Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. AnwZ (B) 18/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3547

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[X.][X.] ([X.]) 18/07vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterinnen Roggenbuck und [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 13. Mai 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit [X.]escheid vom 29. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wider-rufen, weil er am 28. Juli 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben [X.]. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit [X.]escheid vom 31. März 2009 hat die Antragsgegnerin ihren [X.]e-scheid vom 29. Juni 2006 widerrufen, weil sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers inzwischen konsolidiert haben. Die [X.]eteiligten haben die [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt. 1 - 3 - I[X.] Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO, § 13a [X.] und § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ihm die Erstattung der notwendi-gen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das [X.] hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren [X.]sbescheid aufgehoben hat. Damit hat sie aber unverzüglich (zu diesem Er-fordernis: Senat, [X.]eschl v. 24. Januar 2008, [X.] ([X.]) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand reagiert, dass der Vermögensverfall, auf den der [X.] gestützt war, nachträglich - durch die günstige Wendung der [X.] des Antragstellers - entfallen ist. [X.]is dahin war das Rechtsmittel unbegründet. Das geht zu Lasten des Antragstellers. 2 Ganter [X.]Roggenbuck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 24/06 -

Meta

AnwZ (B) 18/07

13.05.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2009, Az. AnwZ (B) 18/07 (REWIS RS 2009, 3547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3547

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