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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:020317BIZB126.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 126/16
vom
2. März 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
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2
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Der I. Zivilsenat des [X.]s hat am 2. März 2017 durch [X.] Dr. Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]
15.
Zivilsenat
vom 7.
September 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.]
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiord-nung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
1. Die vom Kläger
mit am 23.
November 2016 beim [X.] eingegangenem
Schreiben eingelegte Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Beschwerdeentscheidung zur Befangenheit richtet, unzulässig, weil sie weder kraft Gesetzes statthaft noch im angefochtenen Beschluss zugelas-sen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 und 2 ZPO).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Entscheidung des [X.] zum Kostenansatz richtet, ist sie unstatthaft, weil in [X.] eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nach §
66 Abs.
3 Satz
3 GKG nicht stattfindet.
1
2
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3
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3. Der Prozesskostenhilfeantrag des [X.]
ist abzulehnen, weil die be-absichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden
Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
4. [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Koch
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2016 -
19 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 07.09.2016 -
15 W 81/16 -
3
4
Meta
02.03.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. I ZB 126/16 (REWIS RS 2017, 14780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14780
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