Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. IX ZB 15/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12269

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200417BIXZB15.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 15/15

vom

20. April 2017

in dem Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren

-

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.]
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], [X.]
Schoppmeyer und [X.]

am 20. April 2017
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des
16. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2015 aufgehoben
und die sofortige Beschwerde des
weiteren [X.] gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des [X.] vom 6. November 2014 als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde am 11. Januar 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.

.
in H.

ernannt. Er
begehrt Pro-zesskostenhilfe für die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen
aus vor-sätzlicher Benachteiligung (§ 133 Abs. 1 [X.])
im Wege einer Teilklage in Höhe von 110.000

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Das Landgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe be-willigt, woraufhin dieser
Klage erhoben hat. Auf die sofortige Beschwerde der
Bezirksrevisorin
hat das [X.] die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erst-instanzlichen Bewilligungsentscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig
und hat in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat in seiner in Z[X.] 2015, 636
ff abgedruck-ten Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Kläger als Partei kraft Amtes gemäß §
116 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint. Zwar könnten die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der verwalteten Masse nicht aufgebracht werden. 25 am Verfahren wirt-schaftlich beteiligten Gläubigern, für die Forderungen in Höhe von jeweils über 20.000

Prozesskostenvorschusses jedoch zuzumuten.

2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, statthaft und auch im Übrigen
zulässig.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist eine Rechtsbeschwerde zwar nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an 2
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einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechts-wirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solan-ge das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist; die Zulassung der Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ausnahmsweise [X.], wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbe-teiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals [X.] Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können ([X.], Beschluss vom 14. Dezember 2005 -
IX ZB 54/04, [X.], 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 -
IX ZB 221/04, [X.], 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 -
IX [X.], [X.], 1036 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 -
IX ZB 24/15, [X.], 425 Rn.
7).

b) So liegt der Fall auch hier. Die (teilweise) Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz
2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erst-instanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war.

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des [X.] kann keinen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft und deshalb unzu-lässig war. In einem nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenen Beschluss hat der [X.] entschieden ([X.], Beschluss vom 7
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21.
Januar 2016 -
IX ZB 24/15, [X.], 437 Rn. 9
ff), dass die Staatskasse nur in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in [X.] Verfahren einer Partei kraft Amtes [X.] ist.

Gemessen an den in der genannten Entscheidung dargelegten [X.] ist im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde der Staatskasse ge-gen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht unstatthaft, weil dieses die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bejaht hatte und hiergegen kein Beschwerderecht der Staatskasse bestand. Der [X.] sieht daher weder Raum noch Veranlassung, zur Frage, ob die Rechtsbe-schwerde auch im Übrigen begründet wäre, näher auszuführen.

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III.

Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden und die sofortige Be-schwerde der Staatskasse zurückweisen (§
577 Abs.
5 Satz 1 ZPO), weil [X.] tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] ist der Beschluss des [X.] aufzuheben und die Entscheidung des [X.] wiederherzustellen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2014 -
20 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2015 -
16 W 6/15 -

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Meta

IX ZB 15/15

20.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. IX ZB 15/15 (REWIS RS 2017, 12269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12269

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IX ZB 15/15

IX ZB 179/10

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