.]6 mwN) - Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 Satz 2 [X.]G entgegen, nach dem eine Revision bei einer Gesetzesverletzung auch dann zurückzuweisen ist, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Sogar bei Vorliegen eines absoluten [X.] kann eine Entscheidung des B[X.] in der Sache ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (so für den absoluten Revisionsgrund der verspäteten Urteilsabsetzung B[X.] Urteil vom 20.11.2003 - [X.] RJ 41/03 R - B[X.]E 91, 283 = [X.]-1500 § 120 [X.] RdNr, 11). Eine abschließende Prüfung, ob nach Zurückverweisung keine andere Entscheidung in der Sache ergehen kann, ist dem Senat hier aber nicht möglich. Hierfür fehlt es bereits an einem hinreichend klar erkennbaren Begehren der Klägerin.

4. [X.] bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

5. Damit hat sich der Antrag der Klägerin vom 13.7.2022, ihr einen zusätzlichen Anwalt beizuordnen, erledigt.

[X.] Waßer

Meta

B 12 KR 66/21 B

18.10.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 23. August 2018, Az: S 48 KR 487/15, Gerichtsbescheid

§ 61 Abs 1 SGG, § 62 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 153 Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 177 S 2 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.10.2022, Az. B 12 KR 66/21 B (REWIS RS 2022, 6529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6529

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1 BvR 448/06

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