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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:190917BVIZB55.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 55/16
vom
19. September 2017
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. September 2017
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen
Dr. Oehler
und Dr. Roloff und [X.] Klein
beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 20. Juni 2017 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In der Begründung unter Ziffer 3 (Rn. 28) heißt es in der zweiten Zeile anstatt "Rechtsbeschwerde des Klägers"
"Rechtsbeschwer-de des Beklagten zu 3".
Galke
[X.]
Oehler
Roloff
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2014 -
3 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 26.08.2016 -
I-25 W 14/16 -
Meta
19.09.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. VI ZB 55/16 (REWIS RS 2017, 5176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5176
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