Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. AnwZ (B) 27/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3288

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[X.][X.] ([X.]) 27/08 vom 28. Mai 2009 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer am 28. Mai 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 26. März 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. Während des [X.]eschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit [X.]escheid vom 27. Januar 2009 nochmals widerrufen, nunmehr weil der [X.] mit Wirkung zum 31. Mai 2009 auf seine Zulassung verzichtet hat, 2 - 3 - § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbe-scheids hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt er-klärt; die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen. I[X.] Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die [X.] und die notwendigen Auslagen der [X.]eteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a [X.] zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des [X.] unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte. 3 [X.][X.] [X.]

Wüllrich

Frey Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.08.2007 - 1 ZU 33/07 -

Meta

AnwZ (B) 27/08

28.05.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2009, Az. AnwZ (B) 27/08 (REWIS RS 2009, 3288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3288

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