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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:280917BIIIZB126.17.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 126/17
vom
28. September 2017
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des [X.]s hat am 28. September 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juli 2017
I-25 W 221/17
wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) und im Übrigen auch nicht statthaft ist, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2003
[X.], NJW-RR 2004, 356).
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2017 -
16 O 313/15 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2017 -
I-25 W 221/17 -
Meta
28.09.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. III ZB 126/17 (REWIS RS 2017, 4571)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4571
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